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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. Februar 2015

    OLG Zweibrücken, Urteil vom 29.01.2015, Az. 4 U 81/14
    Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, § 11 Abs. 2 LMG Rheinland-Pfalz

    Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass die Titelseitenaufmachung „G.J.: Sterbedrama um seinen besten Freund. Hätte er ihn damals retten können?“ nicht als „echte“ Frage presserechtlich privilegiert ist, sondern aus Sicht des durchschnittlich verständigen Lesers eine verdeckte Tatsachenbehauptung enthält, sofern nur im Innenteil klargestellt wird, dass an der Fragestellung „nichts dran“ ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Juli 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 27.05.2014, Az. VI ZR 153/13
    § 823 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass die Frage, ob eine Äußerung geeignet ist, sich abträglich auf das Bild eines Einzelnen in der Öffentlichkeit auszuwirken, davon abhängig zu beantworten ist, welcher Aussagegehalt ihr zukommt. Bei der mithin notwendigen Sinndeutung, die in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliege, sei wiederum zu beachten, dass die Äußerung stets in dem Zusammenhang zu beurteilen sei, in dem sie gefallen sei. Sie dürfe nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. September 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 05.07.2011, Az. 7 U 41/11
    § 11 HmbPresseG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Person, die in einem Pressebericht namentlich genannt wird, ihren Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung nicht dadurch verliert, dass sie eine von der Antragsgegnerin erbetene Stellungnahme nicht abgibt. Es bestehe keine Obliegenheit dazu, sich bereits im Vorfeld zu Tatsachenbehauptungen zu erklären, die ein Dritter zu veröffentlichen beabsichtige. Das folge schon daraus, dass der Abgabe einer solchen Stellungnahme zahlreiche Umstände entgegenstehen könnten wie mangelnde Zeit, die Auffassung, dass der Gegenstand ohnehin nicht öffentlich erörtert werden solle oder dürfe, vorangegangene Streitigkeiten mit dem Publikationsorgan, das die Anfrage ausspricht, und ein daraus resultierendes Misstrauen oder die Überzeugung, dass es ohnehin genügend andere Recherchemöglichkeiten gebe, die dazu führen würden, dass das Publikationsorgan von sich aus die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung erkennen werde. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. April 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Karlsruhe, Urteil vom 11.03.2011, Az. 14 U 186/10
    §§ 11 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BadWürttPrG; 823 Abs. 1, 1004 BGB

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass hinsichtlich der Veröffentlichung einer Fotomontage nicht generell ein Anspruch auf Gegendarstellung besteht. Im entschiedenen Fall war der Kläger zusammen mit seiner Frau vor einem grünen Blätter-Hintergrund abgebildet. Der Kläger forderte eine Gegendarstellung, da es sich um eine Montage handele. Das Gericht führte dazu aus, dass sich zwar auch aus Fotomontagen gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptungen ergeben könnten, gerade gegen eine solche richte sich das Gegendarstellungsverlangen des Klägers jedoch nicht. Der Kläger beschränke sich in seinem Verlangen lediglich auf die Eigenart der Herstellung als Zusammensetzung aus Einzelbildern. Allein dies stelle jedoch für sich keine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung über den Abgebildeten dar. Dass die einzelnen Bestandteile oder die Abbildung als Ganzes nicht aus dem privaten Bereich des Klägers stammten, komme in der Gegendarstellung gerade nicht zum Ausdruck. Darüber hinaus ließe dies aber auch keine nennenswerte Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers erkennen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 29. August 2010

    BGH, Urteil vom 03.08.2010, AZ. VI ZR 113/09
    § 15 Abs. 2 S. 1; 16 RVG

    Der BGH hat entschieden, dass die Aufforderung der Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gebührenrechtlich eine andere Angelegenheit betrifft als die Verfolgung der Ansprüche auf Richtigstellung und Gegendarstellung. Gegendarstellungs- und Berichtigungsbegehren seien gegenüber dem Unterlassungsbegehren ihrem Wesen nach verschieden (vgl. BGH. Urteil vom 15.11.1994, Az. VI ZR 56/94BGHZ 128, 1, 8; BGH, Urteil vom 22.04.2008 – VI ZR 83/07BGHZ 176, 175, 180). Während der Unterlassungsanspruch der Abwehr zukünftigen rechtswidrigen Verhaltens dient, ziele der Berichtigungsanspruch auf die Beseitigung einer rechtswidrigen Störung durch den Verletzer. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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