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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. März 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.03.2014, Az. 6 U 237/12
    § 78 Abs. 3 S. 1 AMG, § 78 Abs. 3 Halbs. 2 AMG; § 5 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung einer Apotheke für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel unter Gegenüberstellung mit einem höheren, als „AVP“ bezeichneten Abgabepreis irreführend ist, wenn letzterer nicht hinreichend erläutert wird. Es entstehe der unzutreffende Eindruck, es würde sich um einen vom Hersteller empfohlenen Preis handeln. Die in der Werbung Unverbindlicher Apotheken-Verkaufspreis des Herstellers nach Lauertaxe.“ in Bezug genommene Lauer-Taxe (= Verzeichnis für Arzneimittel, in dem alle bei der Informationsstelle für Arzneispezialitäten gemeldetem Fertigarzneimittel aufgeführt sind; in dem Verzeichnis kann für jedes Arzneimittel ein „gesetzlicher VK“ und/oder „empfohlener VK“ angegeben werden) sei dem Durchschnittsverbraucher nicht geläufig, so dass er von einer Herstellerempfehlung, wie ihm diese aus anderen Bereichen bekannt sei, ausgehe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. Dezember 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuGH, Urteil vom 18.11.2010, Az. C-159/09
    Art. 3a der Richtlinie 84/450

    Der EuGH hat entschieden, dass bei einer vergleichenden Werbung durch Gegenüberstellung zweier Kassenbons eine Irreführung vorliegt, wenn keine weitere Erläuterung erfolgt, inwiefern sich die aufgeführten Waren, abgesehen vom Preis, noch unterscheiden. Insbesondere liege eine Irreführung vor, wenn die Kaufentscheidung einer erheblichen Zahl von Verbrauchern in dem irrigen Glauben getroffen werden könne, dass die vom Werbenden getroffene Warenauswahl repräsentativ für das allgemeine Niveau seiner Preise im Verhältnis zum Niveau der Preise seines Mitbewerbers sei und diese Verbraucher daher eine Ersparnis in der von dieser Werbung angepriesenen Größenordnung erzielten, wenn sie ihre Waren des täglichen Bedarfs regelmäßig beim Werbenden und nicht bei diesem Mitbewerber einkauften. Darüber hinaus seien für den nur auf den Preis abstellenden Vergleich Nahrungsmittel ausgewählt worden, die Unterschiede (qualitativ oder geschmacklich) aufwiesen, die geeignet seien, die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers spürbar zu beeinflussen, ohne dass diese Unterschiede aus der betreffenden Werbung hervorgehen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. Juli 2010

    BGH, Urteil vom 19.11.2009, Az. I ZR 141/07
    §§ 6 Abs. 2 Nr. 2, 5 Abs. 3 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass bei Werbung mit einem Preisvergleich zwischen dem Werbenden und einem Konkurrenten eine Irreführung vorliegt, wenn die Grundlagen für die Preisbemessung unterschiedlich sind und der Werbende darauf nicht hinweist. Im streitigen Fall ging es um die Entgelte für Paket- und Päckchenbeförderung, die sich zum einen nach den Maßen, zum anderen nach den Abmessungen richteten. Durch die Werbung der Beklagten wurde fälschlich der Eindruck erweckt, dass ihre Entgelte in allen Abmessungen günstiger wären. Darin sah der BGH, ebenso wie vorher das LG Hamburg in der ersten Instanz, einen Wettbewerbsverstoß. Zum Volltext:

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  • veröffentlicht am 30. Dezember 2008

    Eine ansprechende Gegenüberstellung der im Internet verwendeten Abkürzungen („Netzjargon“) bietet die Zusammenstellung bei wikipedia.de (JavaScript-Link: Wikipedia). Neben bekannteren Abkürzungen wie „4U“ („for you“ / „für Dich“), „FYI“ („for your interest“ / „zur Information“) oder „IMHO“ („in my humble opinion“ / „meiner bescheidenen Auffassung nach“) finden sich auch für die breite Nutzermasse eher unbekannte Abkürzungen wie „1337“ („Leed“ / „Leetspeak“ = User Elite) oder „IANAL“ („I am not a lawyer“ / „Ich bin kein Anwalt“).

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