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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. September 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammWie wir bereits berichtet haben (hier), plante die Kanzlei U+C (Urmann + Collegen) eine Gegnerliste, die im Internet schnell als sog. „Pornopranger“ bezeichnet wurde, da vor allem Privatpersonen, denen der illegale Download von Pornofilmen vorgewurfen wurde, dort aufgeführt werden sollten. Wie nun Golem (hier, am Ende) berichtet hat die Kanzlei nach eigenem Bekunden nicht nur eine einstweilige Verfügung vom LG Essen (hier), sondern auch Post vom Bayerischen Landesamt für Datenschutz erhalten, welches die Veröffentlichung einer Gegnerliste auf der Kanzlei-Website untersagt hat. Die Kollegen beanstanden: „U+C wurde keinerlei rechtliches Gehör in dem Verfahren gewährt. Das Landesamt hat seine Informationen und Schlussfolgerungen offensichtlich alleinig aus der Presse entnommen. Die Ausführungen der Anordnung teilen wir nicht und halten sie für tatsächlich und rechtlich falsch.“ Dem Vernehmen nach plant U+C gegen die Anordnung Klage beim Bayerischen Vewaltungsgericht zu erheben. Allerdings werde bis zum Abschluss des Verfahrens keine Gegnerliste veröffentlicht.

  • veröffentlicht am 31. August 2012

    LG Essen, Beschluss vom 30.08.2012, Az. 4 O 263/12 – nicht rechtskräftig
    § 823 BGB, § 1004 BGB, Art. 12 Abs. 1 GG

    Das LG Essen hat entschieden, dass die Rechtsanwaltskanzlei U+C eine abgemahnte Anschlussinhaberin nicht auf ihrem geplanten Pornopranger (von der Kanzlei als „Gegnerliste“ bezeichnet, vgl. unseren Beitrag hier) namentlich aufführen darf. Der Kollege RA Hendrik Peters, Dortmund, hat uns die von ihm erwirkte Entscheidung freundlicherweise im Volltext zur Verfügung gestellt: (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. August 2012

    LG Essen, Beschluss vom 30.08.2012, Az. 4 O 263/12 – nicht rechtskräftig
    § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das LG Essen hat entschieden, dass die Rechtsanwaltskanzlei U+C eine abgemahnte Anschlussinhaberin nicht auf ihrem geplanten Pornopranger (von der Kanzlei als „Gegnerliste“ bezeichnet, vgl. unseren Beitrag hier) namentlich aufführen darf. Im Gegensatz zu der von der Kanzlei U+C zitierten Entscheidung des BVerfG (BVerfG, Beschluss vom 12.12.2007, Az. 1 BvR 1625/06) stünden bei dieser Art von Gegnerliste keine Werbezwecke für die Generierung neuer Mandate im Vordergrund. Die Kanzlei verletze das Recht der Mandantin, selbst über die Veröffentlichung ihres Namens entscheiden zu können. Obwohl die Veröffentlichung der Gegnerliste erst für den morgigen Tag, den 01.09.2012, geplant war, konnte eine einstweilige Verfügung auf Grund der bestehenden Erstbegehungsgefahr erlassen werden. Gegen den Beschluss kann Widerspruch, gegen das sodann ergehende Urteil Berufung zum OLG Hamm eingelegt werden. Große Erfolgsaussichten messen wir Urmann + Collegen in dieser Sache allerdings nicht zu.

  • veröffentlicht am 20. August 2012

    Die Kanzlei Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (U+C) hat angekündigt, „voraussichtlich ab dem 01.09.2012“ unter dem Link „http://www.urmann.com/gegnerliste.htm“ eine „Auswahl der Gegner aus offenen und anhängigen Mandatsverhältnissen, gegen die uns Mandat erteilt wurde oder Mandat erteilt ist zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeit“ zu veröffentlichen. Pikant an dieser Mitteilung ist, dass die Kollegen von U+C zahlreiche Rechteinhaber aus dem Erotik- und Pornobereich vertreten und nicht jedem Anschlussinhaber, der wegen des illegalen Downloads eines solchen Films abgemahnt worden ist, daran gelegen ist, nunmehr öffentlich namentlich mit einer solchen Tätigkeit in Verbindung gebracht zu werden. Was wir davon halten? Eine solche „Gegnerliste“ wäre krass rechtswidrig. Den Kollegen kommt auch nicht die Entscheidung BVerfG, Beschluss vom 12.12.2007, Az. 1 BvR 1625/06 zu Gute. Im Einzelnen: (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. November 2008

    BVerfG, Beschluss vom 12.12.2007, Az.: 1 BvR 1625/06
    Art. 12 Abs. 1 GG

    Das BVerfG hat mit diesem Beschluss deutlich gemacht, dass die (tabellarischen) Gegnerlisten auf anwaltlichen Homepages aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht untersagt werden können, da ein solches Verbot das Recht des Anwalts auf freie Berufsausübung gemäß Art. 12 GG verletzt. Ferner hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass Werbemaßnahmen von Anwälten auch im Internet generell den Schutz der freien Berufsausübung genießen.


    Die Gegnerliste der Kanzlei Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte

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