Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Berlin: Die Werbung mit einer Geld-zurück-Garantie und einer Shop-Auszeichnung ohne Erläuterungen ist unlauterveröffentlicht am 27. Mai 2014
LG Berlin, Urteil vom 29.10.2013, Az. 15 O 157/13
§ 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 4 UWGDas LG Berlin hat entschieden, dass die Werbung eines Onlineshops mit einer Geld-zurück-Garantie und einem „Shop Usability Award“ für „der beste Webshop im Bereich Wellness, Beauty & Gesundheit“ irreführend und daher wettbewerbswidrig ist, da die notwendigen Erläuterungen fehlen bzw. versteckt vorgehalten wurden. Eine Geld-zurück-Garantie könne die Kaufentscheidung des Verbrauchers positiv beeinflussen und müsse daher ihre Bedingungen deutlich und leicht auffindbar aufzeigen. Bezüglich einer Auszeichnung müsse über die Kriterien der Verleihung informiert werden. Auch die Angabe „Deutscher Anbieter“ auf einer farblich hervorgehobenen Medaillentafel neben den Siegeln „Trusted Shops Gurantee“ und „EHI Geprüfter Online-?Shop“ erwecke den fälschlichen Eindruck eines offziellen Siegels, welches tatsächlich nicht existiere. Zitat:
- OLG Hamburg: Werbung mit einer Geld-zurück-Garantie für ein Mittel gegen Nagelpilz ist unzulässigveröffentlicht am 14. November 2013
OLG Hamburg, Urteil vom 27.09.2013, Az. 3 U 172/12
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWG, § 8 UWG; § 3 HWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung für ein Arzneimittel gegen Nagelpilz mit einer Geld-zurück-Garantie irreführend und somit wettbewerbswidrig ist. Die Werbung beinhalte das nach dem Heilmittelwerbegesetz unzulässige Versprechen eines Heilerfolgs, der nicht belegt sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Bei einer TV-Werbung mit einer Geld-zurück-Garantie kann hinsichtlich der Bedingungen auf eine Internetseite verwiesen werdenveröffentlicht am 29. November 2009
BGH, Urteil vom 11.03.2009, Az. I ZR 194/06
§ 4 Nr. 4 UWGDer BGH hat darauf hingewiesen, dass es bei Fernsehwerbung ausreicht, wenn die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer Maßnahme, die der Verkaufsförderung dient (hier: Geld-zurück-Garantie) nicht in der Fernsehwerbung angegeben werden, sondern hierzu eine Internetseite anzuklicken ist. Voraussetzung sei allerdings, dass der Hinweis auf die Internetseite in der Werbung vom Verbraucher leicht erkennbar sei.
Geklagt hatte der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. (mehr …) - OLG Frankfurt: Eine „Geld-zurück-Garantie“ ohne eine Beschreibung der Garantiebedingungen verstößt gegen das Wettbewerbsrechtveröffentlicht am 29. August 2008
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.10.2006, Az. 6 U 73/06
§§ 3, 4 Nr. 4, 8 Abs. 2 Nr. 2 UWGDas OLG Frankfurt a.M. ist der Rechtsansicht, dass eine unlautere Verkaufsförderungsmaßnahme vorliegt, wenn dem Kunden eine Garantie versprochen wird, ohne dass die Bedingungen für deren Inanspruchnahme klar und eindeutig angegeben werden. Im vorliegenden Fall war mit einer „Geld-zurück-Garantie“ auf einer Getränkeflasche geworben worden, wobei die Garantiebedingungen auf der zur Flasche gewandten Rückseite eines ablösbaren Etiketts aufgedruckt waren. Auch ein Fernsehspot, in welchem die Bedingungen der Garantie nicht offengelegt wurden, wurde für wettbewerbswidrig erachtet. Offen blieb, ob bei der Werbung in Rundfunkmedien den erforderlichen Informationspflichten auch in der Weise nachgekommen werden kann, dass der Kunde ergänzend auf weitere Informationsquellen verwiesen wird, und welche Anforderungen insoweit gegebenenfalls zu stellen sind.
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