IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. Juli 2011

    Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) hat Ende 2008 im Rahmen eines Dialogs zwischen sog. Rechteinhabern und der Internetwirtschaft die Rechteinhaber und deren Interessenvertreter aufgefordert, „Vorschläge zur Eindämmung der Internetpiraterie detaillierter und bezogen auf den konkreten Vorschlag für ein sanktioniertes Aufklärungs- und Warnmodell sowie die sonstigen Piraterieformen, auch unter Berücksichtigung der rechtlichen Voraussetzungen, darzustellen.“. Dem ist das Who-is-who der Medienbranche mit dem Positionspapier „Vorschläge der Rechteinhaber im Rahmen des Wirtschaftsdialogs für mehr Kooperation bei der Bekämpfung der Internetpiraterie im BMWi – Kurzfassung 3. Mai 2011“ nachgekommen. Gewünscht wird eine „zeitlich ausreichende gesetzliche“ Vorratsdatenspeicherung für IP-Adressen, (vorbeugende!) technische Maßnahmen der Provider gegen die massenhafte Nutzung von Telekommunikationsdiensten zur Verletzung von Urheberrechten zu ergreifen sowie ein Ausschluss von Filesharing-Wiederholungstätern vom Internet (Internetsperre). Näheres findet sich bei Golem (hier). (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Dezember 2010

    Am 07.05.2010 forderte der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) in einer Pressemitteilung ein neuartiges Leistungsschutzrecht, da „sich die Presseunternehmen gegen eine unentgeltliche Ausnutzung ihrer Angebote im Internet zur Wehr setzen müssten“. Am 26.10.2009 beschloss die gegenwärtige Regierungs-Koalition aus CDU, CSU und FDP in ihrem Koalitionsvertrag (S. 104): „Verlage sollen im Online-Bereich nicht schlechter gestellt sein als andere Werkvermittler. Wir streben deshalb die Schaffung eines Leistungsschutzrechts für Presseverlage zur Verbesserung des Schutzes von Presseerzeugnissen im Internet an.“ Mit diesem eigenen Leistungsschutzrecht will man Behörden, Unternehmen, Journalisten, Blogger usw. zwingen, für derzeit noch kostenlos zugängliche Inhalte, und zwar selbst kleinste Textbausteine (sog. Snippets) Entgelte an die Verlagsbranche zu zahlen, ähnlich der GEMA-Gebühren für Tonwerke. (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Dezember 2010

    BGH, Urteil vom 11.03.2010, Az. I ZR 35/08
    §
    812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass ein Berechtigungsvertrag zwischen einem Urheber und der GEMA, der auch die Nutzung eines Musikwerks als Klingelton umfasst, so auszulegen ist, dass alle Bearbeitungen des Musikwerks zur Umgestaltung zum Klingelton erfasst sind, die bei Einräumung der Nutzungsrechte üblich und voraussehbar waren. Der Urheber könne kein Zustimmungsrecht für eine Verwertung geltend machen, wenn das in Rede stehende Musikstück zur Herstellung eines so genannten „realtones“ lediglich gekürzt werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 29. November 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 28.09.2010, Az. I-4 U 59/10
    § 97 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 3 UrhG; 13b Abs. 1 UrhWahrnG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass für eine öffentliche Wiedergabe von Musikstücken im Rahmen eines Festivals Nutzungsrechte bei der GEMA erworben werden müssen, wenn die Musikstücke in deren Repertoire geschützt sind. Für den zu Grunde zu legenden Tarif sei die pauschal ermittelte Größe der Veranstaltungsfläche maßgeblich. Im vorliegenden Fall hatte der beklagte Veranstalter eines Stadtfestes ca. 30.000 EUR an die GEMA zu entrichten – bei vorheriger Anmeldung wäre lediglich die Hälfe angefallen. Zur Berechnung des Tarifs führte das Gericht aus, dass es unerheblich sei, wie viele Menschen die Veranstaltung besucht hätten und ob diese zufällig oder gar nur unfreiwillig in den Genuss der Musik gekommen seien. Auch die Wetterlage könne bei dieser Berechnungsweise grundsätzlich keinen Einfluss haben. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 22. November 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 27.08.2010, Az. 310 O 197/10
    §§ 935, 940 ZPO

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass in einem urheberrechtlichen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die besondere Dringlichkeit seitens des Antragstellers glaubhaft gemacht werden muss. Im Gegensatz zum Wettbewerbsrechts bestehe im Urheberrecht keine Vermutung der Eilbedürftigkeit. Im vorliegenden Verfahren der GEMA gegen das Online-Videoportal YouTube lehnte das Gericht den Antrag mangels Dringlichkeit ab, da der Antragstellerin schon längere Zeit bekannt gewesen sei, dass durch das Einstellen von Musikvideos konkrete Urheberrechtsverletzungen begangen würden und sogar schon seit über einem Jahr Vertragsverhandlungen geführt würden. Es habe sich für das Gericht nicht glaubhaft dargestellt, dass die GEMA erst wenige Wochen zuvor Kenntnis von den konkreten Rechtsverletzungen erlangt habe. Das einstweilige Verfügungsverfahren sei mehrere Monate vorbereitet worden. Inhaltlich äußerte sich das Gericht dahingehend, dass wohl prinzipiell ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch gegeben sein könne, dies müsse das Hauptsacheverfahren zeigen.

  • veröffentlicht am 11. Mai 2010

    Nach einer Pressemeldung droht die GEMA der Firma Google als Betreiberin der YouTube-Plattform mit der Löschung aller Musikvideos. Möglich machen soll dies ein internationaler Zusammenschluss von Verwertungsgesellschaften. Die GEMA fordert gemeinsam mit acht weiteren Musikautorengesellschaften von YouTube, rund 600 der von dem Videoportal seit dem 01.04.2009 genutzten Werke zu löschen bzw. den Abruf von Deutschland aus zu sperren. Zu den Mitgliedern des internationalen Verbunds gehören u. a. die US-amerikanischen Autorengesellschaften ASCAP, BMI und SESAC, die französische SACEM und die SIAE (Italien). (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. April 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 06.10.2004, Az. 308 O 393/04
    §§ 19 a; 85; 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Hamburg hat in diesem Verfahren dem Verfügungsbeklagten verboten, „die Musikaufnahmen von vier Tonträgern auf einem Computerserver als so genanntes Streaming-On-Demand-Angebot zum jederzei- tigen individuellen Abruf durch Dritte bereitzustellen.“ Wir hatten bereits bereits über die Risiken berichtet (Streaming). Verfahrensgegenständlich war ein Angebot, bei dem Tonaufnahmen im so genannten Streamingverfahren für Dritte hörbar gemacht wurden. Nach Registrie­rung und Überweisung eines bestimmten Geldbetrages – abhängig vom Nutzungszeit­raum – war es dem Abonnent möglich, sich ein „Radioprogramm“ nach seinen Wün­schen zusammenzustellen. Er konnte Musikalben, die von dem Antragsgegner auf den Internetseiten eingestellt wurden, sowie auch die einzelnen Titel dieser Alben individu­ell abrufen und zu eigenen Playlisten zusammenstellen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. März 2010

    BGH, Urteil vom 10.06.2009, Az. I ZR 226/06
    § 31 Abs. 5 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) nicht berechtigt ist, die urheberrechtlichen Nutzungsrechte ihrer Vertragspartner hinsichtlich der Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken wahrzunehmen. Die GEMA war der Auffassung, dass eine Werbeagentur, die Werbespots herstellte, auch für die Eigenwerbung auf einer eigenen Webseite, auf der sie einige dieser Werbespots als Beispiele ihrer Arbeit zeigte, Abgaben leisten müsse. Dies sei nach den Ausführungen des Gerichts jedoch in den abgeschlossenen Berechtigungsverträgen nicht enthalten. Grund dafür sei, dass der Urheberberechtigte durchaus dazu in der Lage sei und auch ein erhebliches Interesse daran habe, das Recht zur Nutzung seines Werkes zu Werbezwecken selbst wahrzunehmen. Die Werbung betreffe ein Marktgeschehen, das ein freies Aushandeln des im Einzelfall angemessenen Entgelts für die Werknutzung erlaube. Zum Volltext:

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  • veröffentlicht am 26. Juni 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 12.06.2009, Az. 310 O 93/08
    §§ 19a, 97 UrhG

    Das LG Hamburg hat dem Schweizer Sharehoster Rapidshare AG, Cham, per einstweiliger Verfügung untersagt, den Filesharing-Dienst „rapidshare.com“ zu betreiben, auf dem mehrere tausend Musiktitel im Internet öffentlich zugänglich gemacht wurden. Nach dem Urteil ist der Dienst selbst dafür verantwortlich, wenn urheberrechtlich geschützte Musikwerke widerrechtlich auf seiner Plattform zum Download angeboten werden. Eine fortlaufende und aufwendige Kontrolle durch die Rechteinhaber sei damit nicht mehr notwendig, erklärte die Verfügungsklägerin, die GEMA (JavaScript-Link: Pressemitteilung). (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. März 2009

    OLG Hamburg, Urteil vom 28.01.2009, Az. 5 U 77/08
    §§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 19 a, 97 Abs. 1 UrhG

    Das OLG Hamburg hat in einer Berufungsentscheidung gegen die Schweizer Walea GmbH, einem kommerziellen Zugangsanbieter des Usenets alphaload.de, entschieden, dass diese (1) dafür Sorge zu tragen habe, dass elektronische Dateien mit Musikstücken aus dem Repertoire der GEMA über alphaload.de nicht mehr öffentlich zugänglich gemacht würden und heruntergeladen werden könnten und (2) die Werbung für den illegalen Download von Musikstücken einzustellen habe. Das OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2008, Az. I-20 U 196/07, hatte zuvor noch den Betreiber eines eDonkey-Filesharing-Servers für Störhandlungen von eDonkey-Mitgliedern nicht verantwortlich gemacht (Link: OLG Düsseldorf). Die GEMA berichtete: „Der kostenpflichtige Dienstanbieter Alphaload vermittelt seinen Kunden den Zugang zum Usenet. Er unterstützt zudem die Suche nach Inhalten sowie deren Download mittels einer speziellen Software. Der Dienstanbieter hatte nachhaltig damit geworben, dass Nutzer kostengünstig, sicher vor Rechtsverfolgung sowie schnell und anonym Zugriff auf Filme, MP3-Dateien, Software oder Games bekämen. Aus dem GEMA-Repertoire wurden im Angebot von Alphaload eine große Anzahl Musikwerke urheberrechtswidrig genutzt, d.h. öffentlich zugänglich gemacht.“ und weiter Folgendes: „Das Gericht hat festgestellt, dass Access-Provider durchaus auch für Urheberrechtsverletzungen, die sie durch ihre Zugangsvermittlung ermöglichen, in die Pflicht genommen werden können.“ (JavaScript-Link: GEMA). Das Usenet ist die Vorgänger-Variante des heute vor allem durch das World Wide Web bekannten Internets, ein weltweites, elektronisches Netzwerk, das gleich einem „Schwarzen Brett“ Diskussionsforen (so genannte „Newsgroups“) aller Art bereitstellt und an dem grundsätzlich jeder teilnehmen kann. Die Betreiber der Netzwerkserver stellen selbst keine Daten ein. (JavaScript-Link: wikipedia).

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