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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. August 2015

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.07.2015, Az. 6 W 71/15
    § 5 UWG; § 926 ZPO

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass im Falle der Abgabe einer Unterlassungserklärung, welche eine Aufbrauchfrist enthält, die Wiederholungsgefahr mit Ablauf dieser Frist entfällt. Sei dem Unterlassungsschuldner eine bestimmte Frist eingeräumt worden, innerhalb derer er Produkte abverkaufen dürfe, müsse er im Regelfall nicht allgemein darauf hinweisen, dass er nach Fristablauf dieses Produkt nicht mehr liefern könne. Zum Volltext der Entscheidung:

     

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  • veröffentlicht am 7. August 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 02.07.2015, Az. 14c O 55/15
    Art. 19 Abs. 2, Abs. 1 GGV, Art. 89 Abs. 1 lit. d) GGV

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Damenbluse mit Flamingo-Motiven als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt sein kann. Werde eine ähnliche Bluse von einem Dritten vertrieben, die auf Grund von Schnitt, Farbgestaltung und Motivanordnung denselben Gesamteindruck erwecke und sich daher als Nachahmung darstelle, bestehe diesbezüglich Anspruch auf Unterlassung und Auskunft. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. März 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.09.2014, Az. 6 U 58/14
    Art. 4 EGV 40/94, Art. 5 EGV 40/94, Art. 10 EGV 40/94, Art. 19 EGV 40/94

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei Geschmacksmustern in einem Bereich mit hoher Musterdichte und geringem Schutzumfang (hier: Sportbrillen) auch bei abweichenden Gestaltungen Verletzungen in Betracht kommen, wenn sich die Abweichungen auf einen lediglich funktionalen Bestandteil (Schweißbremse) beschränken und ansonsten minimal sind. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 8. Oktober 2014

    EuGH, Urteil vom 19.06.2014, Az. C-345/13
    Art. 6 und 85 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002

    Der EuGH hat entschieden, dass ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster als rechtsgültig anzusehen ist, wenn der Inhaber angibt, inwieweit das Muster Eigenart aufweist. Dafür müssten – ohne Nachweispflicht – die Elemente benannt werden, die Eigenart verleihen. Die Prüfung der Eigenart erfolge durch Vergleich des Musters mit anderen, der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Geschmacksmustern. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 6. Dezember 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2013, Az. 12 O 381/10 U.
    Art. 89 Abs. 1 lit. d) GGV; § 42 Abs. 2 GeschmMG, § 38 GeschmMG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass einem Webdesign grundsätzlich geschmacksmusterrechtlicher Schutz, auch im Rahmen eines nicht eingetragenen Geschmacksmusters, zustehen kann, wenn es die erforderliche Eigenart aufweist. Der Schutzbereich sei jedoch eng zu fassen. Weise ein weiteres Webdesign zwar mehrere ähnliche Elemente auf, erwecke aber einen anderen Gesamteindruck, sei nicht von einer Verletzung des Klagemusters auszugehen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 9. September 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 24.08.2012, Az. 6 U 72/12
    Art. 25 GGV, Art. 90 GGV, § 12 Abs. 1 UWG

    Das OLG Köln hat zu den Gründen entschieden, unter denen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung trotz eines vorhandenen Unterlassungstitels ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Dies soll nach Auffassung des Senats dann der Fall sein, wenn der ursprüngliche Titel auslegungsfähig ist und ernsthafte Zweifel bestehen, ob die nunmehr bean­standete Verletzungshandlung einen Titelverstoß darstellt. In einem solchen Fall habe der Antragsteller wegen der Unsicherheit über die Festsetzung eines Ordnungsmittels im Hinblick auf die vergleichsweise lange Zeit, die die Entscheidung über einen Vollstreckungsantrag gemäß § 890 ZPO in Anspruch nehme, ein schutzwürdiges Interesse an der zeitnahen Unterbindung von (weiteren) Verstößen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Mai 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10.03.2011, Az. 6 W 17/11
    §§ Art. 6; 85 GGV

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Eigenart eines nicht-eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacks- musters (hier: ein sog. Paintball-Shirt) im Eilverfahren u.a. dadurch glaubhaft gemacht werden kann, dass der Antragsteller den bestehenden Formenbestand nach seiner Kenntnis darlegt und in Bezug auf diesen Formenstand die Differenzierungsmerkmale des eigenen Geschmacksmusters darlegt. Doch auch wenn der Antragsteller diese Anforderungen erfüllt, kann eine einstweilige Verfügung in einem derartigen Fall grundsätzlich nur dann erlassen werden, wenn der Antragsgegner – im Rahmen einer Abmahnung – Gelegenheit hatte, die Darlegung des Antragstellers zu kommentieren. Weiterhin hat der Senat entschieden, dass der Gestalter des Geschmacksmusters (hier: Antragsgegner) ein Mitbenutzungsrecht nicht aber Verfügungsrecht über die Nutzungsrechte für das Geschmacksmuster hat, solange er nicht als Arbeitnehmer dem Hersteller (hier: Antragsteller) zuzuordnen ist. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 28. September 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Braunschweig, Urteil vom 10.07.2008, Az. 9 O 1618/08
    Art. 19 Abs. 2, Art. 88 Abs. 1, Art. 89 Abs. 1 Nr. 1a GGV

    Das LG Braunschweig hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters eines Schuhs stattgegeben, der ca. 3 1/2 Monate gestellt wurde, nachdem die Antragstellerin den Schuh auf einer Messe gesehen hatte. Das Gericht bejahte jedoch die Dringlichkeit des Antrags, weil es der Antragstellerin erst ca. 2 Wochen vor Antragstellung gelungen sei, den streitgegenständlichen Schuh genauer zu untersuchen. Auf der Messe habe nicht die Möglichkeit bestanden, die Verletzungsfrage zu prüfen und zu dokumentieren, dies sei erst mit Lieferung des Schuhs knapp 3 Monate später der Fall gewesen. Dringlichkeitsschädlich könne aber nur der Zeitraum sein, in dem es die Klägerin unterlassen habe, eine einstweilige Verfügung zu beantragen, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wäre. Eine frühere Lieferung des Schuhs habe nicht erreicht werden können.

  • veröffentlicht am 5. September 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 22.04.2010, Az. I ZR 89/08
    Art. 6
    Abs. 1 lit. b GGV

    Der BGH hat entschieden, dass für die Ermittlung der Eigenart eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters (zur Abgrenzung gegenüber anderen Designmustern) maßgeblich ist, ob sich die Muster in einem  Einzelvergleich mit bereits vorhandenen Mustern hinreichend unterscheiden. Die Eigentümlichkeit und Gestaltungshöhe der Muster seien dagegen nicht Voraussetzungen für den Schutz eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. August 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 22.04.2010, Az. I ZR 89/08
    Art. 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 GGV

    Der BGH hat entschieden, dass die in einem Mitgliedstaat der Europäische Union begangene Handlung, durch die ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzt wird, in der Regel eine Begehungsgefahr für das gesamte Gebiet der Europäischen Union begründet. Im vorliegenden Fall hatte ein Hersteller für gepanzerte Fahrzeuge eine umgebaute Mercedes-Benz S-Klasse als Gemeinschaftsgeschmacksmuster für sich eintragen lassen; die Daimler AG war hiergegen vorgegangen und hatte einen gemeinschaftsweiten Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Dies folge aus Art. 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 GGV, nach denen das Gemeinschaftsgeschmacksmuster einheitlich sei und sich in den Wirkungen auf die gesamte Gemeinschaft erstrecke. Eine Verletzungshandlung, die in einem Mitgliedstaat begangen werde, begründe in der Regel eine Begehungsgefahr für das gesamte Gebiet der Europäischen Union (vgl. zur Gemeinschaftsmarkenverordnung BGH, Urteil vom 13.09.2007, Az. I ZR 33/05, GRUR 2008, 254 Tz. 39 – THE HOME STORE; öOGH GRUR Int. 2007, 256, 258; GRUR Int. 2007, 433, 434; zur Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung: Ruhl aaO Art. 89 Rdn. 43; Auler: in Büscher/Dittmer/Schiwy, aaO Art. 19 GGV Rdn. 2).

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