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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. September 2015

    LG Halle (Saale), Urteil vom 27.07.2015, Az. 4 O 133/15
    § 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Halle hat entschieden, dass Nr. 8 Abs. 3 der GPL in der Version 3 vom 29.06.2007 (hier) einen Urheberrechtsverletzer an der betreffenden Software nicht von der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung befreit. Zwar werde dem erstmaligen Verletzer durch diese Regelung die weitere Nutzung der Lizenz eingeräumt, wenn dieser die Verletzung innerhalb von 30 Tagen nach dem Eingang eines entsprechenden Hinweises einstelle. Diese Einräumung des Rechts der weiteren Nutzung der Lizenz sei, so die Kammer, jedoch nicht dahingehend auszulegen, dass der Lizenzgeber damit zugleich auch auf seinen Rechtsanspruch auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den (Erst-)Verletzer verzichten wolle. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 21. September 2012

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2012, Az. I-20 U 176/11
    Art. 9 Abs. 1 b) GMV

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der ursprüngliche Name einer Open Source Software, die unter der sog. GPL-Lizenz (Version 2) steht (hier: Enigma) auch für bestimmungsgemäß veränderte Versionen der Software verwendet werden darf, wenn die modifizierte Software im Wesentlichen der ursprünglichen Open Source Software entspricht. Wird der Quellcode der ursprünglichen Software allerdings so weit verändert, dass er eine völlig andere Software erhält (dies ist eine Frage des Einzefalls), so erlischt dieses Bezeichnungsrecht. Weiterhin hat der Senat darauf hingewiesen, dass unter der GPL-Lizenz (Version 2) in den Verkehr gebrachte Open Source Software auch mit Hardware vertrieben werden darf, selbst wenn die Hardware nur entgeltlich vertrieben (verkauft) wird. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. Januar 2011

    Ein neuerlicher Vorgang im Apple AppStore weist auf ein interessantes Problem hin. Der französische Softwareanbieter Applidium, Hersteller des VLC media player (hier), kämpft derzeit nach einem Bericht von golem mit einer Entfernung seines Produkts aus dem AppStore. Hierzu war es gekommen, nachdem Apple die Beschwerde eines Entwicklers des Programms (Rémi Denis-Courmont) erhalten hatte, in welcher dieser gegen den dortigen Vertrieb einwandte, Apples App-Store-Regelwerk sei unvereinbar mit der GPLv2 (General Public License, aktuell ist die GPLv3) und es würden hierdurch seine Urheberrechte an der Software verletzt. Nähere Einzelheiten des Vorwurfs sind noch nicht bekannt. Die General Public License (Version 2) garantiert allgemein jedem Nutzer/Entwickler bestimmte Mindestrechte an der Software, u.a. Einsichtnahme in den Quellcode, verlangt jedoch bei Implementierung dieser Software in andere Software, dass Dritte die gleichen „Freiheits-Rechte“ erhalten. Einer der häufigsten Fehlvorstellungen ist übrigens, dass Open Source Software nicht verkauft werden darf. Die Präambel der GPLv2 erklärt zum Prinzip „Open Source Software“: (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Oktober 2010

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.09.2010, Az. I-20 U 41/09
    Art. 9 Abs. 1 lit. b. GMV

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die GPL (General Public License, ein Regelwerk, das es den Nutzern erlaubt, Software unter bestimmten Bedingungen zu vervielfältigen und zu verbreiten) sich ausschließlich auf urheberrechtliche Befugnisse erstreckt. Werde ein Programm unter der GPL vertrieben, erstreckten sich die Befugnisse des Nutzers jedoch nicht auf den vom Vertreiber des Programms verwendeten Markennamen. Die Klägerin vertreibt ein Programm zur Verwaltung von Online-Shops unter der Bezeichnung xt:Commerce. Dieses hat sie als Gemeinschaftsbildmarke geschützt. Das Gericht untersagte im Ergebnis dem Beklagten, Software, die er zur Unterstützung und Ergänzung der xt:Commerce Software entwickelt hatte, unter dem Namen xt:Commerce zu vertreiben. Eine konkludente Einwilligung zur Nutzung des geschützten Namens könne nicht angenommen werden. Diese folge auch nicht aus der Natur der Sache. Die urheberrechtliche Nutzungsberechtigung laufe ohne die markenrechtliche nicht leer. Der Berechtigte könne das von ihm legal vervielfältigte Programm unter einem anderen (eigenen) Namen vertreiben. Die gleichzeitige Nutzung der für das Programm vom Schöpfer verwandten Marke sei für derartige Vertriebshandlungen sicher vorteilhaft, zur Nutzung der urheberrechtlichen Berechtigung erforderlich sei jedoch nicht. Zum Urteil im Volltext, das telemedicus zur Verfügung gestellt hat:

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  • veröffentlicht am 5. Mai 2010

    Einer Meldung von Heise zufolge hat das Software Freedom Law Center vor einiger Zeit vierzehn Unternehmen aus der Unterhaltungsbranche verklagt. Den Unternehmen, darunter Best Buy, JVC, Samsung, Western Digital und Zyxel, werde vorgeworfen, in diversen Geräten Linux einzusetzen, ohne die Quelltexte bereitzustellen. Die bei vielen Open Source-Programmen verwendete General Public License (GPL), unter der auch der Linux-Kernel und zahlreiche Linux-Tools stehen, bestimmt, dass bei dem Vertrieb einer Software, die auf einer unter der GPL stehenden Open-Source-Software aufsetzt, der Quelltext der neuen Software offengelegt wird (Heise).

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