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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. Dezember 2011

    BPatG, Beschluss vom 22.09.2011, Az. 30 W (pat) 9/10
    Art. 5 Abs. 5 Unterabs. 2; Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 1 a) und d) VO 510/2006

    Das BPatG hat entschieden, dass die Begriffe „Bayerischer Obazda“, „Obazda“, „Bayerischer Obazter“ und „Obazter“ schutzfähige geografische Angaben für den Bereich Käsezubereitung sind und als solche eingetragen werden können. Die schutzfähige geografische Angabe sei dabei von einer reinen Gattungsbezeichnung abzugrenzen gewesen. Letztere sei dann gegeben, wenn der Name eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet beziehe, in dem das betreffende Produkt ursprünglich hergestellt oder vermarktet worden sei, die Bezeichnung nunmehr jedoch in der Gemeinschaft der gemeinhin übliche Name für ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel geworden sei. Dies treffe beim „Bayerischen Obazda“ jedoch nicht zu. Zwar könne es angehen, dass die im Verfahren von der Gegenseite angeführten Verwendungen des Namens „Obazda“ für Produkte, die nicht aus der maßgeblichen Region stammten, Anzeichen dafür seien, dass die beanspruchten Namen sich bei anhaltender Verwendung zur Gattungsbezeichnung entwickeln könnten, noch sei aber nicht davon auszugehen.

  • veröffentlicht am 16. Februar 2011

    OLG Köln, Urteil vom 01.10.2010, Az. 6 U 71/10
    §§ 3, 5 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Bezeichnung eines Salzes als „Himalaya-Salz“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn das Salz aus einem Abbaugebiet in einer Hügellandschaft stammt, welches vom Himalaya-Massiv durch eine dicht besiedelte Ebene getrennt und ca. 200 km entfernt liegt. Die Irreführung sei auch gegeben, wenn die Herkunftsangabe tatsächlich sachlich zutreffe, weil die Hügellandschaft objektiv zu dem angegebenen Gebiet gehöre. Maßgeblich sei allein die beim Verbraucher geweckte Erwartung, welche mit der Angabe „Himalaya“ die Vorstellung von einer Hochgebirgsregion mit den höchsten Erhebungen der Erde verbinde. Deshalb werde der Verbraucher davon ausgehen, dass das Salz in einem Tal oder am Fuß des Hochgebirgsmassivs gewonnen werde, was gerade nicht der Fall sei.

  • veröffentlicht am 8. April 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Thüringen, Beschluss vom 01.12.2009, Az. 1 Ws 445/09
    §§ 126, 127, 151 MarkenG

    Das OLG Thüringen in Jena hat entschieden, dass eine geografische Herkunftsangabe an einem Produkt, die nicht mit der tatsächlichen Herkunft übereinstimmt, mit einem erklärenden Zusatz versehen werden muss. Die Betroffene war Inhaberin der Wort-/Bildmarke „Lausitzer Früchte“, unter der sie ihre Produkte vertrieb. Dabei stammten die Produkte zu einem Teil aus dem Ausland, z.B. Gewürzgurken aus der Türkei. Das Gericht sah darin eine mögliche Gefahr der Irreführung von Verbrauchern, da sich auf dem Etikett kein Hinweis fand, dass die Ware tatsächlich aus der Türkei stammt. Zwar verwende die Betroffene die Bezeichnung „Lausitzer Früchte“ nicht als Herkunftsangabe, sondern als Marke, was sie auch durch das Zeichen

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    ® verdeutliche. Jedoch könne die angegriffene Bezeichnung bei einem nicht unwesentlichen Teil der Verkehrskreise eine unrichtige Vorstellung über die geographische Herkunft des Produkts hervorrufen, wobei auf die berechtigten Erwartungen eines verständigen Verbrauchers abzustellen sei. Dabei setze der Begriff der geografischen Herkunftsangabe nicht voraus, dass der Verkehr mit dem angegebenen oder suggerierten Herkunftsort regionale Besonderheiten verbinde, die für die Qualität der Ware oder die Art ihrer Produktion bedeutsam sein könnten. Zum Schutz vor Irreführung verlangte das Gericht, dass die Betroffene entlokalisierende Zusätze oder Ergänzungen (etwa die Angabe des Produktionsortes, hier: Türkei) in ihre Etiketten aufnimmt.

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