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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. Februar 2016

    BPatG, Beschluss vom 28.01.2016, Az. 25 W (pat) 526/13
    § 8 Abs. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass das Kennzeichen „Kiez-Waren St. Pauli“ für z.B. die Waren Brotaufstrich, Bonbons, Tee oder Limonaden nicht eintragungsfähig ist, da keine Unterscheidungskraft besteht. Bei der Wortfolge handele es sich ausschließlich um zur beschreibenden Verwendung geeignete Angaben, nämlich bezogen auf die geografische Herkunft. Der Verkehr werde daher bei der Gesamtwortkombination annehmen, dass derart bezeichnete Waren im Hamburger Stadtteil St. Pauli bzw. im Umfeld der Reeperbahn hergestellt oder dort angeboten und in Verkehr gebracht würden. Auf Voreintragungen wie z.B. „St. Pauli Bier“, „Radio Sound Station St. Pauli“ oder „Kiez Cola“ könne sich der Anmelder nicht berufen, da insoweit keine Vergleichbarkeit bestehe. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 14. Januar 2016

    BPatG, Beschluss vom 14.12.2015, Az. 24 W (pat) 574/14
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge „Ägyptische Erde“ nicht als Marke für Kosmetikprodukte (z.B. Cremes, Make-up, Puder, Bräunungspuder) eingetragen werden kann. Es handele sich um eine beschreibende Angabe (= Erdreich, das in Ägypten entnommen oder nach ägyptischer Tradition aufbereitet wird), welche nicht unterscheidungskräftig sei. Die Eignung einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung sei dafür ausreichend; die damit bezeichneten Produkte müssten nicht zwangsläufig tatsächlich der Beschreibung entsprechen. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 7. Juli 2015

    OLG Hamm, Urteil vom 28.11.2013, Az. 4 U 81/13
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Angabe „Made in Germany“ nur für Produkte genutzt werden darf, deren wesentlichen Fertigungsschritte in Deutschland stattgefunden haben. Bezüglich der streitgegenständlichen Kondome sei die Angabe irreführend, weil nur ein geringer Teil der Herstellung (Befeuchtung und Qualitätskontrolle) im Inland stattfinde. Daher werde beim Verbraucher eine Fehlvorstellung hervorgerufen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 23. Januar 2015

    EuG, Urteil vom 15.01.2015, Az. T-197/13
    EU-VO 207/2009

    Das EuG hat entschieden, dass das Fürstentum Monaco für bestimmte Waren und Dienstleistungen keinen Schutz der Marke MONACO in der Union beanspruchen kann. Zur Pressemitteilung 6/15 vom 15.01.2015: (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. Oktober 2011

    BPatG, Beschluss vom 07.09.2011, Az. 26 W (pat) 19/11
    § 8 Abs. 2 MarkenG

    Das BPatG hat beschlossen, dass bei einem kleinen Ort der Ortsname unter Umständen als Bezeichnung für eine Ware eingetragen werden kann, da kein Freihaltebedürfnis für Mitbewerber besteht. Streitig war die grafisch gestaltete Bezeichnung „Gröhnwohlder“, die sich von dem ca. 1.350-Seelen-Ort Gröhnwohld in Schleswig-Holstein ableitete. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) lehnte eine Eintragung für Waren aus dem Bereich Bier und Bekleidung ab, da der Begriff auch für Mitbewerber frei bleiben müsse. Das Gericht teilte diese Auffassung jedoch nicht. Auf Grund der geringen Größe des Ortes, des geringen Bekanntheitsgrades sowie der geringen Anzahl an Gewerbetreibenden sei unwahrscheinlich, dass die beteiligten Verkehrskreise annehmen könnten, die beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen stammten aus diesem Ort. Zum Volltext der Entscheidung:

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