Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Zur gerichtlichen Zuständigkeit für die Klage auf Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnungveröffentlicht am 1. August 2013
BGH, Urteil vom 18.01.2011, Art. X ZR 71/10
§ 21 ZPO, § 29 Abs. 1 ZPO; Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuG VVODer BGH hat entschieden, dass eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung wegen eines ausgefallenen Fluges in die USA mit einem US-amerikanischen Luftfahrtunternehmen vor einem deutschen Gericht geltend gemacht werden kann. Dies sei jedenfalls bei einem geplanten Abflug aus Deutschland der Fall. Die internationale Zuständigkeit ergebe sich hierfür aus der ZPO. Der geplante Abflugort begründe insoweit den Gerichtsstand des Erfüllungsortes. Zur Pressemitteilung Nr. 7/2011:
- BGH: Zur Frage, wann es zweckentsprechend ist, einen spezialisierten Rechtsanwalt „am dritten Ort“ (weder Gerichts- noch Geschäftsort) zu mandatierenveröffentlicht am 20. Februar 2012
BGH, Beschluss vom 20.12.2011, Az. XI ZB 13/11
§ 91 Abs. 2 S.1 Hs.2 ZPODer BGH hat entschieden, dass die Beauftragung eines an einem dritten Ort, also weder am Wohn- oder Geschäftsort der Partei noch am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts in Fällen, in denen eine Partei im eigenen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 Abs. 2 S.1 Halbs. 2 ZPO regelmäßig nicht als erforderlich anzusehen ist, was unmittelbare Auswirkungen auf die Erstattung von Reisekosten hat. Bei dieser Entscheidung müssen allerdings die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtig werden: Rechtstatsächlich ging es um eine Schadensersatzforderung wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Kauf von Anteilen an einem Medienfonds. Hierzu wurde eine in Berlin ansässige Kanzlei beauftragt, die eine eigene Informationsseite zu derartigen Klagen hatte und auf zahlreiche Präzedenzfälle verweisen konnte. Der Senat verwehrt es der Partei eines Gerichtsprozesses grundsätzlich nicht, auswärtige Spezialisten hinzuzuziehen. Dementsprechend wies er darauf hin, dass „die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts … nur dann ausnahmsweise als notwendig erscheint, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann.“ Hier lag es aber gerade so, dass gerichtsbekannt „… sowohl am Sitz des Landgerichts als auch in unmittelbarer Nähe des Wohnortes des Klägers zahlreiche geeignete Rechtsanwälte mit Spezialkenntnissen im Bereich des Kapitalanlagerechts für eine ordnungsgemäße Vertretung des Klägers zur Verfügung“ standen. Anders dürfte es dementsprechend für Mandanten aussehen, die in Sanitz (Mecklenburg-Vorpommern) oder Hohenweststedt (Schleswig-Holstein) einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz suchen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Brandenburg: Abmahnung bei bewusster Kostenbelastung rechtsmissbräuchlichveröffentlicht am 28. September 2009
OLG Brandenburg, Urteil vom 22.09.2009, Az. 6 W 93/09 u.a.
§ 8 Abs. 4 UWGDas OLG Brandenburg hat kürzlich in o.g. Urteil und weiteren Beschlüssen zur Rechtsmissbräuchlichkeit von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen bzw. einstweiligen Verfügungen entschieden (weitere Beschlüsse vom 18.09.2009, Az. 6 W 128/09 und 6 W 141/09; Beschluss vom 29.06.2009, Az. 6 W 100/09). Bei Zugrundelegung folgender Kriterien liege nach Auffassung des Gerichts ein Rechtsmissbrauch nahe: Die Wahl eines vom Sitz des Konkurrenten weit entfernten Gerichtsstandes ohne vernünftigen Grund, unverhältnismäßige Rechtsanwaltskosten im Vergleich zum Umsatz des Abmahners, geringe Tätigkeit am Markt seitens des Abmahners. Diese Vorgehensweisen dienten nach Auffassung des Gerichts lediglich dazu, auf Seiten des Abgemahnten besonders hohe Abmahn- und Anwaltskosten zu generieren. Die Abwehr von Wettbewerbsstörungen, zu der eine Abmahnung eigentlich dienen solle, trete dabei in den Hintergrund. Der Abmahner sei verpflichtet, seine eigene, nicht unerhebliche Tätigkeit am Markt zu belegen. Dazu sei der Hinweis auf eine Internetpräsenz nicht ausreichend. Weitere Urteile zum Thema Rechtsmissbrauch finden Sie hier: KG Berlin, LG Braunschweig, LG Paderborn, OLG Hamm.
- LG Braunschweig: Fliegender Gerichtsstand gilt auch für die Durchsetzung von Abmahnkosten / Annexkostenveröffentlicht am 8. Juli 2009
LG Braunschweig, Urteil vom 07.05.2008, Az. 9 O 2946/07 (442)
§ 32 ZPODas LG Braunschweig hat darauf hingewiesen, dass der sogenannte fliegende Gerichtsstand auch für die Durchsetzung von Abmahnkosten gilt. Die Klägerin nahm die Beklagten auf Kostenerstattung wegen einer markenrechtlichen Abmahnung in Anspruch. Die Beklagten rügten daraufhin u.a. die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Der sogenannte fliegende Gerichtsstand gelte nicht für Abmahnkosten. Diese Rechtsauffassung teilten die Braunschweiger Richter nicht: Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer sei die Zuständigkeit der Kammer auch für den Fall der Geltendmachung der Abmahnkosten gegeben. In allen Fällen, in denen nach § 32 ZPO eine Zuständigkeit des Gerichts für den Verletzungsprozess gegeben wäre, sei auch eine Zuständigkeit für den Fall zu bejahen, dass „nur“ Abmahnkosten isoliert geltend gemacht würden (so auch OLG Hamburg, Urteil vom 22.01.2004, Az. 3 U 115/02, MD 2004, 594; LG München MMR 2000,443).
- OLG Jena: Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen ohne Ende – Von verdächtigem Gerichtsort, überhöhtem Streitwert und massenhafter Abmahnungveröffentlicht am 17. März 2009
OLG Jena, Urteil vom 23.04.2008, Az. 2 U 929/07
§ 8 Abs. 4 UWGDas OLG Jena hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Frage, ob eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich ausgesprochen wird, nur nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles erfolgen kann. Im vorliegenden Fall war gegen eine Einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt worden. Die Verfügungsbeklagte argumentierte, die Abmahnung sei unzulässig gewesen, da sie rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Dabei berief sie sich auf den Gerichtsstandort, einen deutlich überhöhten Streitwert sowie die Zahl der insgesamt von der Verfügungsklägerin ausgesprochenen Abmahnungen. Die Jenaer Richter ließ diese Argumenation kühl. Der Gerichtsort sei schlicht der Sitz der Verfügungsklägerin und insoweit nicht zu beanstanden. Die Anzahl von 18 Abmahnungen sei noch nicht als rechtsmissbräuchlich zu beanstanden, wobei sich der Senat konkludent der Rechtsauffassung des OLG Frankfurt a.M. (vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2007, 56) anschloss, welches 200 Abmahnungen für nicht rechtsmissbräuchlich hielt. „Gerade wenn im Internet eine Vielzahl von Mitbewerbern auftreten, ist eine vielfache Abmahnung von gehäuft auftretendem wettbewerbswidrigen Verhalten nicht von vorneherein rechtsmissbräuchlich.“ so der Jenaer Senat. (mehr …)
- AG Mannheim: Zur örtlichen Zuständigkeit des Gerichts bei negativer Feststellungsklage gegen den Vorwurf des illegalen Filesharingsveröffentlicht am 12. Februar 2009
AG Mannheim, Beschluss vom 21.05.2008, Az. 9 C 142/08
§ 32 ZPODas AG Mannheim hat darauf hingewiesen, dass der wegen angeblichen illegalen Filesharings Abgemahnte sich gegen den Abmahner mit der negativen Feststellungsklage wehren kann, dabei aber – anders als der Abmahner – keine Wahlfreiheit hinsichtlich des Gerichtsorts hat. Der Kläger einer negativen Feststellungsklage könne sich nicht auf die Wahlmöglichkeit berufen, den Abmahner am Ort der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) als dem Gericht, in dessen Bezirk die streitgegenständlichen Musikstücke (auch) abrufbar waren, zu verklagen. Denn § 32 ZPO habe neben der Sachnähe auch die Privilegierung des Geschädigten im Sinn, der neben §§ 12, 13 ZPO auch auf den meist näheren Gerichtsstand des Ortes der Begehung der unerlaubten Handlung und damit § 32 ZPO rekurrieren können solle. Dass nunmehr der Schädiger selbst diese Wahlmöglichkeit im Rahmen der negativen Feststellungsklage in Anspruch nehmen können solle, widerspreche dem Sinn und Zweck des § 32 ZPO (vgl. Musielak/ Foerste , a.a.O. m.w.N.), weshalb die Vorschrift insoweit teleologisch zu reduzieren sei. (mehr …)
- LG Hamburg: Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstands in Wettbewerbssachen kann rechtsmissbräuchlich seinveröffentlicht am 2. Februar 2009
LG Hamburg, Beschluss vom 22.01.2009, Az. 408 0 218/07
§§ 8 Abs. 4 UWGNach dem KG Berlin hat nun auch das LG Hamburg (8. Kammer für Handelssachen) deutlich gemacht, dass die Ausnutzung des so genannten „fliegenden Gerichtsstandes“ in Wettbewerbssachen rechtsmissbräuchlich sein kann. Wird die Wahl des Gerichtsortes davon abhängig gemacht, dass dieser möglichst weit entfernt vom Beklagten liegt, um diesem die Verteidigung auf Grund hoher Anreisekosten und Zeitverluste zu erschweren, so spricht dies für eine Ausnutzung der Gerichtsstandsregelungen zum Vorteil des Abmahners. Das Gericht befürwortete das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs, da „die Klägerin ihre Prozessführung in besonders kostenverursachender Weise gestaltet, ohne dass dies durch triftige und vernünftige Gründe gerechtfertigt ist“. Damit schloss sich das LG Hamburg dem Kammergericht in der Begründung an (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: KG Berlin). Die Zivilkammer des Landgerichts Hamburg hatte zuvor noch anders geurteilt (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: LG Hamburg). Hierbei könnte es sich um eine der letzten Entscheidungen gegen die eTail GmbH handeln, gegen die gegenwärtig ein Insolvenzantragsverfahren anhängig ist (AG Hildesheim, Az. 51 IN 100/08).
(mehr …) - KG Berlin: Ausnutzung des „fliegenden Gerichtsstandes“ bei Massenabmahnung kann rechtsmissbräuchlich seinveröffentlicht am 10. Dezember 2008
KG Berlin, Beschluss vom 25.01.2008, Az. 5 W 371/07
§ 8 Abs. 4 UWGDas Kammergericht Berlin hat entschieden, dass es bei einer großen Anzahl von Abmahnungen, die gerichtlich verfolgt werden, für die Annahme einer Rechtsmissbräuchlichkeit spricht, wenn der Abmahner das jeweilige Gericht danach aussucht, dass es möglichst weit vom Gegner entfernt liegt. Grundsätzlich sei die Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstandes noch kein Indiz für eine Rechtsmissbräuchlichkeit. Bei einer planmäßigen Verfolgung der Prozesstaktik des in Rede stehenden Abmahners werde jedoch klar, dass der Abmahner durch die Generierung hoher Reisekosten für die Abgemahnten diese davon abhalten wollte, sich gegen die Abmahnung zu verteidigen. Es sei ein Indiz für einen Missbrauch, wenn dem Anspruchsberechtigten schonendere Möglichkeiten der Anspruchsdurchsetzung zur Verfügung stehen, die er – wie im vorliegenden Fall – ohne triftigen Grund nicht nutzt. Hinsichtlich der Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstandes als Indiz für Rechtsmissbräuchlichkeit konnte das LG Hamburg die Auffassung des KG Berlin nicht teilen. (LG Hamburg).
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