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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. Dezember 2015

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.10.2015, Az. 6 U 161/14
    § 127 MarkenG, § 128 MarkenG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Begriff „Germany“ innerhalb einer Wort-/Bildmarke eine geografische Herkunftsangabe darstellt, soweit das Zeichen – wie vorliegend – als Marke und nicht als Unternehmenskennzeichen angesehen werde. Werden die mit dieser Marke gekennzeichneten Waren jedoch tatsächlich in China produziert, liege eine Irreführung vor, so dass gemäß §§ 127, 128 MarkenG Unterlassung verlangt werden könne. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 19. September 2011

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.05.2011, Az. 6 U 41/10
    § 127 MarkenG; § 128 MarkenG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Anbringung des Begriffs „Germany“ auf einer Ware als Zusatz zum verwendeten Markennamen vom Verkehr so aufgefasst werde, dass die Ware tatsächlich in Deutschland produziert wird. Treffe dies nicht zu, handele es sich um eine irreführende Herkunftsangabe, die zu unterlassen sei. Ein anderweitiges Verkehrsverständnis, dass der Verbraucher vorliegend lediglich einen Hinweis auf den Sitz der vertreibenden Firma sehe, konnte die Beklagte nicht nachweisen. Ähnlich entschied bereits das LG Frankfurt a.M. zum Begriff „Germany“ auf Messern, die im Ausland gefertigt wurden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 28. April 2009

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.11.2008, Az. 3-12 O 55/08
    §§ 126, 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 MarkenG, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Bezeichnung „Germany“, gleich in welcher Form, auf einer Ware nur angebracht werden darf, wenn diese Ware tatsächlich in Deutschland hergestellt wurde. Das Gericht führte aus, dass die Namen von Ländern per se Herkunftsangaben seien. Werde ein Ländername auf ein Produkt aufgebracht, verstehe dies der Verbraucher in der Regel nicht als bloßen Hinweis auf das (in diesem Fall in Deutschland ansässige) Vertriebsunternehmen, sondern als Angabe des Herstellerlandes. Die weit verbreitete Herkunftsangabe „Made in Germany“ werde gedanklich direkt mit der Bezeichnung „Germany“ verbunden. Stamme eine so gekennzeichnete Ware hingegen nicht aus Deutschland, liege eine Irreführung über die Herkunft vor.

  • veröffentlicht am 2. Februar 2009

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.11.2008, Az. 3-12 O 55/08
    §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG

    Das LG Frankfurt a.M. hat einem Hersteller die Werbung und den Vertrieb von Messern mit der Aussage „Germany“ verboten, da dieser die beworbenen Produkte im Ausland produzieren ließ. Das Unternehmen hatte in seinem an Groß- und Einzelhändler gerichteten Katalog 2008 Messer mit Logo und der Aufschrift „Rostfrei … GERMANY“ angeboten, obwohl diese Messer unstreitig nicht in Deutschland hergestellt wurden, so die Wettbewerbszentrale (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Wettbewerbszentrale). In der Angabe „Germany“ sahen die Frankfurter Richter eine geographische Herkunftsangabe. Die angesprochenen Groß- und Einzelhändler assoziierten mit „Germany“ den Herstellungsort,  „weil in Deutschland Messerklingen – schon wegen ‚Solingen‘ – als Qualitätsprodukte gelten“. Da die Messer aber tatsächlich im Ausland gefertigt würden, dürften sie nicht mit der geographischen Herkunftsangabe „Germany“ gekennzeichnet werden.

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