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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. März 2011

    OLG Köln, Urteil vom 02.03.2011, Az. 6 U 165/10
    § 307 Abs. 1 BGB

    Das OLG Köln hat eine Entscheidung des LG Köln (Urteil vom 18.08.2010, Az. 26 O 260/08) aufgehoben, wonach eine Vertragsklausel, die eine Aushändigung von Postsendungen an Nachbarn ohne Benachrichtigung des Empfängers vorsieht, gegenüber Verbrauchern wirksam sein sollte. Das OLG Köln befindet sich damit auf einer Linie mit dem OLG Düsseldorf (Urteil vom 14.03.2007, Az. I-18 U 163/06). Der Kölner Senat sah in der Klausel laut Pressemitteilung vom 02.03.2011 „eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Paketdienstleisters darin, dass bei dem durch die Klausel vorgesehenen Verfahren der Ersatzzustellung an Hausbewohner und Nachbarn den berechtigten Interessen des Empfängers nicht hinreichend Rechnung getragen wird, obwohl dies ohne weiteres möglich und dem Beförderungsunternehmen auch zumutbar wäre.“ Weiter: „Das Oberlandesgericht erachtet es als notwendig, dass der Empfänger einer Sendung von dieser erfährt und davon in Kenntnis gesetzt wird, wo er sie in Besitz nehmen kann. Da die Klausel eine rechtliche Verpflichtung hierzu nicht enthält, liegt nach Auffassung des Senats eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners vor.“ Das OLG Köln hat die Revision nicht zugelassen; es besteht aber die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde.

  • veröffentlicht am 22. Februar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 18.08.2010, Az. 26 O 260/08
    – Aufgehoben durch
    OLG Köln, Urteil vom 02.03.2011, Az. 6 U 165/10
    § 307 Abs. 1 BGB

    Das LG Köln hat – anders als das OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2007, Az. I-18 U 163/06 – entschieden, dass ein Speditionsunternehmen ihm anvertraute Pakete auch ohne vorherige Einwilligung des Versenders an „Ersatzempfänger“ aushändigen darf. Das Speditionsunternehmen hatte sich in seinen AGB unter anderem vorbehalten, die Pakete an „andere, in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, sowie dessen Hausbewohner und Nachbarn [auszuliefern], sofern den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind“. Das Oberlandesgericht hatte noch argumentiert, dass den Empfänger und den Nachbarn nicht zwingend eine persönliche Beziehung oder ein besonderes Vertrauensverhältnis verbinde; vielmehr sei allgemein und gerichtsbekannt, dass Nachbarn untereinander nicht selten gleichgültig oder sogar verfeindet seien. Auch sei der Begriff „Nachbar“ nicht hinreichend bestimmt. Dieser Wertung vermochte sich die Kammer nicht anzuschließen. Dies gelte jedenfalls für den Bereich der Zustellung von Postpaketen, da im Hinblick auf das Massengeschäft Paketzustellung davon auszugehen sei, dass die Zustellung an Ersatzempfänger in Person von Nachbarn und Hausbewohnern Ausdruck einer anerkannten Verkehrsübung und der Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs sei. Die Verkehrssitte finde trotz fehlender ausdrücklicher Erwähnung bei der Interessenabwägung im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB Beachtung. Zudem sei bei der Abwägung im Rahmen des § 307 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen, dass die Aushändigung der Sendung an einen Ersatzempfänger bei fehlender gegenteiliger Weisung des Absenders oder Empfängers gemäß § 2 Ziff. 4 PUDLV gestattet sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Juni 2009

    OLG Köln, Urteil vom 27.02.2009, Az. 6 U 193/08
    § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, § 2 Abs. 2 UrhG, § 7, § 15 UrhG

    Das OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) urheberrechtlich geschützt sind und zwar auch dann, wenn einzelen Klauseln durch den Gesetzeswortlaut vorgegeben sind oder keine eigene schöpferische Leistung enthalten. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDer Kollege Krieg weist auf die Möglichkeit hin, mit Hilfe von wordle.net Allgemeine Geschäftsbedingungen zu visualisieren.  Erste Ergebnisse zu der Umgestaltung der AGB von Yahoo, Digg, Twitter oder YouTube finden sich hier: ? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: teccrunch). Eine Auswahl deutscher AGB hat der Kollege Krieg gleich selbst einmal „durch den Wolf gedreht“ (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: kriegs-recht). Das Ergebnis sei ästhetisch. Wir haben uns diesem revolutionären Vorhaben der zeitgenössischen Kunst nicht verschließen können und ließen unsere Seite einmal von wordle.net aufbereiten. Herausgekommen ist nun dies:

    Dr. Damm & Partner c/o Wordle

    Pflichtgemäß weisen wir darauf hin, dass vorstehende Grafik vollautomatisch unter Nutzung des von Jonathan Feinberg entwickelten und unter die Creative Commons-Lizenz 3.0 gestellten Programms wordle.net erstellt wurde (? Klicken Sie bitte auf diese Links, die JavaScript verwenden: CC für wordle.net und wordle.net).

    Was wir davon halten? Als Jünger der progressiven Künste finden wir die Gesamtidee, insbesondere die dem Nutzer überlassene Farbgestaltung seines – urheberrechtlich nicht geschützten – Werks natürlich überaus inspirierend. Von der Darstellung der allgemeinen Geschäftsbedingungen in dieser Form im Geschäftsverkehr dürfen wir allerdings vorsichtig abraten, da die Juristerei insoweit schnöde Grenzen aufzeigt, wie § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB veranschaulicht: „Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss … der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise … von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.“ Abgesehen von der Tatsache, dass Wordle die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vollständig verwurstet, sondern nur in Auszügen wiedergibt, dürfte auch die konkrete, nicht zwingend zusammenhängende Anordnung der „Klauseln“ einer zumutbaren Kenntnisnahme im Rechtssinne entgegenstehen. Die AGB wären damit durchaus unwirksam und sogar abmahnfähig.

  • veröffentlicht am 20. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtNachdem unlängst eine Vielzahl von Nutzern gegen die Einführung neuer Nutzungsbedingungen auf dem Social-Network Facebook protestiert hatte, gab der Unternehmensgründer Mark Zuckerberg nach und zog sich auf die Verwendung der alten Bedingungen zurück. Diese mögen zwar die beanstandeten neuen Eingriffe in die Datenbestände der Nutzer nicht mehr aufweisen (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: ZDF), sind aber – zumindest in der Fassung vom 23.09.2008 – ebenfalls rechtlich zu beanstanden (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Facebook). Der unter der Rubrik „Beschränkung der Haftung“ zu findende Haftungsausschluss gegenüber Dritten für rechtswidrige Inhalte, selbst bei deren Kenntnis, stellt einen Verstoß gegen § 10 TMG dar und ist damit auch als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam. Gleichermaßen ist die Beschränkung der Haftung auf 1.000,00 US$ unwirksam. Die unter „Geltendes Recht; Gerichtsstand und zuständige Gerichte“ zu findende „Vereinbarung“, dass im Streitfall nur nach dem Recht des US-amerikanischen Bundesstaates Delaware und ausschließlich vor einem Kalifornischen Gericht geklagt werden darf, entfaltet gegenüber einem deutschen Verbraucher keine Wirkung. Gleichermaßen dürfte es sich für solche Passagen der Facebook-AGB verhalten, die in englischer Sprache gefasst sind, da dies einer zumutbaren Kenntnisnahme der AGB durch den deutschen Verbraucher entgegensteht. Von einer Kenntnisnahme ist nur dann auszugehen, wenn sie für den Nutzer lesbar und verständlich sind. Mutet man dem deutschen Verbraucher ein Grundverständnis der englischen Sprache zu, so endet dieses Grundverständnis in jedem Fall bei dem Verständnis einer englischsprachigen juristischen Erklärung wie den vorliegenden. Bereits bei Flugreisen kann nach der Rechtsprechung die Kenntnis der englischen Sprache nicht vorausgesetzt werden, so dass die Bedingungen in diesem Bereich in der jeweiligen Landessprache abgefasst sein müssen. Der Mix von englischer und deutscher Sprache in ein und demselben Sprachwerk ist für ein Unternehmen dieser Größe mehr als kurios. Der Fall zeigt einmal mehr, dass die AGB der „großen“ Anbieter nicht notwendigerweise maßgebend sein müssen.

  • veröffentlicht am 24. Oktober 2008

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2007, Az. I-18 U 163/06
    §
    425 Abs. 1 HGB, §§ 305c Abs. 2, 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB

    Das OLG Düsseldorf hat deutlich gemacht, dass Paketzusteller – wie häufig üblich – Pakete nicht bei Nachbarn des Adressaten zustellen dürfen, soweit der Adressat hierzu nicht ausdrücklich seine Einwilligung erteilt oder diese Verfahrensweise selbst erbeten hat.
    Der Klausel fehle es an Klarheit und Verständlichkeit, da nicht hinreichend deutlich sei, wer genau „Nachbarn“ in diesem Sinne sei. Eine eigene Definition enthalte das Klauselwerk nicht. Zudem benachteiligt die Klausel, gleich wie eng oder weit man sie verstehe, den Absender inhaltlich unangemessen. Auch der Nachbar im engsten Sinne, der Bewohner des angrenzenden Einfamilienhaus- grundstücks oder der neben der eigenen gelegenen Miet- bzw. Eigentumswohnung, sei ein Dritter, den der frachtbriefmäßige Empfänger sich nicht aussuchen konnte und mit dem ihn keineswegs zwingend eine persönliche Beziehung oder ein besonderes Vertrauensverhältnis verbinde; vielmehr sei es sowohl allgemein als auch speziell gerichtsbekannt, dass Nachbarn untereinander nicht selten gleichgültig oder sogar verfeindet sind. Nach Wahl des Frachtführers an einen solchen Dritten statt an den Empfänger zuzustellen, missachte die berechtigten Interessen des Vertragspartners in grober Weise. Dementsprechend wurde eine entsprechende Klausel in den AGB eines Paketversenders für unwirksam erklärt.

    Bemerkenswert ist, dass es in den AGB der marktbekannten Spediteure bis heute kaum Nachbesserungen gegeben hat. So heißt es bei UPS (Stand: Rev. 1/08, UPS-AGB) in Ziff. 10 heute noch: „10. Zustellung. Die Zustellung von Sendungen erfolgt an den Empfänger oder sonstige Personen, von denen nach den Umständen angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind. Hierzu zählen insbesondere in den Räumen des Empfängers anwesende Personen und Nachbarn.Ähnlich unwirksam dürfte die Klausel von Hermes sein, welches ein Einverständnis des Absenders antizipiert: (mehr …)

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