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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. Oktober 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Beschluss vom 06.02.2012, Az. I-4 W 4/12
    § 32 Abs. 2 RVG; § 3 ZPO

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass für die unerwünschte Zusendung von Fax- oder E-Mail-Werbung („Spam“) an einen Gewerbetreibenden ein Streitwert zwischen 5.000 und 10.000 EUR angemessen ist.  Vorliegend sei ein durchschnittlicher Fall gegeben, so dass 7.500 EUR Streitwert anzunehmen seien. Es sei zu berücksichtigen, dass durch diese Art der Werbung eine Belästigung des Empfängers und eine Beeinträchtigung seines Geschäftsbetriebes erfolge. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. Mai 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 19.05.2005, Az. 4 U 23/05
    §§
    242; 339 S. 2 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine abmahnende Partei nach dauerhafter Einstellung ihres Geschäftsbetriebs nach Treu und Glauben nicht mehr befugt ist, gegen einen Unterlassungsschuldner aus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung vorzugehen. Im vorliegenden Fall hatte ein ehemaliger Immobilienmakler eine mehrfache Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen eine Unterlassungserklärung verlangt und war gescheitert. Das OLG Hamm setzte sich ausführlich mit der Frage auseinander, unter welchen Umständen davon auszugehen sei, dass der Immobilienmakler noch gewerblich tätig sei. So reiche es für den Nachweis, die Tätigkeit als Immobilienmakler auszuüben, nicht aus, im Besitz einer Gewerbeerlaubnis zu sein und gelegentlich Anzeigen aufzugeben, sondern die Tätigkeit müsse auf eine gewisse Dauer angelegt sein und mit einem gewissen Nachdruck betrieben werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. Februar 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 24.09.2009, Az. 4 U 89/09
    §§ 3; 4 Nr. 8; 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Behauptung eines Unternehmens, ihre Wettbewerberin habe ihren Geschäftsbetrieb S eingestellt und das neue, nunmehr von dem Unternehmen vorgehaltene Angebot heiße „X“, wettbewerbswidrig ist. Hierin liege eine „Anschwärzung“ nach § 4 Nr. 8 UWG. Die Behauptung des (beklagten) Unternehmens sei geeignet gewesen, den Betrieb und den Kredit der Wettbewerberin zu schädigen, indem nämlich die Beklagte gegenüber den Kunden wahrheitswidrig die Einstellung „seines“ Geschäftsbetriebs S und die Fortsetzung des Geschäfts in der X verkündet habe.

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  • veröffentlicht am 8. Mai 2009

    LG München I, Urteil vom 18.03.2009, Az. 1 HK O 1922/09
    §§ 8, 3, 4 Nr. 8 UWG

    Das LG München hat entschieden, dass eine unwahre Meldung an das VeRI-Programm von eBay bezüglich des Verkaufs gefälschter Originalware rechtswidrig sein kann. Die Antragsgegnerin des Verfahrens hatte über das VeRI-Programm mehrere Angebote des Antragstellers löschen lassen, weil es sich angeblich um Produktfälschungen gehandelt habe. Der Antragsteller vertrieb jedoch auch Originalprodukte; diese hatte er zwar nicht direkt von der Antragsgegnerin erworben, jedoch von Händlern, die ihrerseits von der Antragsgegnerin beliefert worden waren. Die Antragsgegnerin war nicht in der Lage, ihre Annahme einer Fälschung zu beweisen; aus diesem Grund bewertete das Gericht das Verhalten der Antragsgegnerin als schädlich für den Geschäftsbetrieb des Antragstellers. Diesem wurde ein Unterlassungsanspruch zugestanden. Um bei einer (berechtigten) Inanspruchnahme des VeRI-Programms nicht auf Grund widriger Umstände selbst verurteilt zu werden, empfiehlt sich schon im Vorfeld eine gründliche Prüfung der Gegebenheiten. Zum Volltext der Entscheidung (LG München I: Die Ausnutzung des eBay-VeRI-Programms kann unzulässig sein). DAMM LEGAL berät Sie gerne!

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