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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. Juni 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Bochum, Urteil vom 21.04.2010, Az. I-13 O 261/09
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das LG Bochum hat entschieden, dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegen kann, wenn eine Abmahnung zunächst gegen eine GmbH ausgesprochen wird, um dann in einem getrennten Verfahren/einer weiteren Abmahnung den Geschäftsführer der GmbH abzumahnen. Ein Rechtsmissbrauch liege dann vor, wenn dieses Verhalten ohne sachlich nachvollziehbaren Grund ausgeübt werde. Dann könne davon ausgegangen werden, dass es dem Abmahnenden um die Vervielfachung der Belastung des Kostenrisikos auf Gegnerseite gehe. Hinzu komme im vorliegenden Fall, dass der Kläger mehrere Abmahnungen ausgesprochen habe, die von vornherein hätten gebündelt werden können. Eine Mehrfachverfolgung sei missbräuchlich, wenn Möglichkeiten bestehen, eine den Gegner weniger belastende Verfahrenskonzentration zu wählen und das Vorgehen schonender zu gestalten. Weitere Indizien für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen seien, dass der Kläger durch den Hinweis auf höhere Kosten und das Setzen enger Fristen einen erheblichen Druck ausgeübt habe und dass die geforderte Vertragsstrafe von 7.000 EUR sehr hoch sei.

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  • veröffentlicht am 13. Dezember 2009

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2009, Az. I-20 U 137/09
    §§ 3 Abs. 1; 7 Abs. 2 Nr. 3; 8 Abs. 1 UWG, § 5 TMG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft bei Wettbewerbsverstößen persönlich (hier: für E-Mail-Spam) in Anspruch genommen werden kann. Das folge daraus, dass er als Geschäftsführer und gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft keine Maßnahmen veranlasst habe, um die unlautere E-Mail-Werbung zu verhindern (vgl. BGH GRUR 1986, 248 – Sporthosen; auch BGH GRUR 2005, 1061 – Telefonische Gewinnauskunft). So sei nicht ersichtlich, dass der Geschäftsführer bei Übernahme des Adressenbestandes oder spätestens bei Veranlassung der Werbeaktion irgendwelche Maßnahmen getroffen habe, um sicherzustellen, dass nur diejenigen Personen angeschrieben würden, die eine ausdrückliche Einwilligungserklärung abgegeben hätten. Der Senat verstehe den Vortrag der Antragsgegner dahin, dass erst als Reaktion auf die Beanstandung, die Anlass für das vorliegende Verfahren gegeben habe, eine Überprüfung der Kundendatei auf abgegebene Einwilligungserklärungen erfolgt sei. Dass die fragliche Werbeaktion völlig ohne Wissen des Geschäftsführers stattgefunden habe, behauptet er selbst nicht. (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 30.04.2009, Az. 4 U 1/09
    §§ 1 UWG, 339 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Person, die eine Unterlassungsverpflichtung eingeht, auch als Geschäftsführer einer später gegründeten GmbH bei Verstoß gegen die Unterlassungserklärung auf die Vertragsstrafe in Anspruch genommen werden kann. Der Beklagte war zunächst als Einzelhandelskaufmann als Firma „J.“ tätig gewesen und hatte gegenüber dem Kläger 1997 und 1998 jeweils eine Unterlassungserklärung wegen wettbewerbswidriger Werbung abgegeben. Im Jahre 2007 verwendete die nunmehr gegründete „J-GmbH“, deren Geschäftsführer der Beklagte war, eine ganz ähnliche Werbung wie die in der Unterlassungserklärung zitierte. Das Gericht war der Auffassung, dass zum einen die Werbung gegen die Unterlassungserklärung verstieße, da sie inhaltlich kerngleich gewesen sei, und dass zum anderen der Beklagte auch als Geschäftsführer der neuen GmbH immer noch verantwortlich sei, da er durch die Unterlassungserklärung eine persönliche Verpflichtung eingegangen sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. April 2009

    OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.02.2009, Az. 4 W 59/08
    § 12 UWG

    Das OLG Karlsruhe hat darauf hingewiesen, dass die Abwesenheit des Geschäftsführers in einem Unternehmen nicht ausreicht, um die in einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung gesetzte Frist „einseitig“ zu verlängern. Es obläge vielmehr der Geschäftsführung des jeweiligen Unternehmens, für geeignete Vertretung zu sorgen, insbesondere dann, wenn das Unternehmen in einem wettbewerbsrechtlich sensiblen Geschäftsfeld tätig sei. Interessanterweise war das Oberlandesgericht der Auffassung, es sei der abgemahnten Partei ohne weiteres zuzumuten, einen Anwalt vor Abreise des Geschäftsführers vorsorglich mit der Prüfung etwaiger Unterlassungsbegehren zu beauftragen, damit der Geschäftsführer selbst oder auch ein Dritter zügig in der Sache entscheiden könne. Eine Fristverlängerung wäre dem Antragsteller deshalb allenfalls dann zuzumuten gewesen, wenn dieser anhand der Stellungnahme des gegnerischen Bevollmächtigten damit habe rechnen dürfen, dass in der Zwischenzeit, weil dieser den Unterlassungsanspruch grundsätzlich für berechtigt hielt, keine weiteren Werbeaktionen laufen würden. Da dieser aber sowohl die Aktivlegitimation der Antragstellerin in Zweifel gezogen habe als auch die Begründetheit des Anspruchs für zumindest “unklar” gehalten habe, sei das Interesse des Antragstellers an einer zügigen Regelung vorrangig geblieben.

  • veröffentlicht am 21. Oktober 2008

    OLG Oldenburg, Urteil vom 01.06.2006, Az. 1 U 34/03
    §§ 52 Abs. 1, 25 Abs.1 Nr. 2 MitbestG, § 90 Abs. 4 AktG, § 43 Absatz 1 GmbHG

    Das OLG Oldenburg hat darauf hingewiesen, dass ein Geschäftsführer für Schäden der GmbH persönlich haften kann, wenn er im Rahmen seines Entscheidungsspielraums diesen überschreitet. Ein Indiz hierfür sei, dass „ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältige Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln [fehle], wenn die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen, in unverantwortlicher Weise überspannt [werde] oder wenn das Verhalten des Geschäftsführers aus anderen Gründen als pflichtwidrig gelten [müsse]“. Im vorliegenden Fall hatte der Geschäftsführer der Übernahme einer insolventen Klinik zugestimmt, ohne ausreichende Informationen von Fachleuten einzuholen und ohne den Aufsichtsrat vollständig zu informieren, insbesondere ohne entscheidungswesentliche Unterlagen vorzulegen. „Bei den vorhandenen Ungereimtheiten und Unsicherheiten in den vorhandenen betriebswirtschaftlichen Daten des vorherigen Klinikträgers, der Verlustlage beim vorausgegangenen Klinikbetreiber, einer eindeutig negativen Prognose nach den eigenen Ermittlungen der Geschäftsführer im November 1999 und dem hier vorhandenen Erwerb aus einer Insolvenz wäre jedenfalls vor der abschließenden Kaufentscheidung seitens der Beklagten eine umfassende Überprüfung … unter Einsatz unbeteiligter, objektiver Fachleute (z.B. von Wirtschaftsprüfern) erforderlich gewesen, um eine hinreichend abgesicherte Grundlage für die zu treffende unternehmerische Entscheidung zu haben und die vorhandenen Risiken zumindest in einem gewissen, mit zumutbarem Aufwand erreichbaren Umfang zu begrenzen.“ Dies war nicht geschehen. Die persönliche Haftung des Geschäftsführers betrug konkret ca. 2,9 Mio. EUR. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 18. September 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKammergericht Berlin, Beschluss vom 11.04.2008, Az. 5 W 41/08
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 240 EGBGB, § 1 Abs. 1 Nr.3 BGB-InfoV

    Das Kammergericht geht von einem nur bagatellhaften Verstoß aus, wenn im Impressum zwar der Firmenname vollständig angegeben wird (hier: „F … GmbH & Co. KG“), aber der gesetzlich Vertretungsberechtigte lediglich als „Geschäftsführer H. E…“ (Nachname ausgeschrieben) angegeben wird. Dies sieht das OLG Hamm (Beschluss vom 13.03.2008, Az. 4 U 192/07) in Hinblick auf Art. 7 Abs. 5 EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL) möglicherweise anders. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Referentenentwurfs zum neuen UWG soll es jetzt darauf ankommen, ob die Wettbewerbshandlungen geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Das soll nach Auffassung des OLG Hamm aber schon der Fall sein, wenn gegen eine europäische Verordnung, welche den Verbraucher schützen soll, in der Weise zuwider verstoßen werde, dass die darin geregelten Informationspflichten verletzt werden. Nach Art. 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie würden als wesentlich alle Informationen gewertet, die das EU-Recht in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation vorsehe. Zu solchen Informationen gehörten gerade auch die Pflichtangaben des Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Verkehrs im Binnenmarkt. Dieser ist heute in § 5 TMG umgesetzt. Entscheidender Unterschied könnte sein, dass bei der Entscheidung des KG der Geschäftsführervorname nur abgekürzt, im Übrigen der Nachname aber wiedergegeben wurde, während in der Entscheidung des OLG Hamm das Handelsregister und die Handelsregisternummer gänzlich fehlten. (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. August 2008

    OLG Hamburg, Urteil vom 14.12.2005, Az. 5 U 200/04
    § 31 BGB, §§ 14 Abs. 6 und § 15 Abs. 5, 6 MarkenG, Art.9 Abs. 1 b, 14 Abs. 2, 98 Abs. 2 GMV

    Das OLG Hamburg ist der Rechtsauffassung, dass ein Geschäftsführer persönlich haftet, wenn das von ihm geführte Unternehmen fremde Markenrechte verletzt und im Zuge dieser Verletzungshandlungen auf Seiten des Verletzten Rechtsanwaltskosten anfallen. Hierzu führte das Oberlandesgericht aus: „Die [Firma] und der Beklagte [Geschäftsführer der Firma] haften wie Gesamtschuldner für den durch die Kennzeichenverletzung begangenen Schaden. Nach der Rechtsprechung des BGH haftet ein Gesamtschuldner für die gegen einen anderen Gesamtschuldner entstandenen Rechtsverfolgungskosten auf Schadensersatz dann, wenn diese Kosten in den Schutzbereich der Norm fallen, deren Verletzung den Schadensersatzanspruch ausgelöst hat. … Notwendig ist ein innerer Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage, nicht nur eine bloß zufällige äußere Verbindung. Ein innerer Zusammenhang im Sinne dieser Rechtsprechung liegt hier vor, da der Beklagte als Geschäftsführer zugleich für das Handeln der Fa M. verantwortlich war und diese sich umgekehrt sein Handeln als eigenes Handeln über § 31 BGB zurechnen lassen muss. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der für die Rechtsverfolgungskosten gegen- über der GmbH in Anspruch genommene Geschäftsführer nicht nur zum Zeitpunkt der Kennzeichenverletzung Geschäftsführer war, sondern – wie hier – auch noch während der gerichtlichen Inanspruchnahme der GmbH.“ Zum Volltext der Entscheidung:

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