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Artikel-Schlagworte: „Geschäftsgebühr“

BGH: 1,5-fache Geschäftsgebühr auch bei durchschnittlichen Angelegenheiten weiterhin innerhalb der Toleranzgrenze

Donnerstag, 21. Juni 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 08.05.2012, Az. VI ZR 273/11
§ 14 Abs. 1 S. 1 RVG, VV Nr. 2300 RVG

Der BGH hat entschieden, dass bei der Bestimmung der Höhe einer Geschäftsgebühr auch der Ansatz in Höhe einer 1,5-fachen Gebühr bei durchschnittlichen Angelegenheiten zulässig ist. Dies liege noch innerhalb der Toleranzgrenze, die von jedem Rechtsanwalt bei der Berechnung seiner Gebühren zu beachten sei. Es sei gerade nicht Aufgabe der Gerichte, jede geringfügige, vom Mittelwert der 1,3-fachen Gebühr abweichende Berechnung umfangreich zu überprüfen. Die 1,5-fache Geschäftsgebühr sei dann auch vom erstattungspflichtigen Gegner in voller Höhe zu erstatten. Zum Volltext der Entscheidung:
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OLG Stuttgart: Host-Provider haftet für Rechtsverstöße auf geparkter Domain ab Kenntnis / Rechteinhaber unterliegt keiner Beweispflicht und muss nicht “Rights Protection Programm” nutzen

Mittwoch, 25. April 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Stuttgart, Urteil vom 19.04.2012, Az. 2 U 91/11
Art. 6 GMV, Art. 9 GMV; § 4 MarkenG, § 14 Abs. 1 MarkenG, § 14 Abs. 5 MarkenG, § 15 Abs. 1 MarkenG, § 15 Abs. 5 MarkenG

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein Host-Provider, der eine Domain für einen Kunden parkt, jedenfalls dann im Rahmen einer Markenrechtsverletzung als Störer haftet, wenn er konkret auf den Rechtsverstoß hingewiesen wird und gleichwohl dem Rechtsverstoß nicht abhilft. Der Senat wies darauf hin, dass der Hinweis derart konkret sein müsse, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer, d. h. ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung, festgestellt werden könne. Andererseits entschied das OLG Stuttgart ebenfalls, dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, ein Tätigwerden erst von der Übersendung einer Kopie der Markenurkunde abhängig zu machen und sie könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin es versäumt habe, sich für die Anzeige des Rechtsverstoßes des von der Beklagten hierfür vorgehaltenen sog. „Rights Protection Programms” zu bedienen. Zum Volltext der Entscheidung: (more…)

OLG Frankfurt a.M.: Keine doppelte Geschäftsgebühr für Rechts- und Patentanwalt in Markensachen, wenn der Rechtsanwalt die Abmahnung des Patentanwalts nur überprüft

Freitag, 3. Februar 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.01.2012, Az. 6 U 107/10
§ 683 BGB

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass einem Markeninhaber bei einer Abmahnung kein Erstattungsanspruch für eine Geschäftsgebühr sowohl für den Rechtsanwalt als auch den Patentanwalt zusteht, wenn der Patentanwalt die Abmahnung entworfen und der Rechtsanwalt diese dann überarbeitet hat. Für die Erstattungsfähigkeit sei erforderlich, dass spezifische patentanwaltstypische Leistungen erforderlich gewesen seien und deshalb ein Patentanwalt zu diesem Zwecke ergänzend hinzugezogen worden sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Zum Volltext der Entscheidung:

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OLG Celle: Ob statt einer 1,3-fachen eine 1,5-fache Geschäftsgebühr verlangt werden kann, unterliegt der gerichtlichen Überprüfung

Dienstag, 24. Januar 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

OLG Celle, Urteil vom 28.12.2011, Az. 14 U 107/11
§ 2 Abs. 2 RVG, Nr. 2300 VV RVG

Das OLG Celle hat entschieden, dass - entgegen BGH MDR 2011, 454 f. - ein Rechtsanwalt eine “erhöhte” 1,5fache Gebühr verlangen kann, wenn die Voraussetzungen von Nr. 2300 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG vorliegen, d. h. die Tätigkeit umfänglich oder schwierig war. Dies könne vom Gericht überprüft werden. Da es sich um eine im wesentlichen verkehrsrechtliche Entscheidung handelt, welche aber auf wettbewerbsrechtliche Rechtsstreitigkeiten gebührenrechtlich ohne weiteres übertragen werden kann, haben wir die relevante Passage im Volltext der Entscheidung rot markiert: (more…)

OLG Hamm: Anrechnung von Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr auch bei zwischenzeitlich erfolgter Abtretung des eingeklagten Anspruchs

Montag, 5. Dezember 2011 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

OLG Hamm, Beschluss vom 13.05.2011, Az. I-25 W 95/11
Nr. 3200, 2300 VV RVG; Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG; § 15 a RVG; § 104 ZPO; § 398 BGB

Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine vorgerichtlich angefallene Geschäftsgebühr auch dann auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist, wenn der Prozessbevollmächtigte außergerichtlich zunächst für den ursprünglichen Inhaber der Forderung und gerichtlich dann nach zwischenzeitlich erfolgter Abtretung für den neuen Inhaber auftritt. Der Gegenstand beider Aufträge sei auf Grund der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise derselbe, auch wenn zwei unterschiedliche Auftraggeber vorlägen. Zum Volltext der Entscheidung:

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AG Halle: Keine “mittlere” 1,5-fache Geschäftsgebühr bei durchschnittlichen schweren Fällen

Montag, 21. November 2011 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

AG Halle, Urteil vom 20.07.2011, Az. 93 C 57/10
§ 14 RVG,
Nr. 2300 VV RVG

Das AG Halle hat entschieden, dass die Festsetzung einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr, welche durch die sog. Toleranz-Rechtsprechung eröffnet wurde (hier), keineswegs ein “Selbstgänger” ist. Der in diesem Fall zu entscheidende Klage lag ein Verkehrsunfall zu Grunde, bei dem es weder Streit um die Haftungsquote noch um die Schadenshöhe gab. Fraglich ist, ob sich die Gerichte der rechtlichen Argumentation auch für Fälle aus dem Gewerblichen Rechtsschutz anschließen.  Zitat (an der Grenze zum Volltext): (more…)

LG Bochum: 1,5-fache Geschäftsgebühr angemessen für wettbewerbsrechtliche Abmahnung

Montag, 31. Oktober 2011 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

LG Bochum, Urteil vom 05.10.2011, Az. I-13 O 99/11
§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG, § 3 ZPO

Das LG Bochum hat entschieden, dass für eine durchschnittlich schwierige bzw. arbeitsintensive wettbewerbsrechtliche Abmahnung eine 1,5-fache Geschäftsgebühr bei einem Streitwert von 15.000,00 EUR geltend gemacht werden kann. Zitat: “Der Gegenstandswert in Höhe von 15.000,00 EUR, den die Klägerin ihrer Berechnung zugrunde gelegt hat, ist angesichts des Umstands, dass es um mehrere Verstöße geht, angemessen. Die Gebühr von 1,5 ist ebenfalls nicht zu beanstanden.” Zum Volltext der Entscheidung:
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AG Leipzig: Zur Herabsetzung eines Rechtsanwaltshonorars von über 2.000,00 EUR für die Bearbeitung einer Filesharing-Abmahnung

Freitag, 2. September 2011 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Leipzig, Urteil vom 13.04.2011, Az. 109 C 6853/10 - nicht rechtskräftig -
§§ 398; 611; 612; 675 BGB

Das AG Leipzig hat im Ergebnis die Gebührenansprüche eines Rechtsanwalts abgelehnt, der für die Bearbeitung einer Filesharing-Angelegenheit ein Honorar von 2.028,36 EUR (berechnet nach dem RVG) forderte. Das Gericht führte u.a. aus, dass im vorliegenden Fall statt der angesetzten 1,5-fachen Geschäftsgebühr wegen der Verwendung von vorgefertigten Textbausteinen bei identischem Sachverhalt lediglich eine 0,3-fache Geschäftsgebühr anzusetzen sei. Das Amtsgericht bezog sich dabei auf eine Entscheidung des AG Charlottenburg (hier). Der Beklagte wurde von der Kanzlei Dr. Damm & Partner vertreten.

BGH: Ab sofort ersetzt die 1,5-fache Geschäftsgebühr die 1,3-fache Geschäftsgebühr als “mittlere Geschäftsgebühr”

Montag, 7. März 2011 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

BGH, Urteil vom 13.01.2011, Az. IX ZR 110/10
§ 14 RVG

Eine Randnotiz aus einer Entscheidung des 8. Zivilsenats am Bundesgerichtshof dürfte für Turbulenzen sorgen, sollte zumindest aber eine Entscheidung des Großen Senats provozieren. Sie lautet: “b) Die [durch den Rechtsanwalt vorgenommene] Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr ist einer gerichtlichen Überprüfung entzogen. Für Rahmengebühren entspricht es allgemeiner Meinung, dass dem Rechtsanwalt bei der Festlegung der konkreten Gebühr ein Spielraum von 20 v.H. (sog. Toleranzgrenze) zusteht (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006, aaO, Rn. 5; Gerold/Schmidt/Mayer, aaO, § 14 Rn. 12; AnwKomm-RVG/Onderka, 5. Aufl., § 14 Rn. 80 ff mwN; Mayer/Kroiß/ Winkler, RVG, 4. Aufl., § 14 Rn. 54 mwN; Römermann in Hartung/Römer-mann/Schons, RVG, § 14 Rn. 89 f). Hält sich der Anwalt innerhalb dieser Grenze, ist die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unbillig und daher von dem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen. Mit der Erhöhung der in jedem Fall angemessenen Regelgebühr um 0,2 haben die Rechtsanwälte des Klägers die Toleranzgrenze eingehalten.” Damit wird de facto die mittlere Geschäftsgebühr von 1,3 auf 1,5 erhöht.

OLG Hamburg: 2,5-fache Geschäftsgebühr bei Markensachen ist überhöht

Donnerstag, 27. Januar 2011 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 21.01.2010, Az. 3 U 264/06
§§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 5 MarkenG

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass auch bei einer markenrechtlichen Angelegenheit der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten nur in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr besteht. Das Gericht führte aus: “Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Geltendmachung von 2,5 Gebühren überhöht. Gemäß Nr. 2300 VV kann eine Gebühr von mehr als 1,3 Gebühren nur dann gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig ist. Dies ist nicht dargelegt. Allein aus dem Umstand, dass es sich um eine markenrechtliche Abmahnung handelt, ergibt sich dies nicht. Auch der Inhalt der Abmahnung vom … rechtfertigt nicht die Annahme, dass es sich bei der Erstellung der Abmahnung um eine umfangreiche und schwierige Sache gehandelt habe. Zudem führt auch der Umstand, dass die Klägerin darauf verzichtet hat, einen Patentanwalt zuzuziehen, nicht dazu, einen erhöhten Gebührensatz zu rechtfertigen.”

BPatG: Beim Löschungsverfahren vor dem DPMA fällt nur Geschäftsgebühr an

Donnerstag, 11. November 2010 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

BPatG, Beschluss vom 28.09.2010, Az. 33 W (pat) 68/10
§ 63 Abs. 3 Satz 3 MarkenG; Nr. 2300 VV RVG

Das BPatG hat entschieden, das bei einem Marken-Löschungsverfahren, das vor dem Deutschen Patent- und Markenamt geführt wird, für den vertretenden Rechtsanwalt lediglich eine Geschäftsgebühr und keine Verfahrensgebühr anfällt, da es sich nicht um ein gerichtliches Verfahren handelt. Die beantragte Verfahrensgebühr durfte allerdings durch die Löschungsantragsgebühr in Höhe von 300,00 EUR ersetzt werden, da die ursprünglich beantragte Summe inklusive Verfahrensgebühr dadurch nicht überschritten wurde. Das BPatG bestätigte in diesem Beschluss ebenfalls die ständige Rechtsprechung, dass für den Gegenstandswert in Löschungsverfahren 50.000,00 EUR als Regelgegenstandswert anzusetzen sind. Zum Volltext der Entscheidung:

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BGH: Für eine durchschnittliche wettbewebsrechtliche Abmahnung darf mindestens eine 1,3-fache Geschäftsgebühr gefordert werden

Mittwoch, 27. Oktober 2010 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 19.05.2010, Az. I ZR 140/08
§§ 12 Abs. 1 S. 2; 174 S. 1 BGB

Der BGH hat entschieden, dass bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung in einem durchschnittlichen Fall nicht von einer unter dem Regelsatz liegenden 1,3-fachen Gebühr auszugehen ist. Zitat: (more…)

BGH: Und wieder zur Anrechnung gemäß § 15 a RVG in Bezug auf “Altfälle”

Sonntag, 24. Oktober 2010 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

BGH, Beschluss vom 13.09.2010, Az. IV ZB 42/09
§ 15 a RVG

Der BGH hat erneut und aktuell entschieden, dass § 15 a Abs. 2 RVG lediglich eine Klarstellung einer bereits bestehenden Rechtslage darstellt und keine Neuregelung, so dass diese Vorschrift auch auf  das Kostenfestsetzungsverfahren anzuwenden ist, die vor der Änderung des Gesetztestextes begonnen wurden. Damit darf man die Rechtsprechung des BGH in diesem Punkt wohl als gefestigt ansehen, nachdem mehrere Senate in diesem Punkt übereinstimmen. Zum Volltext der Entscheidung:

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LG Düsseldorf: 1,8-fache Geschäftsgebühr ist bei wettbewerbsrechtlicher Abmahnung mit “durchschnittlicher Bearbeitungszeit” überzogen

Freitag, 13. August 2010 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2010, Az. 38 O 19/10
§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass bei “einfachen” Abmahnungen von “durchschnittlicher Bearbeitungsschwierigkeit” der Ansatz einer Gebühr von 1,3 als ausreichend im Sinne von § 12 Abs. 1 S. 2 UWG anzusehen sei. Die geforderte 1,8-fache Geschäfsgebühr wurde damit verworfen. Streitgegenständlich war die Werbung mit Selbstverständlichkeiten (”Wir verkaufen nur 100% Originalware direkt vom Hersteller aus den aktuellen Kollektionen.”) und die Nichtannahme einer unfreien Rücksendung. Wie Martin Rätze von Trusted Shops erklärt, ist derzeit die Berufung beim OLG Düsseldorf anhängig, was nachvollziehbar ist, da der Streitwert mit ganz reichlichen 185.000,00 EUR bemessen wurde.

BGH: Für die einfache Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung kann eine 0,3- bis 1,3-fache Geschäftsgebühr anfallen

Samstag, 7. August 2010 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 04.02.2010, Az. I ZR 30/08
Nr. 2300 RVG VV

Der BGH hat entschieden, dass die für ein Abschlussschreiben (Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nach Erlass einer einstweiligen Verfügung) entstehende Geschäftsgebühr im Allgemeinen auf der Grundlage von Nr. 2300 RVG VV zu berechnen sei. Im vorliegenden Fall kam der Senat allerdings zu der Auffassung, dass lediglich eine 0,3-fache Geschäftsgebühr für diese Tätigkeit angemessen sei. (more…)

OLG Hamm: § 15 a RVG nicht auf Altfälle anwendbar - OLG bleibt bei seiner Auffassung

Freitag, 18. Juni 2010 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Beschluss vom 27.04.2010, Az. 25 W 133/10
§ 15 a RVG

Das OLG Hamm bleibt - obwohl zwischenzeitlich der dritte Senat des Bundesgerichtshof anderslautend entschieden hat - bei seiner Auffassung, dass § 15 a RVG nicht auf so genannte Altfälle anwendbar ist. Sei das Ausgangsverfahren vor Einführung des § 15 a RVG in Auftrag gegeben worden, sei die angefallene Verfahrensgebühr um die vorgerichtlich angefallene Geschäftsgebühr zu kürzen. Wegen fehlender Überleitungsvorschrift finde die Neuregelung § 15 a RVG keine Anwendung. Der im Durchdringen befindliche Auffassung, dass die Regelung des § 15 a keine Gesetzesänderung, sondern lediglich eine Klarstellung des Gesetzgeberwillens sei, vermochte sich das OLG Hamm nicht anzuschließen. Die Rechtsbeschwerde in der Angelegenheit wurde auf Grund der unterschiedlichen Rechtsprechung jedoch zugelassen. Auch ist nicht bekannt, ob das OLG Hamm bereits Kenntnis von der oben genannten BGH-Entscheidung hatte. In der Vergangenheit hatte das OLG Hamm bereits verlauten lassen, dass eine klärende Entscheidung des BGH abzuwarten sei. Die bis dahin ergangene Entscheidung des II. Senats war offensichtlich nicht als abschließend betrachtet worden.

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BGH: Jetzt wendet auch der IX. Zivilsenat des BGH § 15a RVG auf Altfälle an

Dienstag, 8. Juni 2010 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

BGH, Beschluss vom 11.03.2010, Az. IX ZB 82/08
§ 15a RVG

Nach dem II. Zivilsenat und dem XII. Zivilsenat hat nunmehr auch der IX. Zivilsenat des BGH entschieden, dass § 15a RVG für so genannte Altfälle Anwendung findet. In der Begründung folgt der Senat den vorher ergangenen Entscheidungen und führt aus, dass es sich bei § 15a RVG nicht um eine Gesetzesänderung handele, sondern um eine Klarstellung der schon vorher geltenden (und missinterpretierten) Rechtslage. Auch für Kostenfestsetzungen vor Inkrafttreten dieser Norm gelte daher, dass die Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG grundsätzlich nur das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant betreffe und sich im Verhältnis zu Dritten, also insbesondere im Kostenfestsetzungs- verfahren, regelmäßig nicht auswirke. Die Abweichung von der früheren Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats und der ihm folgenden Senate erfordere keine Entscheidung des Großen Zivilsenats, da lediglich eine gesetzliche Klärung erfolgt sei. Es bleibt abzuwarten, ob nunmehr auch die bisher abweichenden Oberlandes- und andere Gerichte von einer gefestigten Rechtsprechung des BGH zu § 15a RVG ausgehen und sich dieser anschließen. Zum Volltext:

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