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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. Februar 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.01.2012, Az. 6 U 107/10
    § 683 BGB

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass einem Markeninhaber bei einer Abmahnung kein Erstattungsanspruch für eine Geschäftsgebühr sowohl für den Rechtsanwalt als auch den Patentanwalt zusteht, wenn der Patentanwalt die Abmahnung entworfen und der Rechtsanwalt diese dann überarbeitet hat. Für die Erstattungsfähigkeit sei erforderlich, dass spezifische patentanwaltstypische Leistungen erforderlich gewesen seien und deshalb ein Patentanwalt zu diesem Zwecke ergänzend hinzugezogen worden sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. Januar 2012

    OLG Celle, Urteil vom 28.12.2011, Az. 14 U 107/11
    § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 2300 VV RVG

    Das OLG Celle hat entschieden, dass – entgegen BGH MDR 2011, 454 f. – ein Rechtsanwalt eine „erhöhte“ 1,5fache Gebühr verlangen kann, wenn die Voraussetzungen von Nr. 2300 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG vorliegen, d. h. die Tätigkeit umfänglich oder schwierig war. Dies könne vom Gericht überprüft werden. Da es sich um eine im wesentlichen verkehrsrechtliche Entscheidung handelt, welche aber auf wettbewerbsrechtliche Rechtsstreitigkeiten gebührenrechtlich ohne weiteres übertragen werden kann, haben wir die relevante Passage im Volltext der Entscheidung rot markiert: (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Dezember 2011

    OLG Hamm, Beschluss vom 13.05.2011, Az. I-25 W 95/11
    Nr. 3200, 2300 VV RVG; Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG; § 15 a RVG; § 104 ZPO; § 398 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine vorgerichtlich angefallene Geschäftsgebühr auch dann auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist, wenn der Prozessbevollmächtigte außergerichtlich zunächst für den ursprünglichen Inhaber der Forderung und gerichtlich dann nach zwischenzeitlich erfolgter Abtretung für den neuen Inhaber auftritt. Der Gegenstand beider Aufträge sei auf Grund der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise derselbe, auch wenn zwei unterschiedliche Auftraggeber vorlägen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. November 2011

    AG Halle, Urteil vom 20.07.2011, Az. 93 C 57/10
    § 14 RVG,
    Nr. 2300 VV RVG

    Das AG Halle hat entschieden, dass die Festsetzung einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr, welche durch die sog. Toleranz-Rechtsprechung eröffnet wurde (hier), keineswegs ein „Selbstgänger“ ist. Der in diesem Fall zu entscheidende Klage lag ein Verkehrsunfall zu Grunde, bei dem es weder Streit um die Haftungsquote noch um die Schadenshöhe gab. Fraglich ist, ob sich die Gerichte der rechtlichen Argumentation auch für Fälle aus dem Gewerblichen Rechtsschutz anschließen.  Zitat (an der Grenze zum Volltext): (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. Oktober 2011

    LG Bochum, Urteil vom 05.10.2011, Az. I-13 O 99/11
    § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, § 3 ZPO

    Das LG Bochum hat entschieden, dass für eine durchschnittlich schwierige bzw. arbeitsintensive wettbewerbsrechtliche Abmahnung eine 1,5-fache Geschäftsgebühr bei einem Streitwert von 15.000,00 EUR geltend gemacht werden kann. Zitat: „Der Gegenstandswert in Höhe von 15.000,00 EUR, den die Klägerin ihrer Berechnung zugrunde gelegt hat, ist angesichts des Umstands, dass es um mehrere Verstöße geht, angemessen. Die Gebühr von 1,5 ist ebenfalls nicht zu beanstanden.“ Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 2. September 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Leipzig, Urteil vom 13.04.2011, Az. 109 C 6853/10 – nicht rechtskräftig –
    §§ 398; 611; 612; 675 BGB

    Das AG Leipzig hat im Ergebnis die Gebührenansprüche eines Rechtsanwalts abgelehnt, der für die Bearbeitung einer Filesharing-Angelegenheit ein Honorar von 2.028,36 EUR (berechnet nach dem RVG) forderte. Das Gericht führte u.a. aus, dass im vorliegenden Fall statt der angesetzten 1,5-fachen Geschäftsgebühr wegen der Verwendung von vorgefertigten Textbausteinen bei identischem Sachverhalt lediglich eine 0,3-fache Geschäftsgebühr anzusetzen sei. Das Amtsgericht bezog sich dabei auf eine Entscheidung des AG Charlottenburg (hier). Der Beklagte wurde von der Kanzlei Dr. Damm & Partner vertreten.

  • veröffentlicht am 7. März 2011

    BGH, Urteil vom 13.01.2011, Az. IX ZR 110/10
    § 14 RVG

    Eine Randnotiz aus einer Entscheidung des 8. Zivilsenats am Bundesgerichtshof dürfte für Turbulenzen sorgen, sollte zumindest aber eine Entscheidung des Großen Senats provozieren. Sie lautet: „b) Die [durch den Rechtsanwalt vorgenommene] Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr ist einer gerichtlichen Überprüfung entzogen. Für Rahmengebühren entspricht es allgemeiner Meinung, dass dem Rechtsanwalt bei der Festlegung der konkreten Gebühr ein Spielraum von 20 v.H. (sog. Toleranzgrenze) zusteht (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006, aaO, Rn. 5; Gerold/Schmidt/Mayer, aaO, § 14 Rn. 12; AnwKomm-RVG/Onderka, 5. Aufl., § 14 Rn. 80 ff mwN; Mayer/Kroiß/ Winkler, RVG, 4. Aufl., § 14 Rn. 54 mwN; Römermann in Hartung/Römer-mann/Schons, RVG, § 14 Rn. 89 f). Hält sich der Anwalt innerhalb dieser Grenze, ist die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unbillig und daher von dem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen. Mit der Erhöhung der in jedem Fall angemessenen Regelgebühr um 0,2 haben die Rechtsanwälte des Klägers die Toleranzgrenze eingehalten.“ Damit wird de facto die mittlere Geschäftsgebühr von 1,3 auf 1,5 erhöht.

  • veröffentlicht am 27. Januar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 21.01.2010, Az. 3 U 264/06
    §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 5 MarkenG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass auch bei einer markenrechtlichen Angelegenheit der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten nur in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr besteht. Das Gericht führte aus: „Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Geltendmachung von 2,5 Gebühren überhöht. Gemäß Nr. 2300 VV kann eine Gebühr von mehr als 1,3 Gebühren nur dann gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig ist. Dies ist nicht dargelegt. Allein aus dem Umstand, dass es sich um eine markenrechtliche Abmahnung handelt, ergibt sich dies nicht. Auch der Inhalt der Abmahnung vom … rechtfertigt nicht die Annahme, dass es sich bei der Erstellung der Abmahnung um eine umfangreiche und schwierige Sache gehandelt habe. Zudem führt auch der Umstand, dass die Klägerin darauf verzichtet hat, einen Patentanwalt zuzuziehen, nicht dazu, einen erhöhten Gebührensatz zu rechtfertigen.“

  • veröffentlicht am 11. November 2010

    BPatG, Beschluss vom 28.09.2010, Az. 33 W (pat) 68/10
    § 63 Abs. 3 Satz 3 MarkenG; Nr. 2300 VV RVG

    Das BPatG hat entschieden, das bei einem Marken-Löschungsverfahren, das vor dem Deutschen Patent- und Markenamt geführt wird, für den vertretenden Rechtsanwalt lediglich eine Geschäftsgebühr und keine Verfahrensgebühr anfällt, da es sich nicht um ein gerichtliches Verfahren handelt. Die beantragte Verfahrensgebühr durfte allerdings durch die Löschungsantragsgebühr in Höhe von 300,00 EUR ersetzt werden, da die ursprünglich beantragte Summe inklusive Verfahrensgebühr dadurch nicht überschritten wurde. Das BPatG bestätigte in diesem Beschluss ebenfalls die ständige Rechtsprechung, dass für den Gegenstandswert in Löschungsverfahren 50.000,00 EUR als Regelgegenstandswert anzusetzen sind. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. Oktober 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 19.05.2010, Az. I ZR 140/08
    §§ 12 Abs. 1 S. 2; 174 S. 1 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung in einem durchschnittlichen Fall nicht von einer unter dem Regelsatz liegenden 1,3-fachen Gebühr auszugehen ist. Zitat: (mehr …)

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