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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. Oktober 2010

    BGH, Beschluss vom 13.09.2010, Az. IV ZB 42/09
    § 15 a RVG

    Der BGH hat erneut und aktuell entschieden, dass § 15 a Abs. 2 RVG lediglich eine Klarstellung einer bereits bestehenden Rechtslage darstellt und keine Neuregelung, so dass diese Vorschrift auch auf  das Kostenfestsetzungsverfahren anzuwenden ist, die vor der Änderung des Gesetztestextes begonnen wurden. Damit darf man die Rechtsprechung des BGH in diesem Punkt wohl als gefestigt ansehen, nachdem mehrere Senate in diesem Punkt übereinstimmen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. August 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2010, Az. 38 O 19/10
    § 12 Abs. 1 S. 2 UWG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass bei „einfachen“ Abmahnungen von „durchschnittlicher Bearbeitungsschwierigkeit“ der Ansatz einer Gebühr von 1,3 als ausreichend im Sinne von § 12 Abs. 1 S. 2 UWG anzusehen sei. Die geforderte 1,8-fache Geschäfsgebühr wurde damit verworfen. Streitgegenständlich war die Werbung mit Selbstverständlichkeiten („Wir verkaufen nur 100% Originalware direkt vom Hersteller aus den aktuellen Kollektionen.“) und die Nichtannahme einer unfreien Rücksendung. Wie Martin Rätze von Trusted Shops erklärt, ist derzeit die Berufung beim OLG Düsseldorf anhängig, was nachvollziehbar ist, da der Streitwert mit ganz reichlichen 185.000,00 EUR bemessen wurde.

  • veröffentlicht am 7. August 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 04.02.2010, Az. I ZR 30/08
    Nr. 2300 RVG VV

    Der BGH hat entschieden, dass die für ein Abschlussschreiben (Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nach Erlass einer einstweiligen Verfügung) entstehende Geschäftsgebühr im Allgemeinen auf der Grundlage von Nr. 2300 RVG VV zu berechnen sei. Im vorliegenden Fall kam der Senat allerdings zu der Auffassung, dass lediglich eine 0,3-fache Geschäftsgebühr für diese Tätigkeit angemessen sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Juni 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Beschluss vom 27.04.2010, Az. 25 W 133/10
    § 15 a RVG

    Das OLG Hamm bleibt – obwohl zwischenzeitlich der dritte Senat des Bundesgerichtshof anderslautend entschieden hat – bei seiner Auffassung, dass § 15 a RVG nicht auf so genannte Altfälle anwendbar ist. Sei das Ausgangsverfahren vor Einführung des § 15 a RVG in Auftrag gegeben worden, sei die angefallene Verfahrensgebühr um die vorgerichtlich angefallene Geschäftsgebühr zu kürzen. Wegen fehlender Überleitungsvorschrift finde die Neuregelung § 15 a RVG keine Anwendung. Der im Durchdringen befindliche Auffassung, dass die Regelung des § 15 a keine Gesetzesänderung, sondern lediglich eine Klarstellung des Gesetzgeberwillens sei, vermochte sich das OLG Hamm nicht anzuschließen. Die Rechtsbeschwerde in der Angelegenheit wurde auf Grund der unterschiedlichen Rechtsprechung jedoch zugelassen. Auch ist nicht bekannt, ob das OLG Hamm bereits Kenntnis von der oben genannten BGH-Entscheidung hatte. In der Vergangenheit hatte das OLG Hamm bereits verlauten lassen, dass eine klärende Entscheidung des BGH abzuwarten sei. Die bis dahin ergangene Entscheidung des II. Senats war offensichtlich nicht als abschließend betrachtet worden.

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  • veröffentlicht am 8. Juni 2010

    BGH, Beschluss vom 11.03.2010, Az. IX ZB 82/08
    § 15a RVG

    Nach dem II. Zivilsenat und dem XII. Zivilsenat hat nunmehr auch der IX. Zivilsenat des BGH entschieden, dass § 15a RVG für so genannte Altfälle Anwendung findet. In der Begründung folgt der Senat den vorher ergangenen Entscheidungen und führt aus, dass es sich bei § 15a RVG nicht um eine Gesetzesänderung handele, sondern um eine Klarstellung der schon vorher geltenden (und missinterpretierten) Rechtslage. Auch für Kostenfestsetzungen vor Inkrafttreten dieser Norm gelte daher, dass die Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG grundsätzlich nur das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant betreffe und sich im Verhältnis zu Dritten, also insbesondere im Kostenfestsetzungs- verfahren, regelmäßig nicht auswirke. Die Abweichung von der früheren Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats und der ihm folgenden Senate erfordere keine Entscheidung des Großen Zivilsenats, da lediglich eine gesetzliche Klärung erfolgt sei. Es bleibt abzuwarten, ob nunmehr auch die bisher abweichenden Oberlandes- und andere Gerichte von einer gefestigten Rechtsprechung des BGH zu § 15a RVG ausgehen und sich dieser anschließen. Zum Volltext:

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  • veröffentlicht am 11. Februar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 09.12.2009, Az. XII ZB 175/07
    § 15 a RVG

    Der XII. Senat des BGH schließt sich in dieser Entscheidung dem II. Senat (Link: BGH II ZB 35/07)  an und stellt fest, dass der neue § 15a RVG lediglich zur Klarstellung der auch vorher schon geltenden Rechtslage dient. Dies habe zur Folge, dass auch so genannte Altfälle, die vor Inkrafttreten des 15a RVG begonnen haben, nach dieser Vorschrift zu behandeln seien. Dabei stellt der XII. Senat in seiner ausführlichen Begründung dar, dass die Handhabung der Anrechnungsvorschrift nicht neu sei, sondern bereits vor Änderung des RVG gegolten habe. Die damalige Formulierung sei lediglich fehlinterpretiert worden, so dass – auch vom BGH – vertreten wurde, dass die Verfahrensgebühr bei Vorliegen einer außergerichtlichen (nicht titulierten) Geschäftsgebühr auf Grund der Anrechnung hälftig festzusetzen gewesen sei. So habe sich die Vorschrift, die lediglich die Abrechnung zwischen Rechtsanwalt und Mandant habe regeln sollen, auch gegenüber Dritten ausgewirkt, was der Intention des Gesetzgebers zuwider gelaufen sei. Diese Auffassung sei jedoch nicht korrekt gewesen. Deshalb habe der neue § 15a RVG die Vorschrift sprachlich neu gefasst, um eine solche Auslegung zukünftig zu verhindern. Eine Anrufung des Großen Senats des BGH sei auf Grund der lediglichen Klarstellung nicht erforderlich. Zum Volltext:
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  • veröffentlicht am 9. Februar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 09.09.2009, Az. Xa ZB 2/09
    § 3 Abs. 4 VV RVG

    Der BGH hat entschieden, dass eine für die außergerichtliche Tätigkeit statt der Geschäftsgebühr vereinbarte Vergütung auf die Verfahrensgebühr nicht angerechnet wird.  Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG trete eine hälftige Verminderung der 1,3-Verfahrensgebühr nur ein, wenn wegen des verfahrensgegenständlichen Streits eine Geschäftsgebühr nach den Nr. 2300 bis 2303 VV RVG entstanden sei (BGH, Beschluss vom 22.1.2008, Az. VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323, m.w.N.; Beschluss vom 14.8.2008, Az. I ZB 103/07, RVGreport 2008, 436; Beschluss vom 30.04.2008, Az. III ZB 8/08, NJW-RR 2008, 1095, m.w.N.). Eine – anrechenbare – Geschäftsgebühr entstehe indes nicht, wenn die obsiegende Partei mit ihrem Prozessbevollmächtigten für dessen vorgerichtliche Tätigkeit eine nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zulässige Vergütungsvereinbarung getroffen habe. (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. Januar 2010

    OLG Hamm, Beschluss vom 19.01.2010, Az. 1-25 W 16/10
    § 15 a RVG

    Das OLG Hamm hat in diesem aktuellen, ausführlich begründeten Hinweisbeschluss seine Rechtsauffassung bestätigt, dass der neue § 15 a RVG nicht für Altfälle gilt. Das Gericht kann der von anderen Gerichten z.T. vertretenen Auffassung, dass der neue § 15 a RVG lediglich eine Klarstellungsfunktion besitze und deswegen auch auf vor der Neuregelung begonnene Fälle Anwendung finden müsse, nicht anschließen. Wir haben zu verschiedenen Entscheidungen bereits berichtet (Link: Entscheidungen). Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Übergangsregelung für Altfälle führe die Auffassung, dass § 15 a auch für Altfälle gelte, möglicherweise zu verfassungsrechtlich bedenklichen Rückwirkungen. Um eine bloße Klarstellung der Anrechnungsvorschriften handele es sich nach ausdrücklicher Betonung des OLG Hamm gerade nicht, da der – objektiv auszulegende – Wortlaut ins Gegenteil verkehrt worden sei und damit eine Änderung vorliege. Da sich die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in diesem Punkt widerspreche, empfiehlt das OLG Hamm im konkreten Fall, eine Entscheidung des BGH abzuwarten, welche die Anwendbarkeit des § 15 a RVG auf Altfälle klärt. Die Entscheidung des II. Senats des BGH vom 02.09.2009 (Link: BGH) sah das OLG offensichtlich nicht als abschließend an.

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  • veröffentlicht am 22. Januar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 10.12.2009, Az. VII ZB 41/09
    Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV

    Der BGH hat entschieden, dass im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren eine Anrechnung einer (außergerichtlichen) Geschäftsgebühr auf eine (gerichtliche) Verfahrensgebühr nicht in Betracht kommt, wenn zwei unterschiedliche Rechtsanwälte diese Gebühren verdient haben. Entscheidend für die Anrechnung sei, dass dem bereits vorprozessual befassten Anwalt auf Grund der geringeren Einarbeitungsnotwendigkeit nur ein verkürzter Vergütungsanspruch entstehe. Bei einem nicht bereits außergerichtlich tätigen Anwalt treffe dies jedoch nicht zu. Dieser habe nämlich zum Zeitpunkt des Entstehens der Verfahrensgebühr noch keinen Anspruch auf eine Geschäftsgebühr erlangt. Die von einem anderen Anwalt verdiente Gebühr müsse sich der prozessual tätige Prozessbevollmächtigte nicht zurechnen lassen. Auch aus dem Grundsatz, dass Kosten nicht unnötig zu Lasten der anderen Partei in die Höhe getrieben werden dürften, ergebe sich keine Kürzung der Verfahrensgebühr, da die Anrechnungsregelung nicht dem Schutz des Prozessgegners diene. Zu beachten ist, dass sich dieser Beschluss noch auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des neuen § 15a RVG bezieht (zum neuen § 15a RVG siehe Link: § 15 a). In aktuellen Fällen ist davon auszugehen, dass generell die volle Verfahrensgebühr festgesetzt würde und die Parteien sich um die Erstattung einer vollen oder halben Geschäftsgebühr auseinander setzen müssten.

  • veröffentlicht am 14. Dezember 2009

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.12.2009, Az. 11 U 72/07
    § 9 Abs. 2 Nr. 3 BuchPrG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat erstmalig entschieden, dass bei der Abmahnung im Bereich der Preisbindung von Büchern durch einen Preisbindungstreuhänder nicht, wie bei wettbewerbsrechtlich motivierten Abmahnungen, eine Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 RVG fällig wird, sondern ein nach dem tatsächlichen Aufwand bemessener Aufwendungsersatz. Damit werden die von einer einschlägig bekannten Rechtsanwaltskanzlei erhobenen und nicht gerade niedrigen Rechtsanwaltsgebühren in Abrede gestellt. (mehr …)

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