IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. August 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Arnsberg, Urteil vom 21.04.2011, Az. 8 O 104/10
    § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG

    Das LG Arnsberg hat entschieden, dass die Werbung „Wir fertigen unsere Geräte seit 1984 in …“ unlauter und damit wettbewerbswidrig ist, wenn das betreffende Unternehmen aus einer Insolvenz hervorgegangen ist. Der Hinweis auf das Alter eines Unternehmens, so die Kammer, suggeriere Kontinuität. Daher müsse eine wirtschaftliche Fortdauer während der behaupteten Jahre vorliegen. Das gegenwärtige Unternehmen müsse trotz aller im Laufe der Zeit eingetretenen Änderungen noch mit dem früheren Unternehmen als wesensgleich angesehen werden können, damit die Werbung mit dessen Gründungsjahr sachlich gerechtfertigt sei. Erforderlich sei dafür grundsätzlich Geschäftskontinuität, während die bloße Namenskontinuität nicht ausreiche. Die Beklagte sei aber nicht schon im Jahr 1984, sondern erst im Jahr 2001 gegründet worden. Der Geschäftsbetrieb der vormaligen GmbH sei zum 30.04.2004 eingestellt worden. Die Betriebs- und Geschäftsausstattung sei zwar an die Beklagte verkauft worden. Gleichwohl begründe das keine Geschäftskontinuität. Denn mit der Insolvenz und der anschließenden Liquidation sei der wirtschaftliche Fortbestand des Unternehmens beendet worden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

I