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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. Februar 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hagen, Urteil vom 25.10.2013, Az. 2 O 278/13
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB; § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG

    Das LG Hagen hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung wegen unverlangter E-Mail-Werbung nicht auf bestimmte E-Mail-Adressen des Empfängers beschränkt werden darf, da dies die Wiederholungsgefahr nicht entfallen lasse. Eine Begrenzung sei nicht interessengerecht, da derjenige, der E-Mail-Werbung betreibe, die das Risiko berge, geschützte Rechtsgüter Dritter zu beeinträchtigen, auch die damit verbundenen Risiken der Inanspruchnahme auf Unterlassung und evtl. Schadensersatz tragen müsse, da er andererseits auch die wirtschaftlichen Vorteile dieser Werbeart genieße. Die Rechtsgüter des Empfängers müssten hingegen möglichst umfassend geschützt werden. Das Angebot, auf Ansage des Empfängers weitere Adressen in der Unterlassungserklärung nachzutragen, verlange vom Verletzten unzumutbare Mitwirkungshandlungen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. November 2008

    OLG Bamberg, Urteil vom 06.09.2006, Az. 3 U 363/05
    §§ 8 Abs. 1, 3, 7 UWG

    Das OLG Bamberg stellt mit dieser Entscheidung fest, dass Werbung mittels elektronischer Post („Spam“) auch gegenüber Unternehmern als unzumutbare Belästigung unzulässig ist. Der Versender der Werbung gab an, dass es sich nicht um gewöhnliche Spam-Mails gehandelt habe, sondern dass ernsthaft versucht werden sollte, eine geschäftliche Beziehung anzuknüpfen. Dass zuvor keine Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien bestanden habe und die Adressatin der E-Mail auch nicht in eine Zusendung elektronischer Post von der Versenderin eingewilligt habe, war unstreitig. Dieser Voraussetzungen hätte es jedoch bedurft, um den Unterlassungsanspruch der Adressatin entfallen zu lassen. Das Gericht war der Auffassung, dass der Wille, durch die Versendung einer E-Mail geschäftliche Beziehungen anzuknüpfen, nicht ausreiche, um die Unzulässigkeit entfallen zu lassen. Letztendlich sei dies ja der Zweck jeglicher Werbung und eine Differenzierung wäre nicht durchführbar.

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