Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Schleswig: Schenkung oder Leihe? – Von der Verpackung kann nicht zwangsläufig auf die Art des Vertrags geschlossen werdenveröffentlicht am 7. September 2012
OLG Schleswig, Urteil vom 22.05.2012, Az. 3 U 69/11
§§ 516 ff BGB, §§ 598 ff BGB
Das OLG Schleswig hat entschieden, dass die Übergabe eines Fahrzeugschlüssels für einen mit einer Schleife geschmückten Sportwagen am Geburtstag nicht zwangsläufig dazu führt, dass der Wagen als Geschenk anzusehen ist. Vorliegend hatte die Erwerberin des Wagens diesen wie oben beschrieben an ihren Freund übergeben, allerdings nicht geäußert, wie dieses zu verstehen sei. Nach Streit und Trennung durfte sie den Wagen zurückholen, da nach Auffassung des Gerichts lediglich eine Leihe vorgelegen habe, die nunmehr gekündigt worden sei. Das „Geschenk“ habe in der Überlassung zur Nutzung des Fahrzeugs bestanden. Zum Text der Pressemitteilung 15/2012:
(mehr …) - OLG Hamburg: Werbegeschenk mit fremder Marke stellt keine „ernsthafte Markenbenutzung“ darveröffentlicht am 12. Juli 2010
OLG Hamburg, Urteil vom 28.01.2010, Az. 3 U 212/08
§§ 3; 4 Nr. 11; 5 UWG; § 826 BGB; §§ 26 Abs.1, Abs. 3; 49 Abs. 1, Abs. 3; 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass derjenige, der Taschenrechner, USB-Sticks, mobile Ladegeräte für Handys sowie Laserpointers als Werbegeschenke in den Verkehr bringt, zwar gemäß § 26 MarkenG von der Marke Gebrauch macht, hierin jedoch keine ernsthafte Markennutzung zu erkennen ist. Die Abgabe von Produkten zu Werbezwecken diene gerade nicht der Erschließung oder Sicherung von Absatzmärkten für das mit der Marke versehene Produkt; die Klägerin werbe mittels der Abgabe allenfalls für ihre Unternehmensgruppe oder die von dieser erbrachte Handelsdienstleistung. (mehr …)
- BGH: Die Werbung „Jeder 100. Kunde erhält seinen Einkauf gratis“ ist nicht wettbewerbswidrigveröffentlicht am 1. August 2009
BGH, Urteil vom 22.01.2009, Az. I ZR 31/06
§§ 3, 4 Nr. 1, Nr. 6 UWG
Der BGH hat darauf hingewiesen, dass die Werbung „Jeder 100. Kunde erhält seinen Einkauf gratis“ nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Die Werbung sei weder als unerlaubtes Gewinnspiel zu werten, noch sei darin eine unangemessene unsachliche Beeinflussung zu erkennen. (mehr …) - OLG Köln: Wenn „kostenlos“ nicht gleich „kostenlos“ ist / Zum Thema kostenlose Zugabenveröffentlicht am 6. April 2009
OLG Köln, Beschluss vom 30.12.2008, Az. 6 W 180/08
§§ 3, 5, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2 UWG i.V.m. Art. 5 Abs. 5 und Anh. I Nr. 20 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere GeschäftspraktikenDas OLG Köln hatte über die Zulässigkeit einer Werbung zu entscheiden, die eine kostenlose Zugabe anbot. Nach der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ist es grundsätzlich irreführend, Begriffe wie „gratis, umsonst, kostenfrei“ zu verwenden, wenn der Verbraucher weitere Kosten zu tragen hat als die, die im Rahmen des Eingehens auf die Geschäftspraktik und für die Abholung oder Lieferung der Ware unvermeidbar sind. Dies begründet nach Auffassung des Gerichts aber nicht eine Irreführungsfiktion bei jeder Werbung, die kostenlose Zugaben oder Geschenke anpreist. Bei einer solchen Werbung ist nach Auffassung des Gerichts entscheidend, dass der Verbraucher genau aufgeklärt wird hinsichtlich der Kostenpflichtigkeit der Hauptleistung, zu der die Zugabe erfolgen soll. Die Anpreisung in der Form „Wir bieten Ihnen einen Winter-Check für 15,- € und schenken Ihnen dazu auch noch einen Gutschein für einen kostenlosen Wintercheck, den Sie für ein weiteres Auto gleich welcher Marke nutzen können“ befand das OLG für unproblematisch.
(mehr …) - OLG München: Bestimmte Begrenzung der Gültigkeit von Gutscheinen ist unwirksamveröffentlicht am 15. November 2008
OLG München, Urteil vom 17.01.2008, Az. 29 U 3193/07
§§ 195, 199, 215, 307 Abs. 1 Satz 1 BGBDas OLG München hat der Firma Amazon verboten, über die Plattform amazon.de selbst oder über Onlinehändler Geschenkgutscheine anzubieten, die durch Mitteilung des darauf jeweils angegebenen Codes eingelöst und so zum Erwerb von Waren der Beklagten benutzt werden können, wenn folgende Bedingungen zum Einlösen der Gutscheine aufgestellt werden: „Gutscheine sind generell ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig“ und „Restguthaben werden bis zum Verfallsdatum des Gutscheins Ihrem Geschenkgutschein-Konto gutgeschrieben. Danach können sie nicht mehr verwendet werden.“ Bei Berechtigungskarten und Gutscheinen, die dem Inhaber die Möglichkeit verschafften, eine bestimmte Ware oder Leistung zu verlangen, sei eine Begrenzung der Gültigkeitsdauer zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen und sogar weithin üblich. Werde der Zeitraum, in dem die unmittelbare Geltendmachung des Anspruchs möglich ist, aber auf höchstens ein Drittel der vom gesetzlichen Leitbild vorgesehenen Frist herabgesetzt, so sei dies eine unangemessene Benachteiligung; der dadurch bewirkte ersatzlose Verlust der Möglichkeit, einen nicht verjährten Anspruch geltend zu machen, stelle eine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen des Gutscheininhabers dar. Daneben werde die auch nach Eintritt der Verjährung mögliche Entgegenhaltung des Anspruchs im Wege der Aufrechnung oder der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch erlöschen („verfallen“) und damit gänzlich untergehen solle.
- LG Koblenz: Eine Gratisleistung mit sich automatisch anschließender kostenpflichtiger Leistung („Abo“) ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 31. Oktober 2008
LG Koblenz, Urteil vom 19.08.2008, Az. 4 HK O 182/07
§§ 3, 4 Nr. 11, 5 UWG, § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngVDas LG Koblenz hat entschieden, dass eine Internet-Werbung mit einem „Dankeschön-Geschenk“ oder einem „Treuebonus“ für eine Mitgliedschaft dann gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt, wenn mit einem zunächst kostenlosen Angebot (z.B. 3 Monate freie Mitgliedschaft) zwingend ein kostenpflichtiges Angebot verknüpft ist (z.B. Vertragsverlängerung um 12 Monate) und dies nicht innerhalb des blickfangmäßig aufgemachten Angebots sofort erkennbar, sondern nur durch einen Sternchenhinweis auffindbar ist.