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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. Oktober 2015

    OLG Hamm, Urteil vom 06.08.2015, Az. I-4 U 137/14 – nicht rechtskräftig
    § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG; § 7 Abs. 1 HWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung eines Augenoptikers mit „1 Glas geschenkt!“ bzw. einem „Gratis-Glas“ zulässig ist und hat das Urteil des LG Dortmund in der Vorinstanz (hier) aufgehoben. Es liege nach Auffassung des OLG kein Verstoß gegen das Zuwendungsverbot des § 7 Abs. 1 HWG vor, da es sich bei dem Angebot des Optikers (Brille einschließlich „geschenktem“ Glas) um ein einheitliches Angebot handele, dass insgesamt zu bezahlen sei. Eine unentgeltliche Zuwendung liege nicht vor. Auch sei dem Verbraucher klar, dass die Gesamtleistung (Brille) mit Kosten verbunden sei. Die Wettbewerbszentrale hat gegen dieses Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, um die Rechtsfragen höchstrichterlich klären zu lassen.

  • veröffentlicht am 24. März 2015

    LG Flensburg, Urteil vom 12.03.2014, Az. 6 O 86/13 – rechtskräftig
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b HWG

    Das LG Flensburg hat entschieden, dass das Angebot eines Optikers, beim Kauf einer Brille eine „Aktionssonnenbrille“ in gleicher Stärke kostenlos mitzugeben, wettbewerbswidrig ist. Ein Mengenrabatt nach dem Heilmittelwerbegesetz sei nicht gegeben, denn eine Sichtbrille und eine Sonnenbrille seien nicht „gleiche Ware“ im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b HWG. Die Berufung gegen das Urteil vor dem OLG Schleswig wurde zurückgenommen. Vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 06.11.2014, Az. I ZR 26/14 – kostenlose Zweitbrille.

  • veröffentlicht am 16. September 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Dortmund, Urteil vom 26.08.2014, Az. 25 O 104/14 – nicht rechtskräftig
    § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, § 7 Abs. 1 HWG

    Das LG Dortmund hat einem Augenoptiker verboten, mit der Zusage „1 Glas geschenkt! Das …-Gratis-Glas zu jeder Brille!“ zu werben. Hierin läge ein Verstoß gegen das Zuwendungsverbot gemäß § 7 Abs. 1 HWG und eine Irreführung des Verbrauchers. Das Glas werde im Ergebnis nicht geschenkt. Vielmehr sei das erste Glas zu kaufen, welches dann das zweite Glas mitfinanziere. Damit werde das Glas aber nicht geschenkt. Vielmehr werde ein 50%-iger Rabatt auf den Glaspreis eingeräumt. (mehr …)

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