IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. Januar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuGH, Urteil vom 22.12.2010, Az. C?393/09
    Art. 1 Abs. 2 EU-RL 91/250; Art. 3 Abs. 1 EU-RL 2001/29

    Der EuGH hat entschieden, dass eine grafische Benutzeroberfläche keine Ausdrucksform eines Computerprogramms im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14.05.1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen darstellt. Demgemäß könne sie nicht den urheberrechtlichen Schutz für Computerprogramme nach dieser Richtlinie genießen. Eine solche Schnittstelle könne jedoch nach der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft urheberrechtlich als Werk geschützt sein, wenn sie eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstelle. Ferner entschied das höchste europäische Gericht, dass die Ausstrahlung einer grafischen Benutzeroberfläche im Fernsehen keine öffentliche Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstelle.

  • veröffentlicht am 1. August 2010

    Die Firma Apple Inc. hat im Oktober 2009 die Erteilung von drei Patenten beantragt, welche u.a. der Buchung von Hotels oder Reisen dienen. Dies ist bereits insoweit beachtlich, als dass es vergleichbare Buchungstechniken bereits dem Grunde nach seit langem gibt, womit die Frage der „novelty“ (§§ 101, 102 Title 35 US-Code) – oder in Deutschland die Frage der Neuheit (§§ 1 Abs. 1, 3 PatG) – aufzuwerfen sein dürfte. Apple umschreibt z.B. seinen „claim“ für seine „systems and methods for accessing hotel services using a portable electronic device“ wie folgt: „A method comprising:receiving identifying information from a user, wherein the information is transmitted via a portable electronic device of the user located remote from a hotel;receiving, from the user, a request to configure at least one room setting;determining, based on the identifying information, that the user is an authorized guest of the hotel; andconfiguring a hotel room of the hotel with the at least one room setting in response to determining the user is an authorized guest, wherein the configuring is performed prior to the user arriving at the hotel room.

  • veröffentlicht am 16. Juli 2010

    LG München I, Urteil vom 12.11.2008, Az. 21 O 3262/08
    §§ 2; 97 UrhG

    Das LG München I hat entschieden, dass der Text einer Heiratsannonce urheberrechtlich geschützt sein kann. Verfahrensbeteiligt waren zwei Heiratsvermittlerinnen, von denen die Beklagte argumentiert hatte, dass bei der Beschreibung der identischen Person auch ein ähnlicher Text herauskommen müsse. Die Kammer verneinte dies. Es bestehe auch nicht der geringste Zweifel daran, dass die Beklagte abgeschrieben habe. Angesichts der geradezu unerschöpflichen Vielfalt der Möglichkeiten, ein- und dieselbe Person in einer solchen Annonce darzustellen, könne die Beklagte dem Gericht nicht weismachen, dass sie den Text der Klägerin nicht – unter Vornahme geringfügiger Änderungen – abgeschrieben habe. Die Annoncen der Klägerin seien in Wortwahl und Stil gekonnt auf den angesprochenen (elitären) Personenkreis zugeschnitten; schon darin sei eine individuell-schöpferische Leistung zu sehen. Es sei auch nicht etwa so, dass die Texte durch die zu beschreibenden Personen weitgehend vorgegeben seien – wie das etwa für die Beschreibung eines Staubsaugers zutreffen möge. Bei der Beschreibung und Charakterisierung einer Person lasse sich nicht nur die nahezu unerschöpfliche Vielfalt der Sprache, sondern insbesondere auch die ganze Bandbreite der menschlichen Wahrnehmung zur Geltung bringen. So leiste in den Annoncen der Klägerin auch die Auswahl der Charaktereigenschaften ebenso wie deren sprachliche Umsetzung einen Beitrag zur individuell-schöpferische Leistung.

  • veröffentlicht am 23. April 2010

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.4.2010, Az. 6 U 46/09
    §§
    2 Abs. 1 Nr. 7; 69a UrhG

    Das OLG Karlsruhe hat aktuell entschieden, dass eine für ein Computerprogramm gestaltete Eingabemaske grundsätzlich weder unter urheber- noch wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten geschützt ist. Ein Formular, das zur Erfassung der Buchung einer Reise diene, müsse bestimmte Felder vorsehen, in denen die relevanten Daten, etwa der Reiseveranstalter, die Art der Reise, Angaben zur Reise mit Reisedaten, et cetera eingetragen werden könnten. Welche Eingabefelder vorgesehen würden, sei zwar nicht vollständig, aber doch ganz überwiegend durch sachliche Erfordernisse vorgegeben. Eine schöpferische Leistung könne zwar vorliegen, wenn die graphische Gestaltung der Maske im Vordergrund stehe, etwa die Anordnung der Felder. Dass die T.-Maske insoweit auf einer Leistung beruhe, die über das rein Handwerkliche hinausgehe, vermochte der Senat jedoch nicht zu erkennen. Die Klägerin hatte zuvor geltend gemacht, die …-Buchungsmaske stelle eine unrechtmäßige Nachahmung der Buchungsmaske der Klägerin dar. Die Beklagte verletze urheberrechtliche Verwertungsrechte der Klägerin, ferner liege eine verbotene sklavische Nachahmung vor. Zum urheberrechtlichen Schutz von programmierten Werken sei auf unsere Rechtsprechungsübersicht (Urheberschutz von Websites) verwiesen. Zum Volltext der Entscheidungsgründe:
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  • veröffentlicht am 7. März 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 23.09.2009, Az. 28 O 250/09
    § 97 UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass Besprechungen und Kritiken von Filmen urheberrechtlichen Schutz genießen. Die Parteien hatten um Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie wegen Verwendung von Filmbeschreibungen gestritten, welche Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Klägerin für diese erstellten und welche auf der Webseite der Beklagten verwendet wurden. Die Klägerin behauptete, die Mitarbeiter, welche die Filmtexte erstellt hätten, die die Beklagte identisch verwendete, hätten die Filme zuvor angesehen. Auch der Zeitaufwand für die Verfassung dieser Texte sei weit mehr als nur geringfügig. Üblicherweise würden Agenturen für eine Filmbesprechung 150,00 EUR verlangen. Sie sei der Auffassung, die Filmbeschreibungen seien allesamt, auch diejenige „Die Tudors“ zumindest als kleine Münze schutzfähig. Außerdem sei im Wege der Lizenzanalogie ein Verletzerzuschlag von 100 % zu leisten. (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Januar 2010

    Grob geht es zuweilen in der Werbebranche zu und hart sind die Wettbewerbsbedingungen. Im vorliegenden Fall beklagt die Münchener Werbeagentur Xynias, dass der Wellness- und Fitness-Park Pfitzenmeier „seit einigen Tagen“ mit einem TV-Spot wirbt, welcher der – wie wollen sagen „knackigen“ – Xynias-Produktion für Leo’s Sports Club in München ähneln soll. „So etwas habe ich in meiner 20-jährigen Laufbahn noch nicht erlebt. Das ist zu 100 Prozent geklaut. Wie kann man einen so erfolgreichen Spot einfach kopieren? Das verstößt gegen jeden Berufsethos.“ war von Andreas Kaufmann zu hören, geschäftsführender Gesellschafter des Leo‘s Sports Club in München (JavaScript-Link: WuV). Dies wirft die Frage auf, inwieweit eine Idee geschützt werden kann. Urheberrechtlich sieht es bescheiden aus. Ideen, Lehren und Theorien, auch wenn sie in geschützten Werken enthalten sind, sind urheberrechtlich nicht geschützt. „Sie müssen frei sein und frei bleiben, wenn die geistige Auseinandersetzung nicht unmöglich gemacht werden soll. … nur die Form, in die sie ihr Schöpfer gegossen hat, ist für ihn urheberrechtlich geschützt“ (A. Nordemann: in Fromm/Nordemann, UrhR, 10. Aufl. [2008], §§ 23/24, Rn. 34). Unter bestimmten Umständen gibt das Wettbewerbsrecht etwas her und zwar über §§ 3, 4 Nr. 9 UWG – zumindest aus Sicht der beraubten Werbeagentur. Was wir davon halten? Die richtig harten Nüsse haben wir Rechtsanwälte in unserer Kanzlei noch nie mit dem Allerwertesten geknackt.

  • veröffentlicht am 21. Dezember 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuGH, Urteil vom 16.07.2009, Az. C-5/08
    Art. 234 EG; Art. 2 und 5 EU-Richtlinie 2001/29

    Der EuGH hat darauf hingewiesen, dass die Teile eines Werkes keiner anderen urheberrechtlichen Regelung unterliegen als das Gesamtwerk. Folglich seien sie urheberrechtlich geschützt, da sie als solche an der Originalität des Gesamtwerks teilhätten. Unter Berücksichtigung der Erwägungen in Randnr. 37 des vorliegenden Urteils seien die verschiedenen Teile eines Werkes somit unter der Voraussetzung, dass sie bestimmte Elemente enthielten, die die eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers zum Ausdruck brächten, nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 geschützt. In Bezug auf den Umfang eines solchen Schutzes des Werkes gehe aus den Erwägungsgründen 9 bis 11 der Richtlinie 2001/29 hervor, dass das Hauptziel der Richtlinie darin bestehe, ein hohes Schutzniveau u. a. zugunsten der Urheber sicherzustellen und diesen eine angemessene Vergütung für die Nutzung einschließlich der Vervielfältigung ihrer Werke zu ermöglichen, damit sie weiterhin schöpferisch und kreativ tätig sein könnten. (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. August 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 09.04.2009, Az. 310 O 39/08
    §§
    87 a Abs. 2, 87 b Abs. 1, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG

    Das LG Hamburg hat es einem Unternehmen verboten, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland eine Software anzubieten, zu bewerben und/oder in Verkehr zu bringen, die dazu bestimmt und/oder geeignet ist, automatisiert Daten aus der Datenbank der Klägerin, einer Automobil-Onlinebörse, in der Daten über Gebrauchtfahrzeuge bereitgehalten werden, dergestalt zu entnehmen, dass die Nutzung der Inserate ohne weiteren Zugriff auf den Internetauftritt der Klägerin möglich ist insbesondere die mit „…“ bezeichnete Software. (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. Juli 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 02.01.2009, Az. 308 O 255/07
    §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 17, 97 Abs. 1, 101 a Abs. 1, 2, 103 UrhG, §§ 242, 259 BGB, § 14 Abs. 5 MarkenG

    Das LG Hamburg hat in diesem Urteil erläutert, unter welchen Umständen Möbel-Designklassiker als Werke angewandter Kunst urheberrechtlich geschützt sind. Die Parteien stritten über Ansprüche der Klägerin wegen des Anbietens von Vervielfältigungsstücken bekannter Sitzmöbelklassiker des Bauhausstils, u.a. die Modelle „Wassily“, „Laccio“ und „Barcelona“ von Marcel Breuer und Mies van der Rohe. Möbel, so die Kammer, seien als Werke der angewandten Kunst einem Urheberrechtsschutz zugänglich, auch wenn ihre Gebrauchsbestimmung an sich im Vordergrund stehe (BGH, GRUR 1961, 635 – Stahlrohrstuhl I; BGH, GRUR 1981, 652 – Stühle und Tische; BGH, GRUR 1981, 820 – Stahlrohrstuhl II). (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Juni 2009

    OLG Köln, Urteil vom 27.02.2009, Az. 6 U 193/08
    § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, § 2 Abs. 2 UrhG, § 7, § 15 UrhG

    Das OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) urheberrechtlich geschützt sind und zwar auch dann, wenn einzelen Klauseln durch den Gesetzeswortlaut vorgegeben sind oder keine eigene schöpferische Leistung enthalten. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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