IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. April 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG München, Urteil vom 07.11.2014, Az. 223 C 20760/14
    § 625 BGB; § 46 Abs. 8 TKG

    Das AG München hat entschieden, dass ein Telekommunikationsvertrag, der weit hinter der versprochenen Leistung zurückbleibt (maximale Bandbreite von 18 Mbit/s bei tatsächlicher Leistung von ca. 6 Mbit/s) außerordentlich gekündigt werden kann. Bei einer Angabe von 18 Mbit/s maximal sei zumindest zeitweise eine Leistung im zweistelligen Bereich zu erwarten, welche im vorliegenden Fall nach eigenen Angaben der Beklagten aber gar nicht möglich sei. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. August 2014

    LG München I, Urteil vom 25.06.2014, Az. 37 O 1267/14 – nicht rechtskräftig
    § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG

    Das LG München I hat der Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH untersagt, für Telekommunikationsleistungen mit der Erklärung „Internet-Flatrate: mit bis zu 10 Mbit/s im Download für schnelles Internet“ zu werben bzw. werben zu lassen, wenn die Übertragungsgeschwindigkeit nach Verbrauch eines bestimmten Datenvolumens (hier 10 GB pro Tag) für Filesharing-Anwendungen auf eine Geschwindigkeit von 100 kbit/s begrenzt wird. Der Streitwert wurde auf 15.000 EUR festgesetzt. Zum Volltext der Entscheidung (hier).

  • veröffentlicht am 28. Juli 2011

    AG Wiesbaden, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 92 C 3406/11 – 28
    § 942 ZPO

    Das AG Wiesbaden hat entschieden, dass es für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht zuständig ist, wenn in der Hauptsache das Landgericht angerufen werden muss. Nach der Hauptsache habe sich auch das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu richten. Die Ausnahme des § 942 ZPO, die „dringende Fälle“ erfasse, greife hier nicht. Offensichtlich war der Antragsteller der Auffassung gewesen, dass ein „dringender Fall“ im Sinne der Vorschrift vorgelegen habe, weil das Landgericht für eine langsame Arbeitsweise bekannt sei. Dies sei nach Auffassung des Amtsgerichts jedoch kein Grund für eine Sonderzuständigkeit: Dafür sei es erforderlich, dass das eigentlich zuständige Gericht objektiv nicht erreichbar sei, nicht nur, dass es (vermutlich) langsamer arbeite.  Zum Volltext der Entscheidung:
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Mai 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Oldenburg, Urteil vom 16.03.2010, Az. 7 C 7487/09
    §§ 280; 307 ff.; 611 BGB

    Das AG Oldenburg hat entschieden, dass ein Access-Provider, welcher dem Kunden vertraglich einen DSL-Zugang zum Internet verspricht, nicht jederzeit eine bestimmte Übertragungsgeschwindigkeit gewährleisten muss. Bei dem Access-Provider-Vertrag handele es sich um einen Dienstvertrag, auf den Dienstvertragsrecht Anwendung finde (BGH NJW 2005,2076). Charakteristisch fu?r den Dienstvertrag sei, dass der Access-Provider keinen bestimmten Erfolg schulde, insbesondere nicht das jederzeitige Zustandekommen einer Verbindung in das Internet mit einer bestimmten Übertragungs- geschwindigkeit. (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. September 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Fürth/Bayern, Urteil vom 07.05.2009, Az. 340 C 3088/08
    §§ 123, 280, 308 Nr. 4, 626 BGB

    Das AG Fürth hat entschieden, dass ein Kunde, der bei einem Internetanbieter einen Anschluss mit einer bestimmten Geschwindigkeit bestellt, diesen Vertrag kündigen kann, wenn die vereinbarte Geschwindigkeit nicht geleistet wird. Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Doppel-Flat 6000 inklusive Speedoption 16000 bestellt. Freigeschaltet wurde ihm lediglich ein DSL-Anschluss mit einer Geschwindigkeit von 3 072 kbit/s. Auf Nachfrage, wann die von ihm gewünschte Leistung freigeschaltet werde, entgegnete die Beklagte, dass eine Änderung der zur Zeit zur Verfügung gestellten Leistung nicht geplant sei. Eine Anfechtung bzw. Kündigung des Vertrags akzeptierte die Beklagte nicht, da ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsähen, dass lediglich die am Wohnort des Kunden maximal mögliche Bandbreite bereit gestellt werden müsse. Das Gericht gelangte zu der Auffassung, dass eine fristlose Kündigung in diesem Fall zulässig sei. Die versprochene Leistung sei nicht erbracht worden. Die von der Beklagten angeführte AGB-Klausel sei unwirksam, da der Kunde dadurch unangemessen benachteiligt werden. Auch wenn der Beklagten erst bei Herstellung des Anschlusses die Feststellung möglich sei, welche Surfgeschwindigkeit erreichbar wäre, sei eine Änderung für den anderen Vertragspartner nicht zumutbar. Die Pflichtverletzung der Beklagten sei nach Ansicht des Gerichts so erheblich, dass ein Festhalten am Vertrag bis zum Ablauf nach 24 Monaten dem Kunden nicht zumutbar sei.

I