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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. Oktober 2014

    OLG Frankfurt a.M., Teilurteil vom 11.09.2014, Az. 6 U 107/13
    § 9 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Gesellschafter einer GbR bei Wettbewerbsverstößen persönlich auf Auskunft und Schadensersatz haftet, auch wenn er selbst weder als Täter noch als Teilnehmer an dem Verstoß beteiligt war. Letzteres könne ihn nur von einem Unterlassungsanspruch freistellen. Bei gesetzlichen Verbindlichkeiten müsse hingegen – nicht anders als bei vertraglichen Verbindlichkeiten – das Privatvermögen der Gesellschafter als Haftungsmasse zur Verfügung stehen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 12. März 2012

    KG Berlin, Beschluss vom 14.11.2005, Az. 1 W 307/05
    § 242 BGB, § 421 BGB, § 422 BGB

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die Gesellschafter einer GbR neben oder statt der GbR persönlich in Anspruch genommen werden können (BGH NJW 2001, 1056/1060). Sie seien aber nur dann Gesamtschuldner, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Mehrere Unterlassungsschuldner seien keine Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421, 422 BGB, da die Erfüllung der Unterlassungspflicht des einen Schuldners nicht den anderen von seiner gleichartigen Verpflichtung zur Unterlassung befreie (OLG Koblenz, JurBüro 1985, 257). Für die Haftung der Gesellschafter einer GbR auf Unterlassung gelte nichts anderes. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. November 2011

    OLG Koblenz, Beschluss vom 19.04.2010, Az. 4 W 183/10
    § 1004 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 1 BGB; Art. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass nicht jeder öffentliche Angriff auf Gesellschafter eines Unternehmens auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesellschaft darstellen kann. Vorliegend war eine umfassende Berichterstattung über ein Strafverfahren gegen den Vorstand einer Gesellschaft erfolgt. Um eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Gesellschaft anzunehmen, hätte diese jedoch als Wirtschaftsunternehmen in ihrem sozialen Geltungsanspruch (unmittelbar) berührt sein müssen. Dies käme insbesondere dann in Betracht, wenn der Gesellschafter oder Betriebsangehörige in dieser Eigenschaft oder wegen Tätigkeiten angegriffen werde, mit denen die Verkehrsauffassung auch die Gesellschaft identifiziere. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 26. April 2010

    OLG Bremen, Urteil vom 09.04.2010, Az. 2 U 7/10
    §§ 3 Abs. 2, 3; 4 Nr. 10; 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG

    Das OLG Bremen befasst sich mit einem beachtlichen rechtlichen Schlagabtausch zweier Energieversorger. Zunächst hatten die Stadtwerke Bremen einem privatwirtschaftlichen Gasversorger per einstweiliger Verfügung verbieten lassen, als „swb“ am Markt aufzutreten, da Verbraucher annehmen könnten, bei dem privatwirtschaftlichen Gasversorger handele es sich um die Stadtwerke Bremen (Urteil). Daraufhin hatte der angegangene privatwirtschaftliche Gasversorger zurückgeschlagen und den Stadtwerken Bremen verbieten lassen, als „swb“ am Markt aufzutreten, da diese mit dem Firmenbestandteil „swb“ ihren Kunden suggeriere, dass es sich bei ihr weiterhin um ein kommunal betriebenes bzw. kommunal geführtes Unternehmen handele. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden auch heute noch „swb“ als Abkürzung für „Stadtwerke Bremen“. Hierin liege auf Grund der konkreten Gesellschaftsstruktur eine Irreführung. Dem ist das OLG Bremen allerdings nicht gefolgt. Dessen Argumentation ist interessant: (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBVerfG, Beschluss vom 24.03.2009, Az. 1 BvR 144/09
    § 10 Abs. 1 BORA, Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1, Abs. 1 GG

    Das BVerfG hat entschieden, dass Rechtsanwälte zwar nach § 9 BORA bei einer beruflichen Zusammenarbeit, etwa bei einer Sozietät, bei einem Anstellungsverhältnis oder bei freier Mitarbeit, eine Kurzbezeichnung führen dürfen, sie dann aber bezüglich der Einzelheiten zur Verwendung einer solchen Kurzbezeichnung auf Briefbögen § 10 Abs. 1 BORA zu beachten haben. Eine Verfassungswidrigkeit von § 10 Abs. 1 BORA wurde abgelehnt. Demnach müssen auf Briefbögen auch bei Verwendung einer Kurzbezeichnung die Namen sämtlicher Gesellschafter mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen aufgeführt werden. Gleiches gilt für Namen anderer Personen, die in einer Kurzbezeichnung gemäß § 9 enthalten sind. Es muss mindestens eine der Kurzbezeichnung entsprechende Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern auf den Briefbögen namentlich aufgeführt werden. (mehr …)

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