BGH: Für ein vertraglich vereinbartes Widerrufsrecht gelten nicht zwangsläufig dieselben Voraussetzungen wie für ein gesetzliches Widerrufsrecht
Donnerstag, 2. August 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt
BGH, Urteil vom 22.05.2012, Az. II ZR 88/11
§ 355 BGB
Der BGH hat entschieden, dass im Falle eines vertraglich vereinbarten Widerrufsrechts, wovon vorliegend ausgegangen wurde, nicht ohne weitere Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die Anforderungen des gesetzlichen Widerrufsrechts zu Grunde zu legen sind. Insbesondere könne nicht vorausgesetzt werden, dass - wenn keine der gesetzlichen Form entsprechende Belehrung erteilt worden sei - die Frist für den Widerruf nicht zu laufen beginne, somit bei Nichtnachholung der ordnungsgemäßen Belehrung ein unbegrenztes Widerrufsrecht bestehe. Allein die Tatsache, dass sich der Verwender des Widerrufsrechts an der gesetzlichen Belehrung orientiert habe, genüge nicht für letztere Annahme. Zum Volltext der Entscheidung:


