Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG München: Die Komplementärin einer Ltd. & Co. KG muss im Impressum nicht angegeben seinveröffentlicht am 10. Oktober 2010
OLG München, Urteil vom 30.09.2010, Az. 6 U 3422/10
§§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG; 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 BGB-InfoVDas OLG München hat entschieden, dass ein Unternehmen in dem gesellschaftsrechtlichen Kunstgewand einer Ltd. & Co. KG nicht verpflichtet ist, bei Fernabsatzgeschäften neben der Identität der Kommanditistin (hier: Kommanditgesellschaft) auch die Identität der Komplementärin (hier: der Ltd.) anzugeben. Der Senat erklärte, dass die Verpflichtung zur Angabe des Vertretungsberechtigten nicht notwendigerweise bedeute, dass auch die Komplementärin als gesetzliche Vertreterin anzugeben sei. Es genüge vielmehr, dass eine natürliche Person (im Gegensatz hierzu: die juristische Person, wie etwa die GmbH) angegeben sei, welche die Gesellschaft rechtsgeschäftlich vertrete. Eine darüber hinausgehende Angabepflicht könne dem Gesetz nicht entnommen werden, auch nicht im Wege der Auslegung.
- LG Essen: Impressum muss die Rechtsform des Unternehmens aufweisen / Die Angabe des Verlagsleiters als „gesetzlicher Vertreter“ ist unzureichendveröffentlicht am 7. Januar 2009
LG Essen, Urteil vom 19.09.2007, Az. 44 O 79/07
§§ 3, 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 Satz , Abs. 3 Nr. 1, § 5 TMGDas LG Essen hat darauf hingewiesen, dass im Impressum in jedem Fall auch die Rechtsform des Unternehmens (z.B. „GmbH“, „e.K“) aufgeführt sein muss. Im vorliegenden Fall hatte die Verfügungsbeklagte lediglich „H-Verlag“ angegeben. Dabei wiesen die Essener Richter auch darauf hin, dass die Benennung eines Verlagsleiters als gesetzlichen Vertreter des Unternehmens nicht ausreiche. Ein „Verlagsleiter“ sei rechtlich nämlich nicht zwingend zugleich Inhaber des Unternehmens. Verlagsleiter könne vielmehr auch ein angestellter Bediensteter eines im Verlagswesen tätigen Unternehmens sein.
(mehr …)