Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Hamm: Zur Zulässigkeit eines c/o-Zusatzes bei Angabe der Anschrift einer Gesellschaft als Wohnanschrift ihres gesetzlichen Vertretersveröffentlicht am 1. Februar 2016
OLG Hamm, Beschluss vom 13.01.2016, Az. 27 W 2/16
§ 382 Abs. 4 S. 2 FamFG, §§ 58 ff FamFG; § 31 HGB; § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHGDas OLG Hamm hat entschieden, dass für die Eintragung einer Geschäftsanschrift einer Gesellschaft mittels eines c/o-Zusatzes für den gesetzlichen Vertreter unter dessen Wohnanschrift keine Bedenken bestehen. Dies sei im Hinblick auf eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 ZPO an den gesetzlichen Vertreter unproblematisch. Entscheidend sei, dass eine zulässige Zustellmöglichkeit gewährleistet sei. Ähnlich entschied das OLG Hamm bereits hier. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)