Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- OLG Celle: Kann eine umstrittene technische Wirkung nicht nachgewiesen werden, ist die Werbung ohne Hinweis auf bestehende Zweifel irreführendveröffentlicht am 21. März 2014
OLG Celle, Urteil vom 19.12.2013, Az. 13 U 119/13
§ 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr 2 UWGDas OLG Celle hat entschieden, dass eine Werbung mit der technischen Wirkung eines Gerätes irreführend ist, wenn der Werbende sich auf eine fachlich umstrittene Behauptung stützt, ohne auf begründete Zweifel aufmerksam zu machen. Streitgegenständlich war eine Anlage zur Mauerentfeuchtung, die auf einer elektrophysikalischen Methode beruhen sollte. Im Streitfall sei der Werbende für das Zutreffen der Behauptung dann beweispflichtig. Vorliegend habe der Beweis der Wirksamkeit nicht erbracht werden können. Ebenso hat das OLG Frankfurt a.M. in einem ähnlichen Fall entschieden (hier). Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Die Werbung mit einer nicht überprüfbaren Wirkung für ein technisches Gerät ist irreführendveröffentlicht am 20. November 2013
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.09.2013, Az. 6 U 195/10
§ 5 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung mit einer bestimmten Wirkung für ein technisches Gerät irreführend ist, wenn diese Wirkung wissenschaftlich nicht erklärt und auch durch ein Sachverständigengutachten nicht überprüft werden kann. Vorliegend wurde ein Gerät zur Mauerentfeuchtung mit eben dieser Wirkung angepriesen. Die beschriebene Wirkweise sei jedoch physikalisch nicht nachvollziehbar und könne auch nicht unter nachvollziehbaren Rahmenbedingungen gutachterlich geprüft werden. Zum Volltext der Entscheidung:
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