IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. Oktober 2009

    BAG, Urteil vom 23.04.2009, Az. 6 AZR 189/08
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    rt. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG

    Das BAG hat entschieden, dass bei einem heimlich mitgehörten Telefonat nur dann ein Beweisverwertungsverbot vorliegt, wenn die Person, die sich auf den Inhalt des Telefonats beruft, die von ihr benannte Zeugin durch aktives Handeln zielgerichtet hat mithören lassen. Nur im Falle des aktiven Handelns hätte die gerichtliche Verwertung des Beweismittels eine Verletzung des grundgesetzlich geschützten Rechts am gesprochenen Wort zur Folge. Sei das Telefonat jedoch ohne Wissen des Telefonierenden mitangehört worden, weil – wie im vorliegenden Fall – der Lautsprecher des benutzten Mobiltelefons ungewöhnlich laut eingestellt gewesen sei, liege auf Seiten des Telefonierenden kein Handlungsunrecht vor.

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  • veröffentlicht am 10. November 2008

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2008, Az. I-20 U 151/07
    §§ 3, 4 Nr. 1, Nr. 10, 5, 8 Abs. 1 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat in diesem Urteil entschieden, dass die Verwendung von heimlich aufgezeichneten Gesprächsmitschnitten auch in Zivilprozessen statthaft ist, wenn dies zur Abwendung einer materiell unrichtigen Verurteilung notwendig ist. Die zivilrechtliche Verwendung von heimlich aufgezeichneten Telefonaten hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit mehrfach beschäftigt. Die Einführung solcher Gesprächsmitschnitte in das Verfahren wurde insoweit für zulässig erklärt, wenn sich dies als Notwehrlage darstellte, um den Täter rechtswidriger Handlungen identifizieren zu können. Das OLG Düsseldorf hat vorliegend eine solche „notwehrähnliche“ Situation bejaht. Die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist neu und bereits insoweit beachtenswert, als dass hier eine zivilrechtliche Forderung über das verfassungsrechtlich garantierte Recht des Gegners auf Selbstbestimmung gestellt wird. Zu beachten ist allerdings, dass die Einführung des Gesprächsmitschnitts nur dem Beklagten, also nicht dem Kläger erlaubt ist.  Letzterem droht weder eine Verurteilung, noch befindet er sich in einer dem Notwehrrecht vergleichbaren Lage. Zugleich wies das OLG Düsseldorf in diesem Urteil darauf hin, dass die für die wettbewerbsrechtliche Dringlichkeitsfrist maßgebliche Zeitspanne zwischen Kenntniserlangung und Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch ohne besondere Umstände jedenfalls zwei Monate betragen darf.

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