Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Potsdam: Irreführende Werbung für einen Bluttest zur Abklärung von Nahrungsmittelintoleranzen / Fehlender wissenschaftlicher Nachweisveröffentlicht am 1. Februar 2016
LG Potsdam, Urteil vom 20.05.2015, Az. 52 O 136/13
§ 5 UWGDas LG Potsdam hat entschieden, dass die Werbung für einen Bluttest zur Abklärung von Nahrungsmittelintoleranzen irreführend ist, wenn kein ausreichender wissenschaftlicher Nachweis existiert, dass dieser Test tatsächlich verwertbare Ergebnisse erbringen kann. Es handele sich zwar nicht um eine Werbung für Heil- oder Arzneimittel, der Test könne aber mittelbare Auswirkungen auf die Gesundheit haben, wenn auf Grund des Testergebnisses bestimmte Lebensmittel oder Stoffe gemieden würden. Dies könne sogar zu Mangel- oder Fehlernährung der getesteten Personen führen, die auf das Ergebnis vertrauten. Einen gesicherten wissenschaftlichen Nachweis für die Validität dieses Tests habe die Beklagte nicht erbringen können. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Köln: Irreführende Werbung für einen Rasierer, der „Feuchtigkeit spendet“, ist zu unterlassenveröffentlicht am 14. Juli 2014
OLG Köln, Urteil vom 31.01.2014, Az. 6 U 119/12
§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung für einen Nassrasierer mit den Aussagen „Feuchtigkeitsspendendes Gel-Reservoir“ oder „Das wasseraktivierte Gel mit Aloe Vera und Vitamin E spendet der Haut schon während der Rasur direkt Feuchtigkeit“ irreführend ist, wenn der Haut des Benutzers nicht tatsächlich Feuchtigkeit zugeführt wird. Letzteres werde durch die Formulierung suggeriert, also eine Wirkung, die über die Erhaltung oder Schonung der bei jeder Nassrasur zwangsläufig vorhandenen oberflächlichen Hautfeuchtigkeit und über das bloße Verhindern eines Feuchtigkeitsverlustes hinausgehe. Da sich die Werbeaussage zwar nicht auf medizinische Wirkungen beziehen, gleichwohl aber mit dem Organismus und dem Wohlbefinden zu tun habe, seien besonders strenge Anforderungen an die Korrektheit der Aussage zu stellen. Zum Volltext der Entscheidung:
- BVerwG: Der Verkauf von Magnetschmuck in Apotheken ist unzulässigveröffentlicht am 12. März 2014
BVerwG, Urteil vom 19.09.2013, Az. 3 C 15.12
§ 69 Abs. 1 S. 1 AMG; § 1a Abs. 10 Nr. 2 ApBetrO, § 2 Abs. 4 ApBetrO; Art. 12 Abs. 1 GGDas BVerwG hat entschieden, dass in Apotheken kein Magnetschmuck verkauft werden darf. Es handele sich weder um ein Arzneimittel noch ein Medizinprodukt. Auch eine apothekenübliche Ware könne darunter nicht verstanden werden. Die bloße Möglichkeit, dass eine positive Auswirkung auf die Gesundheit durch den Schmuck erreicht werden könnte, genüge nicht. Ebenso wenig sei auf die Zweckbestimmung durch den Hersteller abzustellen. Apotheken sollen sich nicht zu „drugstores“ entwickeln. Zum Volltext der Entscheidung:
- OVG Nordrhein-Westfalen: Wo „akut“ draufsteht, muss eine schnelle Wirkung drin sein – irreführende Bezeichnung von Arzneimittelnveröffentlicht am 22. November 2013
OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013, Az. 13 A 719/13
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 AMGDas OVG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass ein Arzneimittel, welches die Bezeichnung „akut“ im Namen trägt, nur mit diesem Namen zugelassen werden kann, wenn das Präparat im Vergleich zu anderen Präparaten eine schnelle Wirkung erzielt. Diese Vorstellung werde beim Verbraucher durch die Wortwahl ausgelöst. Da das streitige Präparat jedoch seine Wirkung erst nach einer Stunde oder mehr entfalte, sei die Bezeichnung irreführend. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Dortmund: Werbung für E-Zigaretten mit „geringer Gesundheitsschädlichkeit“ muss wissenschaftlich fundiert seinveröffentlicht am 28. August 2013
LG Dortmund, Urteil vom 30.04.2013, Az. 25 O 120/12
§ 2 UKlaG, § 5 UKlaG; § 3 UWG, § 5 UWG, § 12 Abs. 1 UWGDas LG Dortmund hat entschieden, dass die Werbung für sog. e-Zigaretten mit Aussagen wie „.. mindestens 1.000mal weniger schädlich ist als die Tabakzigarette“ und „…dass der einzige Schadstoff, den die E-Zigarette enthält, das Nikotin ist“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn diese Behauptungen nicht mit wissenschaftlichen Studien und Erkenntnissen fundiert werden können. Gerade bei Aussagen im Gesundheitsbereich seien immer besonders hohe Anforderungen an die Klarheit, die Richtigkeit und die wissenschaftliche Belegbarkeit der Aussage zu stellen. Dass die Beklagte einen Professor einer durchaus bekannten Universität zitiere, sei durchaus geeignet, beim Verbraucher erst recht den Eindruck einer wissenschaftlich gesicherten und erwiesenen Behauptung zu erwecken, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- VG Braunschweig: Indianisch-schamanischer Kräutertee nicht als neuartiges Lebensmittel zugelassenveröffentlicht am 15. April 2013
VG Braunschweig, Urteil vom 27.02.2013, Az. 5 A 117/12
§ 53 LFGB, § 54 LFGB; Art. 1 Abs. 2 Buchst e EGV 258/97
Das VG Braunschweig hat entschieden, dass ein Heilkräutertee aus u.a. Rinde der Rot-Ulme, dem angeblich von kanadischen Ureinwohnern heilende Kräfte beigemessen werden, nicht als neuartiges Lebensmittel im Sinne der Novel-Food-Verordnung zum Vertrieb in Deutschland zugelassen wird. Bei den Inhaltsstoffen handele es sich weder um Stoffe, die in der EU bisher in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet worden wären, noch um Stoffe, die mit herkömmlichen Vermehrungs- oder Zuchtmethoden gewonnen wurden und erfahrungsgemäß als unbedenkliche Lebensmittel gelten könnten. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG Koblenz: Die Werbung für Sandalen mit u.a. „Cellulite-Vorbeugung“ ist als irreführend zu unterlassenveröffentlicht am 24. Januar 2013
OLG Koblenz, Urteil vom 10.01.2013, Az. 9 U 922/12
§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 2 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWGDas OLG Koblenz hat entschieden, dass die Werbung für so genannte Fitness-Sandalen mit auf die Gesundheit bezogenen Slogans wie „kann helfen Cellulite vorzubeugen“, „kann helfen die Muskulatur zu kräftigen“ und „unterstützt eine gute Haltung“ irreführend und deshalb zu unterlassen ist. Die beschriebenen Wirkungen seien in keiner Weise wissenschaftlich nachgewiesen und würden dem Verbraucher ein falsches Bild vermitteln. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Amberg: Werbung für E-Zigarette mit gesundheitlicher Unbedenklichkeit ist unzulässigveröffentlicht am 20. Dezember 2012
LG Amberg, Urteil vom 15.10.2012, Az. 41 HK O 303/12
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 8 UWGDas LG Amberg hat entschieden, dass die Werbung für eine E-Zigarette mit „xxx E-Zigarette – Die gesündere Art zu „rauchen“ … Ohne Nikotin und Teer“ irreführend und daher wettbewerbswidrig ist. Dem Verbraucher werde vermittelt, dass der Konsum gesundheitlich völlig unbedenklich sei. Dies entspreche jedoch nicht den Tatsachen. Zwar sei es nicht erforderlich, in der Werbung über alle nur denkbaren Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken zu informieren, aber die bestehenden Risiken dürften auch nicht verharmlost werden. Vorliegend habe der Verbraucher erst nach dem Kauf durch Studium der Anleitung feststellen können, dass die Zigarette für bestimmte Zielgruppen (z. B. Schwangere) nicht vorbehaltlos geeignet sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamburg: Zu der unzulässigen Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für Kindernahrung – Zulassungsantrag gemäß HCV wirkt nicht legalisierendveröffentlicht am 22. November 2012
OLG Hamburg, Urteil vom 13.09.2012, Az. 3 U 107/11
Art. 10 Abs. 1 HCV, Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCV; § 3 UWG, § 8 Abs.1 UWG, § 4 Nr. 11 UWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung für eine Kindermilch mit u.a. den Angaben „um ihr Kind von innen heraus zu unterstützen“ *“Durch die Vermehrung von guten Darmbakterien“ eine unzulässige Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben ist. Auch wenn bereits ein Zulassungsantrag gemäß der Health Claims Verordnung (HCV) gestellt sei, bewirke dies nicht automatisch eine Zulässigkeit der getätigten Angaben. Liege eine Abweichung zum Zulassungsantrag vor, sei diese von einer Legalisierungswirkung nicht gedeckt. So liege der Fall hier: bei den angesprochenen Verkehrskreisen werde die Vorstellung hervorgerufen, dass gerade die Zutatenmischung gesundheitsfördernd sei. Aufgrund des gestellten Zulassungsantrages wäre aber allenfalls eine auf die „patentierten Prebiotics“ bezogene Aussage als gesundheitsbezogene Angabe nach Art. 1 0, 2 Abs. 5, 13 HCV zulässig gewesen. So komme es entscheidend auf die Formulierung des Antrags und der Werbung an. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Schleswig: Irreführende Bäcker-Werbung – Brot macht nicht „Schlank im Schlaf“veröffentlicht am 26. Juni 2012
OLG Schleswig, Urteil vom 21.06.2012, Az. 6 W 1/12
§ 3 UWG, § 5 UWGDas OLG Schleswig hat entschieden, dass die Anzeigenwerbung eines Bäckers für ein „Eiweiß-Abendbrot“ mit der Anpreisung „Schlank im Schlaf“ wettbewerbswidrig ist. Die Werbung wies zwar gleichzeitig auf ein bestimmtes Abnehmkonzept („Insulin-Trennkostmethode“, bei der morgens Kohlenhydrate ohne Eiweiß, mittags beides zusammen und abends nur Eiweiß verzehrt werden sollen) und das dazugehörige Buch hin. Das Brot selbst habe jedoch keine schlank machende Wirkung. Dieser falsche Eindruck werde jedoch gerade durch die streitgegenständliche Werbung erzielt. Gerade bei Werbung, die sich auf die Gesundheit des Adressaten beziehe, seien jedoch besonders hohe Anforderungen an die Wahrheit der Werbeaussage zu stellen. Auch wenn der Adressat verstehe, dass sich die Werbeaussage auf das vorgestellte Abnehmkonzept beziehe, fehle auch diesbezüglich ein Hinweis, dass dieses Konzept wissenschaftlich umstritten sei.