Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- KG Berlin: Werbung mit gesundheits- und krankheitsbezogenen Angabenveröffentlicht am 11. Februar 2016
KG Berlin, Urteil vom 22.07.2015, Az. 5 U 46/14
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F.; § 11 Abs. 1 LFGB, § 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 – 3 LFGB a.F.; Art. 7 EUV 1169/2011; EGV 1924/2006Das KG Berlin hat in diesem umfangreichen Urteil eine ganze Reihe von gesundheits- und krankheitsbezogenen Angaben in Bezug auf ein Nahrungsergänzungsmittel „DarmAktiv“ als unzulässig erklärt. Unter anderem betraf dies Angaben wie „Verwandeln Sie Ihren Körper in eine Fettverbrennungsmaschine!“, „Schützen Sie sich gegen tägliche Gifte und Belastungen“ oder „Bengalischer Pfeffer wärmt sanft die Darmschleimhaut und optimiert die Nährstoffverwertung“. Mehr als 60 Aussagen wurden untersagt, weil sie unzulässig die Linderung von Krankheitserscheinungen versprachen oder gesundheitsbezogene Angaben tätigten, ohne dass diese entweder zugelassen oder nachgewiesen waren. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- KG Berlin: Unzulässige Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels mit Wirkung gegen Frühjahrsmüdigkeitveröffentlicht am 29. Januar 2016
KG Berlin, Urteil vom 10.07.2015, Az. 5 U 24/15
Art. 10 Abs. 1 EGV 1924/2006; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F., § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWGDas KG Berlin hat entschieden, dass die Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels mit „das Beste gegen Frühjahrsmüdigkeit“ u.a. eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe darstellt, welche zu unterlassen ist. Es handele sich nicht lediglich um Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden, sondern es würden auf bestimmte zu fördernde Funktionen des Körpers Bezug genommen. Ohne wissenschaftliche Nachweise für diese Wirkungen oder Zulassung durch die Health Claims Verordnung sei eine solche Werbung unzulässig. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Celle: Die Werbung für ein Diätprodukt mit „Erfahrungsberichten“ zur Gewichtsreduktion ist bei Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung unzulässigveröffentlicht am 4. Dezember 2015
OLG Celle, Urteil vom 22.10.2015, Az. 13 U 47/15
Art. 1 Abs. 2 EGV 1924/2006, Art. 10 Abs. 1 EGV 1924/2006, Art. 12b Buchst. b EGV 1924/2006, Art. 13 EGV 1924/2006; § 21a Abs. 7 DiätV; § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWGDas OLG Celle hat entschieden, dass die Werbung für ein Diätprodukt mit Erfahrungsberichten von Nutzern wegen Verstoßes gegen die Health-Claims-Verordnung unzulässig ist, wenn dort Angaben zu Ausmaß und Dauer einer Gewichtsabnahme getätigt werden, welche einen Abnehmerfolg suggerieren. Auch Angaben, welche eine positive gesundheitsbezogene Aussage treffen, seien nur dann zulässig, wenn sie durch die Health-Claims-Verordnung ausdrücklich erlaubt seien. Das Verfahren wird vor dem Bundesgerichtshof weiter geführt. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- LG Ravensburg: Bekömmliches Bier? – Leider nichtveröffentlicht am 4. September 2015
LG Ravensburg, Urteil vom 25.08.2015, Az. 8 O 34/15
§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; Art. 4 Abs. 3 lit. (a) der Verordnung Nr. 1924/2006 (EG)Das LG Ravensburg hat entschieden, dass ein Bier nicht mit dem Adjektiv „bekömmlich“ beworben werden darf. Dabei handele es sich um eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe, weil dadurch eine besondere Verträglichkeit suggeriert werde. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Düsseldorf: Die Werbung für eine „manuelle Therapie“ zur Behandlung eines „KISS-Syndroms“ ist mangels wissenschaftlicher Erkenntnis zu untersagenveröffentlicht am 14. August 2015
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015, Az. I-20 U 160/14
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Werbung eines Physiotherapeuten für eine sog. „manuelle Therapie“ zur Behandlung eines sog. „KISS-Syndroms“ bei Kindern zu unterlassen ist. Sie enthalte gesundheitsbezogene fachliche Aussagen, die jedoch nicht einer gesicherten wissenschaftlicher Erkenntnis entsprächen und daher unzulässig seien. Die fachliche Umstrittenheit des genannten Syndroms werde vom Antragsgegner nicht erwähnt. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Düsseldorf: „Detox“ ist eine nicht zugelassene gesundheitsbezogene Bezeichnung für Kräuterteeveröffentlicht am 28. Juli 2015
LG Düsseldorf, Urteil vom 22.05.2015, Az. 38 O 119/14
§ 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG; § 11 Abs. 1 Nr. 1, 2 LFGB, § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB; Art. 10 HCVODas LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Bezeichnung „Detox“ für eine Kräutertee-Mischung unlauter und daher zu unterlassen ist. Es handele sich um eine gesundheits- bzw. krankheitsbezogene Angabe, welche nicht zugelassen sei. „Detox“ werde vom allgemeinen Verkehr als „Entgiftung“ interpretiert, was eine Wirkung auf den Körper suggeriere. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Nahrungsergänzungsmittel dürfen nicht mit „Vitalstoffen“ als Inhalt beworben werdenveröffentlicht am 26. März 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.01.2015, Az. 6 U 170/14
Art. 3 EGV 1924/2006, Art. 8 EGV 1924/2006
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Apotheke keine Nahrungsergänzungsmittel mit dem Begriff „Vitalstoffe“ vertreiben darf. Dabei handele es sich um eine gesundheits- und nährwertbezogene Angabe, welche nicht nach der Health-Claims-Verordnung zugelassen sei. Der Begriff erwecke die Vorstellung, das Mittel enthalte Nährstoffe oder andere Substanzen, die für die Erhaltung der Vitalität wertvoll seien. Zum Volltext der Entscheidung: - LG Düsseldorf: Zur wettbewerbswidrigen Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben ohne Wirksamkeitsnachweisveröffentlicht am 20. März 2015
LG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2014, Az. 12 O 482/13
§ 8 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; Art. 10 VO (EG) 1924/2006
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Fernsehwerbung mittels eines Dialoges für ein nahrungsergänzendes Getränk mit u.a. den Gesprächsteilen „Elastin ist drin. Das verleiht Elastizität […] Das heißt, dieser Zustand, der bei ganz vielen im Alter zu sehen ist, Hängewangen, Doppelkinn, aber auch Winke-Winke-Ärmchen wird wieder korrigiert durch die Zufuhr von Elastin“ u.v.m. (siehe Urteilstenor) wettbewerbswidrig ist. Es handele sich um gesundheitsbezogene Angaben, für welche ein Wirksamkeitsnachweis erbracht sein müsse. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen. Zum Volltext der Entscheidung: - LG Düsseldorf: Zur irreführenden Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben ohne Nachweis der Wirksamkeitveröffentlicht am 29. Dezember 2014
LG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2014, Az. 12 O 200/14
§ 8 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; Art. 10 VO EG 1924/2006; § 11 Abs. 1 LFGBDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für ein Nahrungsergänzungsmittel irreführend ist, wenn die beschriebene Wirksamkeit nicht nachgewiesen ist. Insbesondere handele es sich bei Aussagen wie „bei stark beanspruchten Gelenken“, „zur Unterstützung der Knorpel- und Gelenkfunktion“ oder „bei morgendlicher Gelenksteifigkeit“ nicht um zulässige unspezifische Angaben. Es seien anerkannte allgemeine wissenschaftliche Nachweise erforderlich. Ob an Studien dieselben Voraussetzungen wie bei Arzneimitteln gelten würden (regelmäßige randomisierte und placebokontrollierte Doppelblindstudien), ließ das Gericht vorliegen offen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Die gesundheitsbezogene Werbung für Bach-Blütenprodukte ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 12. Dezember 2014
OLG Hamm, Urteil vom 07.10.2014, Az. 4 U 138/13
§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; Art. 10 Abs. 3 HCVO, Art. 13 HCVO, Art. 14 HCVO, Art. 28 HCVO, Art. 29 HCVODas OLG Hamm hat entschieden, dass die Bewerbung von Bach-Blütenprodukten mit z.B. der Aussage „können uns unterstützen, emotionalen Herausforderungen zu begegnen“ eine unzulässige gesundheitsbezogene Werbung darstellt. Auch das seelische Gleichgewicht bzw. das gesundheitsbezogene Wohlbefinden sei vom Gesundheitsbegriff der HCVO (Health Claims Verordnung) umfasst und vom allgemeinen Wohlbefinden abzugrenzen. Damit wurde die Entscheidung der Vorinstanz (LG Bielefeld) bestätigt. Zum Volltext der Entscheidung:
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