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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. Februar 2016

    KG Berlin, Urteil vom 10.07.2015, Az. 5 U 154/14
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F.; Art. 5 EGV 1924/2006, Art. 6 EGV 1924/2006, Art. 10 Abs. 1 EGV 1924/2006

    Das KG Berlin hat entschieden, dass mehrere gesundheitsbezogene Werbeaussagen eines Verkaufssenders für ein Nahrungsergänzungsmittel irreführend sind. Dazu gehörten u.a. die Behauptungen „dieses Produkt macht schlau“ oder „der Ginkgobaum sorgt nachweislich für eine verbesserte Durchblutung der Kapillaren“. Dabei handele es sich um gesundheitsbezogene Angaben, die in dieser Form weder nachgewiesen noch durch die Health Claims Verordnung (HCVO) zugelassen seien. Zwar bestünden für einige Inhaltsstoffe des beworbenen Mittels Zulassungen nach der HCVO, die Angaben müssten sich dann jedoch auch spezifisch auf die dort genannten Stoffe beziehen und nicht auf das Mittel im Allgemeinen. Zudem seien einige Angaben falsch wiedergegeben. Die Angaben „Eisen trägt zu einer normalen kognitiven Funktion bei“ und „Pantothensäure trägt zu einer normalen geistigen Leistung bei“ wären gemäß der HCVO zugelassen, jedoch könne daraus nicht vorliegende Aussage abgeleitet werden, dass ein Produkt „schlau mache“. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 6. August 2014

    LG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2007, Az. 12 O 61/01
    § 3 Nr. 1 HWG, § 11 Abs. 1 Nr. 7 HWG
    , § 8 Abs. 4 UWG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Elektrolyse-Fußbad nicht mit gesundheitsfördernden Eigenschaften (u.a. „Entgiftung“) beworben werden darf, wenn diese nicht wissenschaftlich bewiesen sind. Der Hinweis „Aus rechtlichen Gründen sind wir gehalten, darauf hinzuweisen, dass dieses Verfahren noch nicht schulmedizinisch anerkannt ist“ stehe einem wettbewerbswidrigen Verhalten nicht entgegen. Die Werbeangabe vermittele konkret den Eindruck, dass das Fußbad eine „entgiftende“ Wirkung habe, das Verfahren nur „noch nicht“ schulmedizinisch anerkannt sei. Der Leser gelange zu der Vorstellung, dass die schulmedizinische Anerkennung bevorstehe, das Fußbad aber die vorgestellte Wirkung habe, die Beklagte nur „aus rechtlichen Gründen“ gehalten sei darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung im Rahmen der Schulmedizin noch nicht erfolgt sei. Ferner hat die Kammer entschieden, dass die Drohung „Denken Sie ja nicht, dass Sie damit durchkommen. Wir machen Sie fertig.“ noch nicht für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG spreche. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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