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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. Mai 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Rostock, Urteil vom 18.01.2013, Az. 6 HK O 83/12
    § 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG

    Das LG Rostock hat entschieden, dass eine Werbung für Schuhe mit verschiedenen gesundheitsfördernden Wirkungen unzulässig ist, wenn zwar eine Studie durchgeführt wurde, diese aber die getroffenen Werbeaussagen in der getätigten Form nicht belegt. Unter anderem sei die Aussage „steigert auch die Aktivierung Ihrer Gesäß- und Beinmuskulatur bis zu 30 %“ nicht durch das Studienergebnis gedeckt. Dort werde lediglich festgestellt, dass durch die Nutzung des …-Schuhes nur einige wenige Muskeln stärker beansprucht würden, andere jedoch nur in verringertem Umfang und soweit Muskeln überhaupt stärker beansprucht würden, geschehe dies nicht im Durchschnitt um 30 %, sondern im Einzelfall um bis zu 29 %. Werde für eine Werbung eine Studie zur Grundlage genommen, müssten deren Ergebnisse auch korrekt dargestellt werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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