Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BGH: Zur Trennung von Werbung und redaktionellen Inhalten in Zeitschriften – Keine Irreführung, wenn der Werbecharakter deutlich erkennbar ist / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 11. Januar 2011
BGH, Urteil vom 01.07.2010, Az. I ZR 161/09 – Flappe
§ 3 Abs. 1, 2 und 3, Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3, § 4 Nr. 3, § 4 Nr. 11 UWG; § 10 PresseG NRWDer BGH hat entschieden, dass bei einer mehrseitigen Zeitungsanzeige in Form eines Vorblattes der Titelseite in Verbindung mit der Rückseite des Heftes keine verbotene getarnte Werbung vorliegt, wenn der Werbecharakter eindeutig erkennbar sei. Dies sei zwar erst der Fall, wenn die Rückseite des Heftes zur Kenntnis genommen werde, wo sich Werbender und Anzeigecharakter deutlich offenbaren. Nehme man nur das Vorblatt auf der Vorderseite zur Kenntnis, sei die Werbung als solche nicht erkennbar. Dies sei jedoch im speziellen Fall nicht schädlich, da nur bei Kenntnisnahme der ersten Seite noch gar keine Verkaufsförderung vorliege. Denn dieser Teil des Blattes lasse für sich genommen noch nicht erkennen, für welches Unternehmen oder Produkt geworben werde. Zum Volltext der Entscheidung: