Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Gratiszugaben dürfen in die Angabe des Grundpreises einberechnet werdenveröffentlicht am 25. April 2014
BGH, Urteil vom 31.10.2013, Az. I ZR 139/12
§ 2 Abs. 1 S. 1 PAngVDer BGH hat entschieden, dass kein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vorliegt, wenn ein Lebensmittelhändler einen Kasten Erfrischungsgetränke mit 12 Flaschen zuzüglich zweier Gratis-Flaschen anbietet und für die Angabe des Grundpreises den Inhalt von 14 Flaschen zu Grunde legt. Die Art und Weise der Berechnung sei für den Verbraucher erkennbar gewesen und widerspreche auch keiner Vorschrift der Preisangabenverordnung. Die Vorinstanz hatte dies bereits ebenso gesehen (hier). Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Lebensmittelrechtliche Bezeichnungen gelten nur eingeschränkt bezüglich der Verpackungsverordnung – Zur Pfandpflicht bei Fruchtsäftenveröffentlicht am 27. Januar 2014
BGH, Beschluss vom 17.07.2013, Az. I ZR 211/12
§ 9 Abs. 2 Nr. 3 VerpackVDer BGH hat entschieden, dass ein Fruchtsaftgetränk, welches wegen des Zusatzes von künstlichem Aroma nicht als „Fruchtsaft“ oder „Fruchtnektar“ bezeichnet werden darf, abfallrechtlich hinsichtlich der Pfandpflicht trotzdem wie letztere zu behandeln ist und daher pfandfrei bleibt. Dies ergebe sich aus der Auslegung der Vorschriften der Verpackungsverordnung. Eine Andersbehandlung von Fruchtsaftgetränken liefe dem Zweck des Gesetzes zuwider. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Köln: Preisangaben – Gratiszugaben müssen bei Berechnung des Grundpreises außer Betracht bleibenveröffentlicht am 2. März 2012
LG Köln, Urteil vom 20.07.2011, Az. 84 O 91/11
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 1 Abs. 6 PAngV, § 2 Abs. 1 und Abs. 3 PAngV
Das LG Köln hat entschieden, dass bei der Grundpreisangabe für ein Angebot der Art „12 Flaschen X + 2 Flaschen gratis dazu“ bei der Berechnung des Grundpreises pro Liter die Gratiszugaben nicht einbezogen werden dürfen. Anderenfalls läge eine Irreführung des Verbrauchers vor, denn dieser gehe davon aus, dass sich der angebene Grundpreis auf den Kasten mit 12 Flaschen beziehe und 2 Flaschen völlig kostenlos dazu kämen. Zum Volltext der Entscheidung: - LG Düsseldorf: Verkauf von Getränkedosen ohne Pfanderhebung ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 26. November 2010
LG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2010, Az. 38 O 26/10
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG; 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 VerpackVDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass der Vertrieb eines Erfrischungsgetränks in Dosen ohne die Erhebung eines Pfandes für Einweggetränkeverpackungen wettbewerbswidrig ist. Eine Ausnahme zur Pfandpflicht bestehe nur für Produkte, die zu mehr als 50 % aus Milch oder Milcherzeugnissen hergestellt seien. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Beklagte gab zwar ein, dass es sich um ein Molkenerzeugnis handele, ein solches sei aber nicht nachweisbar gewesen. Ein ursprüngliches Molkenerzeugnis sei durch den Herstellungsprozess so verändert worden, dass keine für die Eingruppierung als Süßmolke, Sauermolke etc. bedeutsamen Inhaltsstoffe in nachweisbarer Form mehr vorhanden seien. Darum greife die Ausnahmeregelung der Verpackungsverordnung nicht. Für das Gericht stand zudem außer Frage und wurde deshalb nicht begründet, dass die Vorschriften der Verpackungsverordnung über die Erhebung von Pfand für Einweg-Getränkeverpackungen gesetzliche Vorschriften darstellten, die auch dazu bestimmt seien, im Interesses der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, so dass ein Verstoß wettbewerbswidrig sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- EuGH: Wird eine Marke nicht mit der Absicht benutzt, einen Absatzmarkt zu erschließen, kann sie gelöscht werdenveröffentlicht am 30. Januar 2009
EuGH, Urteil vom 15.01.2009, Az. C-495/07
Marken – Richtlinie 89/104/EWG – Art. 10 und 12Der EuGH hatte nach einer Vorlage des Obersten Patent- und Markensenats Österreich über die Frage zu entscheiden, wann die Benutzung einer Marke als „ernsthafte Benutzung“ zu qualifizieren ist. Im vorgelegten Sachverhalt ließ ein Hersteller und Vertreiber von Bekleidung die Marke „Wellness“ nicht nur für Textilien, sondern auch für alkoholfreie Getränke (Klasse 32) eintragen. Mit der Marke wurden Getränkeflaschen gekennzeichnet, die den verkauften Bekleidungsstücken als Gratisbeigabe beigelegt wurden. Ein gesonderter Verkauf von Getränken erfolgte nicht. Ein Getränkevertreiber beantragte die Löschung der Marke „Wellness“ für die Klasse 32 wegen Nichtbenutzung innerhalb eines 5-Jahres-Zeitraums. Der Gerichtshof beantwortete die Frage im Sinne des Getränkevertreibers und verneinte eine ernsthafte Benutzung der Marke im Bereich alkolholfreier Getränke. Er begründete dies wie folgt: „Aus diesem Begriff der „ernsthaften Benutzung“ ergibt sich, dass der Schutz der Marke und die Wirkungen, die aufgrund ihrer Eintragung Dritten entgegengehalten werden können, nicht fortdauern können, wenn die Marke ihren geschäftlichen Sinn und Zweck verliert, der darin besteht, dass für Waren oder Dienstleistungen, die mit dem die Marke bildenden Zeichen versehen sind, gegenüber Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen ein Absatzmarkt erschlossen oder gesichert wird“. Da der Markeninhaber sich keinen Markt für alkoholfreie Getränke erschließen wollte, war diese Voraussetzung nicht erfüllt.