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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. April 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 31.10.2013, Az. I ZR 139/12
    § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV

    Der BGH hat entschieden, dass kein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vorliegt, wenn ein Lebensmittelhändler einen Kasten Erfrischungsgetränke mit 12 Flaschen zuzüglich zweier Gratis-Flaschen anbietet und für die Angabe des Grundpreises den Inhalt von 14 Flaschen zu Grunde legt. Die Art und Weise der Berechnung sei für den Verbraucher erkennbar gewesen und widerspreche auch keiner Vorschrift der Preisangabenverordnung. Die Vorinstanz hatte dies bereits ebenso gesehen (hier). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. Januar 2014

    BGH, Beschluss vom 17.07.2013, Az. I ZR 211/12
    § 9 Abs. 2 Nr. 3 VerpackV

    Der BGH hat entschieden, dass ein Fruchtsaftgetränk, welches wegen des Zusatzes von künstlichem Aroma nicht als „Fruchtsaft“ oder „Fruchtnektar“ bezeichnet werden darf, abfallrechtlich hinsichtlich der Pfandpflicht trotzdem wie letztere zu behandeln ist und daher pfandfrei bleibt. Dies ergebe sich aus der Auslegung der Vorschriften der Verpackungsverordnung. Eine Andersbehandlung von Fruchtsaftgetränken liefe dem Zweck des Gesetzes zuwider. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. März 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 20.07.2011, Az. 84 O 91/11
    § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 1 Abs. 6 PAngV, § 2 Abs. 1 und Abs. 3 PAngV

    Das LG Köln hat entschieden, dass bei der Grundpreisangabe für ein Angebot der Art „12 Flaschen X + 2 Flaschen gratis dazu“ bei der Berechnung des Grundpreises pro Liter die Gratiszugaben nicht einbezogen werden dürfen. Anderenfalls läge eine Irreführung des Verbrauchers vor, denn dieser gehe davon aus, dass sich der angebene Grundpreis auf den Kasten mit 12 Flaschen beziehe und 2 Flaschen völlig kostenlos dazu kämen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 26. November 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2010, Az. 38 O 26/10
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG; 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 VerpackV

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass der Vertrieb eines Erfrischungsgetränks in Dosen ohne die Erhebung eines Pfandes für Einweggetränkeverpackungen wettbewerbswidrig ist. Eine Ausnahme zur Pfandpflicht bestehe nur für Produkte, die zu mehr als 50 % aus Milch oder Milcherzeugnissen hergestellt seien. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Beklagte gab zwar ein, dass es sich um ein Molkenerzeugnis handele, ein solches sei aber nicht nachweisbar gewesen. Ein ursprüngliches Molkenerzeugnis sei durch den Herstellungsprozess so verändert worden, dass keine für die Eingruppierung als Süßmolke, Sauermolke etc. bedeutsamen Inhaltsstoffe in nachweisbarer Form mehr vorhanden seien. Darum greife die Ausnahmeregelung der Verpackungsverordnung nicht. Für das Gericht stand zudem außer Frage und wurde deshalb nicht begründet, dass die Vorschriften der Verpackungsverordnung über die Erhebung von Pfand für Einweg-Getränkeverpackungen gesetzliche Vorschriften darstellten, die auch dazu bestimmt seien, im Interesses der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, so dass ein Verstoß wettbewerbswidrig sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. Januar 2009

    EuGH, Urteil vom 15.01.2009, Az. C-495/07
    Marken – Richtlinie 89/104/EWG – Art. 10 und 12

    Der EuGH hatte nach einer Vorlage des Obersten Patent- und Markensenats Österreich über die Frage zu entscheiden, wann die Benutzung einer Marke als „ernsthafte Benutzung“ zu qualifizieren ist. Im vorgelegten Sachverhalt ließ ein Hersteller und Vertreiber von Bekleidung die Marke „Wellness“ nicht nur für Textilien, sondern auch für alkoholfreie Getränke (Klasse 32) eintragen. Mit der Marke wurden Getränkeflaschen gekennzeichnet, die den verkauften Bekleidungsstücken als Gratisbeigabe beigelegt wurden. Ein gesonderter Verkauf von Getränken erfolgte nicht. Ein Getränkevertreiber beantragte die Löschung der Marke „Wellness“ für die Klasse 32 wegen Nichtbenutzung innerhalb eines 5-Jahres-Zeitraums. Der Gerichtshof beantwortete die Frage im Sinne des Getränkevertreibers und verneinte eine ernsthafte Benutzung der Marke im Bereich alkolholfreier Getränke. Er begründete dies wie folgt: „Aus diesem Begriff der „ernsthaften Benutzung“ ergibt sich, dass der Schutz der Marke und die Wirkungen, die aufgrund ihrer Eintragung Dritten entgegengehalten werden können, nicht fortdauern können, wenn die Marke ihren geschäftlichen Sinn und Zweck verliert, der darin besteht, dass für Waren oder Dienstleistungen, die mit dem die Marke bildenden Zeichen versehen sind, gegenüber Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen ein Absatzmarkt erschlossen oder gesichert wird“. Da der Markeninhaber sich keinen Markt für alkoholfreie Getränke erschließen wollte, war diese Voraussetzung nicht erfüllt.

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