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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 5. August 2008

    AG Rendsburg, Urteil vom 04.09.2006, Az. 18 C 460/05
    §§ 305 Abs. 1, 309 Nr. 7, 8, 323 Abs. 5 S. 2, 434 Abs. 1, 444, 475 BGB

    Das AG Rendsburg hat entschieden, dass der auf Seiten von privaten Verkäufern häufig zu findende Gewährleistungsausschluss unwirksam sein kann, wenn er sich in mehreren eBay-Angeboten wiederfindet. Das Amtsgericht verkündete: „Zwar könnte hier … problematisch sein, dass gemäß § 305 Abs. 1 BGB eine Vertragsbedingung nur dann als allgemeine Geschäftsbedingung zu sehen ist, wenn die Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen ausgestellt worden sind. Der für einen bestimmten Vertrag ausgearbeitete Text fällt nämlich nicht unter § 305 Abs. 1 BGB (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 305 Rn. 9 m.w.N.). Auf der anderen Seite gelten die § 305 ff BGB auch bereits für den sog. ersten Verwendungsfall. Und darüber hinaus ist auch gleichgültig, ob die Verwendung im geschäftlichen oder nichtgeschäftlichen – so wie hier der Fall – Bereich erfolgt (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 305 Rn. 9 a.E.; OLG Hamm, NJW-RR 2005,1220,1221). Zwar hat die Klägerin insoweit behauptet, dass es sich vorliegend um einen „Privatverkauf“ gehandelt habe. Auf der anderen Seite ist zwischen den Parteien jedoch unstreitig, dass die Klägerin diesen Haftungsausschluss in 12 weiteren eBay-Auktionen verwandt hat. Und dieser Umstand begründet sodann die Vermutung für ihren Charakter als AGB (vgl. Ulmer-Brandner-Hensen, AGB-Gesetz, 6. Aufl., § 1 Rn. 24).“

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