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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. März 2015

    OLG Hamm, Beschluss vom 09.12.2014, Az. 9 U 73/14
    § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass im Falle der unverlangten E-Mail-Werbung (Spam) der Abmahner nachweisen muss, dass er Inhaber des betroffenen E-Mail-Accounts ist und dass der Gewerbebetrieb, in welchen durch die Werbung eingegriffen wurde, tatsächlich existiert. Vorliegend hatte der Werbende eine E-Mail an die Adresse eines Kunden gesendet. Diese Adresse sollte aber nunmehr der Klägerin gehören, welche den Werbenden abmahnte. Wie es zum Übergang der E-Mail-Adresse kam, wurde hingegen nicht dargelegt, so dass die Ansprüche zurückzuweisen waren. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. August 2014

    AG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.04.2014, Az. 31 C 120/14
    § 8 Abs. 1 und 2 UWG, §§ 3 ff UWG; § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das AG Frankfurt hat entschieden, dass ein Anruf eines Marktforschungsinstituts für ein Interview oder eine Umfrage bei einem Gewerbetreibenden ohne vorherige Einwilligung nicht unbedingt als belästigende Werbung zu qualifizieren ist. Werde die Umfrage von mehreren Auftraggebern beauftragt, spreche dies dafür, dass es nicht um die mittelbare Absatzförderung eines Produktes gehe. Damit liege schon keine Werbung vor. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. Februar 2014

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.09.2013, Az. 1 U 314/12
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Übersendung von Werbe-E-Mails ohne die Erlaubnis des Inhabers des Empfänger-E-Mail-Kontos rechtswidrig ist. Davon sei auch die Übersendung von Zahlungsaufforderungen, die dem Absatz und der Verwertung eigener Leistungen dienen, erfasst. Es werde das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers bzw. bei Unternehmern deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt. Die Beweislast für eine erfolgte Anmeldung bzw. dem Einverständnis in Werbezusendungen liege beim Versender. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. Februar 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hagen, Urteil vom 25.10.2013, Az. 2 O 278/13
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB; § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG

    Das LG Hagen hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung wegen unverlangter E-Mail-Werbung nicht auf bestimmte E-Mail-Adressen des Empfängers beschränkt werden darf, da dies die Wiederholungsgefahr nicht entfallen lasse. Eine Begrenzung sei nicht interessengerecht, da derjenige, der E-Mail-Werbung betreibe, die das Risiko berge, geschützte Rechtsgüter Dritter zu beeinträchtigen, auch die damit verbundenen Risiken der Inanspruchnahme auf Unterlassung und evtl. Schadensersatz tragen müsse, da er andererseits auch die wirtschaftlichen Vorteile dieser Werbeart genieße. Die Rechtsgüter des Empfängers müssten hingegen möglichst umfassend geschützt werden. Das Angebot, auf Ansage des Empfängers weitere Adressen in der Unterlassungserklärung nachzutragen, verlange vom Verletzten unzumutbare Mitwirkungshandlungen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 12. März 2013

    BGH, Urteil vom 28.02.2013, Az. I ZR 237/11
    § 823 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass die vorbeugende Abgabe einer Unterlassungserklärung in Bezug auf einen Urheberrechtsverstoß durch illegalen Upload eines Musik- oder Filmwerks keinen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Rechteinhaber (!) der Rechtsanwaltskanzlei darstellt. Die klagende Kanzlei, welche zuvor aus abgetretenem Recht der Rechteinhaber vor diversen Amts- und Landgerichten (Hamburg, Düsseldorf, Köln und Frankfurt a.M.) zahlreiche Filesharer wegen Versendung einer vorbeugenden Unterlassungserklärung auf Schadensersatz in Anspruch genommen hatte, hatte zuvor noch argumentiert, die Aufdrängung von unaufgefordert zugesandten Unterlassungserklärungen ohne vorherige Abmahnung stelle eine Belästigung wie Spam-E-Mails dar. Dem erteilte der Senat eine Absage. Da die Erklärung nur an die Kanzlei gerichtet gewesen sei, und nicht an die Rechteinhaber, sah der BGH keine Unmittelbarkeit in den Eingriff in den Gewerbebetrieb der Rechteinhaber. Die Unterlassungserklärungen wären ernst gemeint. Im Übrigen wären die Betroffenen nicht dafür verantwortlich, dass eine Vielzahl anderer Betroffener ähnliche Erklärungen abschicken würden. Was wir davon halten? (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Juni 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 15.05.2012, Az. VI ZR 117/11
    § 31 BGB, § 89 BGB,
    § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass auch der Angehörige eines freien Berufs (hier: Sporttrainer) einen Eingriff in sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geltend machen kann, also nicht nur der Gewerbebetrieb im handelsrechtlichen Sinne gemeint ist. Der Sporttrainer hatte im vorliegenden Fall u.a. wegen Boykotts geklagt, da er – auf Grund früherer Stasi-Tätigkeit – von der Bundeswehr nicht mehr als Trainer eines Sportsoldaten berücksichtigt wurde. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. März 2012

    OLG Hamburg, Beschluss vom 15.02.2012, Az. 3 W 92/11
    § 823 Abs. 2 BGB, § 7 Abs. 1 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Übersendung einer sog. vorbeugenden Unterlassungserklärung, also einer Unterlassungserklärung noch vor Erhalt einer entsprechenden (kostenpflichtigen) Abmahnung wettbewerbswidrig ist. Im vorliegenden Fall liege der wettbewerbliche Effekt im Verhältnis zum anwaltlichen Adressaten der vorbeugenden Unterwerfung darin, dass der Antragsgegner, der sich erklärtermaßen in Unkenntnis darüber befinde, wer Rechteinhaber sei und ob ein Mandatsverhältnis eines Rechteinhabers zum angeschriebenen Rechtsanwalt bestehe, den Rechercheaufwand auf den anwaltlichen Adressaten verlagere, der zur Beurteilung der rechtlichen Relevanz der urheberrechtlichen Unterwerfung nötig sei. Was wir davon halten? Die Entscheidung betrifft nicht jede vorbeugende Unterlassungserklärung, sondern nur diejenige, bei der – möglicherweise aus Bequemlichkeit – nicht genau recherchiert wurde, wer was von wem woraus wollen könnte und stattdessen mit einem Once-for-all-Schreiben ein Rundumschlag gewagt wird. Dementsprechend weist der Senat ausdrücklich darauf hin: „Der Unterlassungsanspruch der Antragstellerin besteht allerdings – anders als … beantragt – nicht abstrakt, sondern nur nach Maßgabe der konkreten Verletzungsform, die … folgende Merkmale aufweist: die vorbeugende Unterlassungserklärung nennt eine Vielzahl von Rechtsanwaltskanzleien, Rechteinhabern und Werktiteln, wobei hinsichtlich der letztgenannten eine Mandatierung der Antragstellerin nicht besteht„. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Februar 2011

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.08.2010, Az. 2-6 S 19/09
    § 823 Abs. 1 BGB

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass ein Hotelinhaber nicht für illegales Filesharing seiner Gäste als Störer haftet, wenn er seinen Gästen einen Internet-Zugang über ein drahtloses, unstreitig sicherheitsaktiviertes und verschlüsseltes Netzwerk anbietet und diese zuvor auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hinweist. Eine auf eine solche Verletzung gerichtete Abmahnung des Rechteinhabers, wenn es sich für diesen erkennbar um einen Hotelbetrieb handelte, sei als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu bewerten, gegen welchen sich der Hotelinhaber verteidigen dürfe. Die Kosten für diese Verteidigung seien vom Abmahner zu ersetzen. Die Rechteinhaberin habe ohne die von ihr vorliegend zu erwartende Prüfung der Rechts- und insbesondere der Sachlage den Kläger abmahnen lassen. Sie hätte sich erst sichere Kenntnis von der tatsächlichen Lage verschaffen und im Zweifel eine Berechtigungsanfrage stellen können. Auf die Entscheidung hingewiesen hat RA Andreas Pappert.

  • veröffentlicht am 26. Januar 2011

    Die „Abmahnanwälte“ im Filesharing-Geschäft sind vielerorten verschrieen. Die Karlsruher Kanzlei Nümann + Lang gehört aus unserer Sicht sicherlich zu den Protagonisten, die mit Filesharing-Abmahnungen Spitzenplätze belegen und nicht unbedingt Sympathieträger der Nation sind, aber sie erreicht mit ihrem Wirken unseres Erachtens noch keine strafrechtliche Dimension. Brechen wir damit eine Lanze für diejenigen, die „jedermann“ abmahnen, nur weil er/sie ein Musikstück aus dem Internet geladen hat? Einerseits hat das Ausmaß der Abmahnungen „industrielle“ Dimensionen erreicht, das ist sicherlich zu beanstanden, auch die mitunter geforderten Schadensersatzsummen. Andererseits ist der kostenlose Up- und Download von Musikstücken, Viedodateien oder Kinofilmen nun einmal Volkssport geworden und dementsprechend hoch fallen die Abmahnungszahlen aus. Da jeder Rechtsanwalt zugleich als Organ der Rechtspflege dem Rechtsstaat verpflichtet ist, sollte mit den Begriffen „Betrug“ und „Straftat“ überaus vorsichtig hantiert werden. Dies hatte der Heise-Verlag nach Auffassung des Kollegen Nümann allerdings nicht in ausreichender Art und Weise getan, was wiederum das OLG Köln nicht nachvollziehen konnte: (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. Juni 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Nürnberg, Urteil vom 13.04.2010, Az. 3 U 2135/09
    §§ 823 Abs. 1; 824; 1004 BGB; Art. 1; 2 Abs. 1; 5 GG

    Das OLG Nürnberg hatte darüber zu entschieden, ob Bewertungen eines einzelnen Nutzers auf einer Bewertungsplattform „Abmelden kann ich mich auch nicht“ und „Account wird einfach nicht gelöscht“ im Rahmen eines Erfahrungsberichts zu einer Kreditgefährdung oder einer Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der betroffenen Klägerin führen können. Im Ergebnis lehnte das Gericht dies ab. Zwar seien die Äußerungen falsch gewesen, da der Nutzer sich bei der Klägerin – zwar nicht sofort, aber nach kurzer Zeit – abmelden konnte und auch eine Löschung des Accounts stattfand. Eine Kreditgefährdung für die Klägerin ergebe sich aus den Äußerungen jedoch nicht. Die Klägerin habe nicht konkret darlegen und beweisen können, dass bereits diese Einzeläußerung auf der Website der Beklagten genüge, dass sich entweder Personen bei ihr gar nicht registrieren lassen oder sich Mitglieder bei ihr abmelden.

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