IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. Mai 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Memmingen, Urteil vom 23.12.2009, Az. 1 HK O 1751/09
    §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB

    Das LG Memmingen hat entschieden, dass die Nachfrage an ein Unternehmen, dessen Daten der Versender ohne Zutun des Unternehmens in eine Datenbank aufgenommen hat, auf Überprüfung und ggf. Aktualisierung der Daten eine unzulässige Form der Nachfragewerbung ist. Dem klagenden Unternehmen stehe damit ein Unterlassungsanspruch zu. Die Verteidigung des Beklagten, dass lediglich eine Informationsbeschaffung für einen kostenlosen Eintrag und damit eine Nachfrage für eine unentgeltliche Leistung vorliege, mit der die Klägerin ihr Einverständnis dadurch erklärt habe, dass sie in ihrem Internet-Auftritt Anfragen zu ihrem Unternehmen erlaube, überzeugte das Gericht nicht. Das Gericht führte aus:

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  • veröffentlicht am 30. März 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 11.02.2010, Az. 4 U 75/09
    § 823 Abs. 1 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass der von einer unberechtigten Schutzrechtsabmahnung Betroffene in der Regel Ersatz des Schadens, der auf Grund dieser Abmahnung enstanden ist, verlangen kann. Im entschiedenen Fall war die nunmehr klagende Firma wegen einer Markenrechtsverletzung im Bereich Schuhe in Anspruch genommen worden. Die streitgegenständlichen Schuhe waren eingesammelt, eingelagert und schließlich – da es sich um nunmehr unverkäufliche Saisonware handelte – vernichtet worden. Dies hatte für die Klägerin Gesamtkosten in Höhe von rund 175.000 EUR verursacht, welche sie nunmehr von der Beklagten erstattet verlangte. Dem Grunde nach gab das Gericht der Klägerin Recht. Die vorausgegangene Abmahnung sei unberechtigt gewesen, da eine Markenrechtsverletzung evident nicht vorgelegen habe. Mit dem Bundesgerichtshof sei davon auszugehen, dass die unbegründete Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht ebenso wie eine sonstige unberechtigte Schutzrechtsverwarnung unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichten könne. Allerdings habe die Klägerin trotz wiederholter gerichtlicher Hinweise und vielfacher diesbezüglicher Rügen der Beklagten den mit der Klage geltend gemachten Schaden nicht substantiiert dargelegt und belegt, so dass die Klage insgesamt abzuweisen gewesen sei.

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  • veröffentlicht am 7. März 2010

    OLG MÜnchen, Urteil vom 26.06.2008, Az. 29 U 1537/08
    §§ 823 Abs. 1; 824; 1004 Abs. 1 S. 2 BGB

    Das OLG München hat entschieden, dass die nicht den Tatsachen entsprechende Behauptung, die Videofilmproduktion eines Dritten stelle eine (teilweise) Kopie einer eigenen Produktion dar, einen schadensersatzpflichtigen Eingriff wegen Kreditgefährdung darstellen kann. (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. März 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Kassel, Urteil vom 06.08.2009, Az. 11 S 4/09
    §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB; § 4 UWG

    Das LG Kassel hat entschieden, dass bei Eintragungsangeboten in Internetdatenbanken, die (auf den ersten Blick) wie eine Rechnung wirken, nicht notwendigerweise eine zur Anfechtung berechtigende Täuschung vorliegt. Im entschiedenen Fall sei durch die Bezeichnung des Schreibens als „Offerte“ und den Passus „bei Annahme“ erkennbar gewesen, dass es sich um eine Angebot und nicht um eine bereits laufende Geschäftsbeziehung handele. Zumal es sich bei der Klägerin, die durch das Angebot angesprochen wurde, um einen Gewerbebetrieb handele, könne davon ausgegangen werden, dass eine kaufmännisch geschulte Person den Unterschied zwischen einem Angebot und einer Rechnung erkennen werde. In der Vergangenheit sind Fälle, die ähnlich diesem gelagert waren, häufig anders entschieden worden (LG Wiesbaden, LG Köln, LG Frankfurt a.M.). Im Einzelfall kommt es auf die genaue Aufmachung des „Angebots“-Schreibens an sowie auf dessen Bewertung durch das zuständige Gericht.

  • veröffentlicht am 12. Februar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bonn, Urteil vom 22.11.2009, Az. 1 O 360/09
    §§ 823, 1004 BGB

    Das LG Bonn hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit die Bezeichnung „Gefälscht!“ in einer eBay-Bewertung als Tatsachenbehauptung oder Werturteil zu verstehen ist. Die Beklagte hatte bei der Klägerin ein T-Shirt der Marke „Ed Hardy“ erworben. Nachdem ein Umtausch bzw. die Rückgabe des Kleidungsstücks nicht zur Zufriedenheit der Beklagten abgewickelt wurde, bewertete sie die Transaktion mit den Worten: „Gefälscht! Umtauschchaos, Drohung mit Anzeige, Geld zurück über eine Woche.“ Gegen die Beklagte erging eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, zu unterlassen, öffentlich zu verbreiten, die Ware der Klägerin sei gefälscht. Dagegen legte sie Widerspruch ein. Sie wollte die Äußerung „gefälscht“ als Werturteil verstanden wissen. Es habe keinesfalls der Vorwurf der Markenpiraterie erhoben werden sollen; das Wort „gefälscht“ könne sich auch auf Angaben in der Produktbeschreibung beziehen wie z.B. Größe oder Farbe. Auch bestehe keine Wiederholungsgefahr, da die Bewertung einmalig abgegeben werde und die Möglichkeit eines so genannten Ergänzungskommentars auf 60 Tage begrenzt sei. Das Gericht folgte den Einwänden der Beklagten jedoch nicht.

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  • veröffentlicht am 5. Januar 2010

    AG Düsseldorf, Urteil vom 14.07.2009, Az. 48 C 1911/09
    §§ 242, 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB; 34 BDSG

    Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass die Zusendung von unverlangter E-Mail-Werbung an Geschäftsleute einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen kann. Durch das Sichten und Aussortieren unerwünschter E-Mails werde Zeit und Arbeitskraft gebunden. Darüber hinaus trage der Versender von E-Mail-Werbung die Beweislast, dass die Versendung von einer vorherigen Zustimmung des Empfängers gedeckt gewesen sei. Dabei sei die Verwendung des so genannten „Confirmed Opt-in“-Verfahrens nicht ausreichend. Bei diesem Verfahren werde grundsätzlich ein Passus wie „haben Sie … nicht bestellt und diese E-Mail irrtümlich erhalten? Dann klicken Sie bitte hier, um aus dem …-Verteiler gelöscht zu werden.“ verwendet. Dies schließe jedoch nicht aus, dass die betreffende E-Mail ohne Einverständnis des Empfängers verwendet werde, da der Empfänger zunächst selbst aktiv werden müsse, um eine Überflutung seines E-Mail-Postfachs zu verhindern. Eine gesicherte Einwilligung könne nur durch die Verwendung des so genannten „Double Opt-in“-Verfahrens gewährleistet werden. Bei diesem Verfahren müsse nach Anmeldung einer E-Mail-Adresse auf eine Begrüßungs-E-Mail des Versenders eine weitere Bestätigung erfolgen. Untätigbleiben des Empfängers gilt als Ablehnung. Den Streitwert für unverlangte, rechtswidrige E-Mail-Werbung setzte das Gericht mit 3.500 EUR fest und ordnet sich damit im „günstigen Mittelfeld“ ein (Link: Streitwerte).

  • veröffentlicht am 25. September 2009

    AG München, Urteil vom 09.07.2009, Az. 161 C 6412/09
    §§
    823 I, 1004 BGB; 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG

    Das AG München hat entschieden, dass ein vorheriger einmaliger E-Mail-Kontakt nicht ausreichend ist, um ein Einverständnis bezüglich des Erhalts von E-Mail-Werbung zu vermuten. Der Kläger hatte an die Beklagte über deren Webseite eine E-Mail geschickt. Dies löste nach dem Vortrag der Beklagte eine so genannte Autoresponder-Funktion aus, die an jeden, der auf diese Weise Kontakt aufgenommen hatte, Werbe-E-Mails verschickte. Die Beklagte war der Auffassung, dass sie selbst somit keine Ursache für den Versand der E-Mails gesetzt habe. Dem pflichtete das Gericht nicht bei. Eine ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung in den Erhalt der E-Mails habe nicht vorgelegen. Das Auslösen der Autoresponder-Funktion könne nicht als solche gedeutet werden. Damit sei die Werbung unverlangt und belästigend. Dies gelte schon bei einer einzigen empfangenen Werbe-E-Mail. Daher sei die Beklagte zur Unterlassung zu verurteilen. Der Streitwert für dieses Verfahren wurde auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
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  • veröffentlicht am 31. August 2009

    BGH, Beschluss vom 20.05.2009, Az. I ZR 218/07
    §§ 8 UWG; 823, 1004 BGB


    Der BGH hat in dieser Entscheidung klargestellt, dass bereits die unverlangte Zusendung einer E-Mail ausreichend ist, um einen Unterlassungsanspruch des Betroffenen auszulösen. Auch bei nur einer E-Mail werde nach Auffassung des Gerichts bereits der Betriebsablauf beeinträchtigt, da ein zusätzlicher Arbeitsaufwand durch das Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails entstehe. Ebenfalls sei die Entstehung von zusätzlichen Kosten für Verbindungsherstellung und Übermittlung der E-Mail denkbar. Aus diesem Grund sei die Zusendung von elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers rechtswidrig. Sind Absender und Empfänger der E-Mail keine Mitbewerber, ergebe sich der Unterlassungsanspruch des Betroffenen aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Hinsichtlich des Inhalts der E-Mail konstatierte das Gericht, dass ein weiter Begriff der „Werbung“ anzunehmen sei. Danach handele es sich um Werbung bei „jeder Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern“. Dazu zähle auch die Darstellung einer Geschäftstätigkeit gegenüber dem Empfänger.

  • veröffentlicht am 2. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.02.2004, Az: 12 O 6/04
    §§ 823 Abs. 1, 824, 1004 Abs. 1 BGB

    Das LG Düsseldorf hat in diesem etwas älteren Fall entschieden, dass die einfache Entfernung einer negativen eBay-Bewertung auch zu höheren Streitwerten erfolgen kann (hier: 10.000,00 EUR), wenn ein entsprechendes wirtschaftliches Interesse des Antragstellers dies rechtfertigt. Die Antragstellerin vertrieb über das Internetauktionhaus eBay unter dem Pseudonym „…-de“ einen Onlineshop für Sporternährung und Fitnessprodukte. Der Antragsgegner hatte bei ihr drei Packungen „…“ einer Nahrungsmittelergänzung für Sportler erworben. Bei „T.“ handelte es sich um einen pflanzlichen Wirkstoff, der u.a. die körperliche Ausdauer unterstützt und das Muskelwachstum förderte. In der Produktbeschreibung hatte die Antragstellerin die Ware mit der Bezeichnung „T. – 100 Kapseln à 750 mg“ und darunter „Das höchst dosierte T. auf dem Markt“ beworben. Der Antragsgegner beschwerte sich in der Folge, dass die Kapseln von dem gewünschten Wirkstoff nur 400 mg und nicht 750 mg des Wirkstoffes enthielten, was die Antragsstellerin nicht bestritt; bei den 750 mg handele es sich um die vom Hersteller auf der Verpackung angegebene Menge. Die Antragsstellerin erhielt daraufhin eine negative Bewertung mit dem Kommentar: „Beschwerde: statt der in der Werbung vorgegaukelten 750 mg T. nur 400 mg. (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt, Urteil vom 30.10.2008, Az. 16 U 237/07
    §§ 823, 824 BGB

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Veröffentlichung eines Testes, in dem unterschiedliche Waren miteinander verglichen werden, unzulässig sein kann. Im zu entscheidenden Fall hatte die Beklagte einen Testbericht veröffentlich, in welchem für den Bereich Gelenkbeschwerden ein Arzneimittel mit 23 Nahrungsergänzungsmitteln verglichen wurde. Dabei erhielt allein das Arzneimittel die Beurteilung „Gut“, während die Nahrungsergänzungsmittel von „Ausreichend“ bis „Ungenügend“ bewertet wurde. Gegen die Veröffentlichung begehrte die Klägerin, Vertreiberin eines der getesteten Nahrungsergänzungsmittel, Unterlassung. Das OLG gab ihr Recht und führte aus, dass der durchgeführte Test nicht der Anforderung an Neutralität genüge, weil die verglichenen Produkte sachlich und funktional nicht miteinander vergleichbar seien. Zwar sei der Beklagten erlaubt, Nahrungsergänzungsmittel unter dem Gesichtspunkt einer pharmakologischen Wirkung zu prüfen, es sei aber irreführend, in diesen Vergleich ein Arzneimittel einzubinden, welches per se über eine pharmakologische Wirkung verfüge und daher gegenüber den anderen Produkten als Vergleichssieger hervorgehen müsse. Die sachlich-funktionale Vergleichbarkeit fehle, so dass durch die Veröffentlichung des Testes ein ungerechtfertigter Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin vorliege.

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