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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. Juni 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Karlsruhe, Urteil vom 05.03.2012, Az. 6 U 189/10
    § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die Bezeichnung „Park Hotel“ (hier: „Park Hotel Stadt Freiburg“) irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn die Umgebung des Hotels keinen parkähnlichen Charakter sowie Ruhe und Naturnähe aufweise. Befinde sich das so bezeichnete Hotel in einem gewerblichen genutzten Umfeld zwischen Bahn und verkehrsstarker Verbindungsstraße, liege ein Wettbewerbsverstoß vor. Die Vorinstanz hatte unter der Bezeichnung „Park Hotel“ noch lediglich einen Hinweis auf eine gehobene Güte des so bezeichneten Hotels gesehen, nicht jedoch auf die Umgebung. Eine Verwechslungsgefahr mit dem „Parkhotel Post“ des Klägers auf Grund ähnlicher Namen verneinte das Gericht allerdings. Auf die Entscheidung wies die Wettbewerbszentrale (hier) hin.

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