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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. Dezember 2012

    LG Amberg, Urteil vom 12.11.2012, Az. 41 HK O 116/12
    § 3 UWG, § 5 Abs. 1 UWG

    Das LG Amberg hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale (hier) entschieden, dass die Werbung eines Lebensmitteldiscounter für Hähnchen-Innenfilets in der 400-g-Packung zum günstigeren Endpreis von 2,69 EUR wettbewerbswidrig ist, wenn die Packungsgröße tatsächlich nur 350 g beträgt. Das Gericht stellte folgerichtig fest, dass 350 g weniger als 400 g seien und daher der Verbraucher durch die Werbung in die Irre geführt werde. Der in der Werbung korrekt angegebene Grundpreis, mit Hilfe dessen hätte errechnet werden können, dass die Verpackungsgröße lediglich 350 g betrage, könne diese Irreführung nicht aufheben, da dies nicht auf den ersten Blick erkennbar sei und der Verbraucher eher von einem falsch angegebenen Grundpreis ausgehen werde.

  • veröffentlicht am 25. November 2010

    OVG Koblenz, Urteil vom 25.08.2010, Az. 6 A 10624/10.OVG
    § 7 Abs. 2 Satz 1 FPackV

    Das OVG Koblenz hat entschieden, dass Waren, ausgenommen flüssige Lebensmittel, in Fertigverpackungen (hier: Backwaren) auf der Verpackung mit ihrem Gewicht angegeben werden müssen. Die Klägerin brachte in ihrem Verbrauchermarkt u.a. Apfeltaschen, Butterhörnchen, Schokocreme-Croissants und Mini-Berliner in den Verkehr, auf deren Verpackung jeweils nur die Anzahl der Gebäckstücke angegeben war, nicht jedoch deren Gewicht. Dies verstoße gegen die Fertigverpackungsverordnung (FPackV), die ausdrücklich eine Gewichtskennzeichnung fordere. Die maßgeblichen Vorschriften dieser Rechtsverordnung seien auch nicht dahingehend auszulegen, dass sie nur solche Kennzeichnungen forderten, die dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung dienten. Die Angabe habe ferner der allgemeinen Verkehrsauffassung zu entsprechen. Bei Backwaren sei dies Gewicht und nicht Stückzahl. Eine Verletzung der Berufsfreiheit oder des Gleichheitsgrundsatzes sei ebenfalls nicht zu erkennen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 6. Juni 2010

    LG Hamburg, Urteil vom 09.05.2006, Az. 312 O 12/06
    §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 und 3, 6 Abs. 2 Ziffer 2 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung eines Paketdienstes mit einem Plakat, welches in Form einer Tabelle die Paketklassen S, M und L gegenüberstellt, und dem Slogan „Maße rauf. Preise runter!“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist. Grund ist, dass der angesprochene Verkehr der Tabelle entnehme, dass die Paketdienstleistungen der Beklagten günstiger seien als die der im Vergleich dargestellten Klägerin. Durch die Tabelle werde suggeriert, dass die geforderten Entgelte nach einem mindestens ähnlichen System berechnet werden und die Preise der Klägerin im Vergleich höher sind. Eine Tabelle vermittle den Eindruck besonderer Objektivität der Werbeaussage. Dies treffe jedoch nicht zu, da das Entgelt sich bei der Beklagten nach den Maßen des Pakets, bei der Klägerin nach dem Gewicht richte. Welche Versandform günstiger sei, müsse für jeden Einzelfall geprüft werden. Die von der Beklagten gewählte Form der Preisgegenüberstellung zeichne ein verzerrtes Bild der Vergleichbarkeit der Dienstleistungsangebote und sei aus diesem Grund zu unterlassen.

  • veröffentlicht am 24. März 2009

    Die eBay-Plattformen in Belgien, Frankreich, Spanien, Polen und Holland haben nach einer Mitteilung von onlinemarktplatz.de bekanntgegeben, dass ab dem Monat April der Gratisversand noch mehr Gewicht bekommen wird. So werde durch das Anbieten des kostenfreien Versands die Artikeleinstellung im Suchergebnis eine bessere Position erreichen. Die Position der Artikelanzeigen im Suchresultat sei durch verschiedene Kriterien bestimmt. Hierzu gehörten u.a. die Anzahl der kürzlich verkauften Artikel und die Eindeutigkeit der Schlüsselwörter (JavaScript-Link: onlinemarktplatz).

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