IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 2. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Beschluss vom 30.04.2009, Az. 96 O 60/09
    §§ 8 Abs. 4, 12 Abs. 1 S. 2 UWG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Fall von Rechtsmissbrauch vorliegt, wenn der Abmahner – zur Meidung eines Kostenrisikos – mit seinem Rechtsanwalt eine Honorarvereinbarung abschließt, gegenüber den Abmahnungsopfern dann aber später nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und somit höher abgerechnet wird. Ein Missbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG liege insbesondere dann vor, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs vorwiegend dazu diene, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen entstehen zu lassen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. März 2009

    Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 27.08.2008, Az. 5 U 38/07
    §§ 1, 3, 13 Abs. 6 UWG a.F., 287 ZPO

    Das Hanseatische Oberlandesgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, in welcher Höhe Schadensersatz und Lizenzgebühren zu entrichten sind, wenn mit Nachahmungen von Dessous, hier einem Büstenhalter und einem String-Tanga Modell, gehandelt wird und auf der Produktverpackung ein Bild des Originals abgedruckt ist. Die Richter wiesen dabei in der Urteilsbegründung „aus eigenem Wissen“ (!) darauf hin, dass beim Erwerb von Damenunterwäsche die äußere Gestaltung des Produkts von sehr großer Bedeutung ist. Von dem erzielten Gewinn der Beklagten sei dann auch lediglich der Anteil herauszugeben, der darauf beruhe, dass die Nachahmungen ein dem Original ähnliches Erscheinungsbild hätten. Je ähnlicher die Nachahmung dem Original sei, desto höher sei dieser Anteil anzusetzen. Vorliegend schätzten die Richter den fraglichen Anteil auf 60% des Gesamtgewinns. Für die Benutzung des klägerischen Originalbüstenhalters auf der Verpackung der Beklagten seien weiterhin fiktive Lizenzgebühren zu entrichten.  Diese schätzte das Gericht auf 1% des mit dem BH erzielten Bruttoumsatzes. Dabei wurde die erhebliche Schadenersatzverpflichtung für den Vertrieb der Nachahmungen selbst mit einberechnet.

    Das Urteil ist mit Nichtannahmebeschluss des BGH vom 21.01.2010, Az. I ZR 155/08 rechtskräftig.

  • veröffentlicht am 19. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.12.2008, Az. 6 U 187/07
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 3, 5 UWG; § 1 Abs. 1 u. 6 S. 2 PAngV

    Das OLG Frankfurt a.M. hatte im Streit zwischen dem Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität und der Firma Genealogie Ltd. den Betreiber einer „Namens- und Ahnenforschungs-Datenbank“ weitgehend zu Unterlassung und Auskunft verurteilt. Bei der betriebenen Website wird der Kunde dazu verleitet, seine Daten (Adresse, E-Mail, Geburtsdatum etc.) einzugeben, um kurze Zeit später eine Rechnung über ein kostenpflichtiges 12- oder 24-monatiges Abonnement zu erhalten. Auf der Website sind Preisangaben und Verbraucherinformationen unauffällig und versteckt angebracht, damit ahnungslose Verbraucher ihre Daten preisgeben. Diese Praktiken empfand das OLG als unlauter und wettbewerbswidrig. Deswegen untersagte es u.a. nicht nur die konkrete Darstellung der Preisbedingungen und die Nichtvorhaltung eines Impressums, sondern verurteilte die Firma darüber hinaus, Auskunft über die erzielten Gewinne zu erteilen. Das Gericht sprach dem klagenden Verband einen Gewinnabschöpfungsanpruch zu, da die Beklagte „durch vorsätzliches wettbewerbswidriges Verhalten zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt“ habe.

  • veröffentlicht am 2. Februar 2009

    Nachdem nunmehr auch Amazon die Quartalszahlen des letzten Jahres veröffentlicht hat, wird deutlich, dass Amazon im letzten Jahr Umsatzgewinne und eBay Umsatzverluste zu verzeichnen hatte. Während etwa der Umsatz von eBay Inc. vom 3. zum 4. Quartal 2008 um 82 Mio. US $ schrumpfte, konnte Amazon seinen Umsatz im gleichen Zeitraum um über 2 Mrd. steigern. Insgesamt verzeichnete eBay im 4. Quartal 2008 einen Umsatz von 2,035 Mrd. US $ und Amazon einen Umsatz von 6,704 Mrd. US $. Interessanterweise bleibt eBay jedoch das ertragsstärkere Unternehmen: Während eBay einen Gewinn von 367,2 Mio. US $ erwirtschaftete, brachte es Amazon „nur“ auf 225 Mio. US $. (? Klicken Sie bitte auf diese Links, die JavaScript verwenden: Pressemitteilung eBay vom 21.09.2009; Pressemitteilung von Amazon vom 29.01.2009).

  • veröffentlicht am 30. Januar 2009

    BGH, Urteil vom 02.11.2000, Az. I ZR 246/98
    § 14a Abs. 1 Satz 2 GeschmMG

    Der BGH hat in dieser Grundsatzentscheidung ausgeführt, unter welchen Umständen der Verletzer – etwa eines fremden Geschmacksmusters – Schadensersatz für die nachgeahmten Produkte zu leisten hat. Die Entscheidung ist freilich auch auf andere Fälle, etwa aus dem Markenrecht, übertragbar. Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass Gemeinkosten (z.B. Personalkosten) nur dann abgezogen werden dürfen, wenn sie der Produktion der schutzrechtsverletzenden Gegenstände ausschließlich und direkt zugerechnet werden können. Konkret bedeutet dies, dass Personalkosten, die dadurch entstanden sind, dass das Verletzerprodukt und weitere Produkte versandfertig gemacht wurden, den Gewinn nicht reduzieren. Wird allerdings allein für die Herstellung des Verletzerprodukts eine Firma gegründet und hierfür allein Personal angestellt, sind Abzüge möglich. Zugleich wiesen die Karlsruher Richter darauf hin, dass von der Gewinnhöhe keine weiteren Abzüge zulässig seien: Besondere eigene Vertriebsleistungen führen daher nicht zu Abzügen.
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  • veröffentlicht am 26. Januar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hanau, Urteil vom 01.09.2008, Az. 9 O 551/08
    §§ 3, 10 UWG

    Das LG Hanau hat in dieser Entscheidung den Betreiber einer sog. Abo-Falle, die Online Service Ltd., welche die Seiten lebenstest.de, berufs-wahl.de, iq-fieber.de und online-flirten.de unterhält, dazu verpflichtet, den rechtswidrig erzielten Gewinn an die Verbraucherzentrale (vzbv) herauszugeben. Zuvor war das Unternehmen wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens zur Unterlassung verurteilt worden (LG Hanau, Urteil vom 07.12.2007, Az. 9 O 870/07).

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  • veröffentlicht am 16. Januar 2009

    Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) erreicht nach eigenen Aussagen erstmals die Abschöpfung eines Unrechtsgewinns nach einem Wettbewerbsverstoß. Der vzbv: „Erstmals muss ein Unternehmen durch unlautere Werbung erwirtschaftete Gewinne zurückzahlen. Wegen der irreführenden Bewerbung einer Matratze muss die Firma Lidl 25.000 Euro an das Bundesamt für Justiz erstatten. Vorausgegangen war eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) auf Gewinnabschöpfung“, welcher in der Folge zu einem gerichtlichen Vergleich führte (LG Heilbronn, Vergleich vom 11.12.2008, Az. 23 O 136/05; vzbv).

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