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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. April 2015

    OLG Schleswig, Urteil vom 19.03.2015, Az. 2 U 6/14
    § 307 BGB, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 10 UWG

    Das OLG Schleswig hat erneut entschieden, dass ein Anbieter von Mobilfunkleistungen in seinen AGB nach Beendigung des Mobilfunkvertrags keinen „Pfand“ in Rechnung stellen darf, wenn der Kunde die deaktivierte und wirtschaftlich wertlose SIM-Karte nicht zurückschickt (vgl. auch OLG Schleswig, Urteil vom 03.07.2012, Az. 2 U 12/11, hier). Auch dürfe der Mobilfunkanbieter keine Zusatzgebühren verlangen, wenn der Kunde innerhalb eines bestimmten Zeitraums keine Anrufe tätige und auch keine SMS versandt habe (Nichtnutzergebühr). Zur Pressemitteilung 3/2015 des Senats vom 31.03.2015 hier.

  • veröffentlicht am 3. April 2013

    OLG Schleswig, Urteil vom 26.03.2013, Az. 2 U 7/12
    § 309 Nr. 5a BGB
    , § 10 UWG

    Das OLG Schleswig hat entschieden, dass ein Anbieter von Mobilfunkleistungen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) keine Schadenspauschale in Höhe von 10,00 EUR für Rücklastschriften verlangen darf. Der Mobilfunkanbieter habe nicht dargelegt, dass ihm über die Mindestbankgebühren von 3,00 EUR für eine nicht eingelöste oder stornierte Rücklastschrift hinaus durchschnittlich höhere Bankgebühren entstünden. Äußerstenfalls könne ein linearer Mittelwert zwischen den Mindestbankgebühren von 3,00 EUR und den höchsten vorgetragenen Bankgebühren von 8,75 Euro zugrunde gelegt werden, d.h. in Höhe von 5,87 EUR. Hinzu kämen die Benachrichtigungskosten, die vom Mobilfunkanbieter selbst mit 0,40 EUR kalkuliert seien, so dass sich allenfalls ein durchschnittlicher Schaden in Höhe von 6,27 EUR ergebe. Zur Pressemitteilung 6/2013 des Senats vom 28.03.2013: (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. Mai 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBVerwG, Urteil vom 23.05.2012, Az. 6 C 22.11
    § 47 RdFunkZArbVtr BE/BB vom 01.08.2001, § 69 Abs 1 RdFunkZArbVtr BE/BB vom 01.08.2001, § 69 Abs 3 RdFunkZArbVtr BE/BB vom 01.08.2001, § 71 Abs 5 RdFunkZArbVtr BE/BB vom 01.08.2001, § 1 Abs 2 RdFunkStVtr BE

    Das BVerwG hat entschieden, dass Werbeeinnahmen aus rechtswidrig ausgestrahlten Fernsehsendungen abgeschöpft werden dürfen. Im vorliegenden Fall hatte die Medienanstalt Berlin-Brandenburg beanstandet, dass der Sender ProSieben Beiträge mit dem Titel „Bimmel Bingo“ in der Sendereihe „TV total“ gesendet hatte, in denen zur Nachtzeit Personen aus dem Schlaf gerissen und deren Reaktion dokumentiert wurde. Dadurch sei das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und ihr Recht am eigenen Bild verletzt worden. Das  Wachklingeln und die Störung der Nachtruhe sei geeignet gewesen, die körperliche Unversehrtheit sowie das Wohlbefinden der Betroffenen bis hin zur Zufügung erheblicher Schäden zu beeinträchtigen. Die Pressemitteilung Nr. 48/2012 des BVerwG in Auszügen: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.12.2008, Az. 6 U 187/07
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 3, 5 UWG; § 1 Abs. 1 u. 6 S. 2 PAngV

    Das OLG Frankfurt a.M. hatte im Streit zwischen dem Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität und der Firma Genealogie Ltd. den Betreiber einer „Namens- und Ahnenforschungs-Datenbank“ weitgehend zu Unterlassung und Auskunft verurteilt. Bei der betriebenen Website wird der Kunde dazu verleitet, seine Daten (Adresse, E-Mail, Geburtsdatum etc.) einzugeben, um kurze Zeit später eine Rechnung über ein kostenpflichtiges 12- oder 24-monatiges Abonnement zu erhalten. Auf der Website sind Preisangaben und Verbraucherinformationen unauffällig und versteckt angebracht, damit ahnungslose Verbraucher ihre Daten preisgeben. Diese Praktiken empfand das OLG als unlauter und wettbewerbswidrig. Deswegen untersagte es u.a. nicht nur die konkrete Darstellung der Preisbedingungen und die Nichtvorhaltung eines Impressums, sondern verurteilte die Firma darüber hinaus, Auskunft über die erzielten Gewinne zu erteilen. Das Gericht sprach dem klagenden Verband einen Gewinnabschöpfungsanpruch zu, da die Beklagte „durch vorsätzliches wettbewerbswidriges Verhalten zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt“ habe.

  • veröffentlicht am 26. Januar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hanau, Urteil vom 01.09.2008, Az. 9 O 551/08
    §§ 3, 10 UWG

    Das LG Hanau hat in dieser Entscheidung den Betreiber einer sog. Abo-Falle, die Online Service Ltd., welche die Seiten lebenstest.de, berufs-wahl.de, iq-fieber.de und online-flirten.de unterhält, dazu verpflichtet, den rechtswidrig erzielten Gewinn an die Verbraucherzentrale (vzbv) herauszugeben. Zuvor war das Unternehmen wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens zur Unterlassung verurteilt worden (LG Hanau, Urteil vom 07.12.2007, Az. 9 O 870/07).

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  • veröffentlicht am 19. Januar 2009

    OLG Stuttgart, Urteil vom 2.11.2006, Az. 2 U 58/06
    § 10 UWG

    Das OLG Stuttgart hat in diesem Urteil die Voraussetzungen eines Gewinnabschöpfungsanspruchs nach Wettbewerbsverstoß gemäß § 10 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (hier: irreführende Werbung mit Testergebnissen der Stiftung Warentest) dargelegt. Nach den Ausführungen des Gerichts darf der werbende Händler sich nicht auf die Angaben von Lieferanten verlassen, ohne diese selbst zu prüfen. Für den Gewinnabschöpfungsanspruch reicht ein bedingter Vorsatz aus. Dieser kann schon vorliegen, wenn der Händler sein Verhalten fortsetzt, obwohl sich auf Grund ihm bekannter Tatsachen die Einsicht aufdrängt, dass sein Verhalten unlauter ist. Dies kann gerade dann der Fall sein, wenn der Händler nach einer ersten Abmahnung sein Verhalten fortsetzt. Für die Anwendung des § 10 UWG ist auch nicht erforderlich, dass den Abnehmern des werbenden Händlers ein Schaden entstanden ist. Das Merkmal der Gewinnerzielung ist regelmäßig schon bei einer Werbung erfüllt, die über die Tragweite eines Warentests täuscht, und die gegenüber den Abnehmern verwendet wurde.

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  • veröffentlicht am 16. Januar 2009

    Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) erreicht nach eigenen Aussagen erstmals die Abschöpfung eines Unrechtsgewinns nach einem Wettbewerbsverstoß. Der vzbv: „Erstmals muss ein Unternehmen durch unlautere Werbung erwirtschaftete Gewinne zurückzahlen. Wegen der irreführenden Bewerbung einer Matratze muss die Firma Lidl 25.000 Euro an das Bundesamt für Justiz erstatten. Vorausgegangen war eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) auf Gewinnabschöpfung“, welcher in der Folge zu einem gerichtlichen Vergleich führte (LG Heilbronn, Vergleich vom 11.12.2008, Az. 23 O 136/05; vzbv).

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