Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Köln: Zu den Voraussetzungen, unter denen trotz eines vorhandenen Unterlassungstitels eine (weitere) einstweilige Verfügung beantragt werden kannveröffentlicht am 9. September 2013
OLG Köln, Urteil vom 24.08.2012, Az. 6 U 72/12
Art. 25 GGV, Art. 90 GGV, § 12 Abs. 1 UWGDas OLG Köln hat zu den Gründen entschieden, unter denen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung trotz eines vorhandenen Unterlassungstitels ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Dies soll nach Auffassung des Senats dann der Fall sein, wenn der ursprüngliche Titel auslegungsfähig ist und ernsthafte Zweifel bestehen, ob die nunmehr beanstandete Verletzungshandlung einen Titelverstoß darstellt. In einem solchen Fall habe der Antragsteller wegen der Unsicherheit über die Festsetzung eines Ordnungsmittels im Hinblick auf die vergleichsweise lange Zeit, die die Entscheidung über einen Vollstreckungsantrag gemäß § 890 ZPO in Anspruch nehme, ein schutzwürdiges Interesse an der zeitnahen Unterbindung von (weiteren) Verstößen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Zur Bestimmung der abgrenzungsnotwendigen Eigenart eines Gemeinschaftsgeschmacksmustersveröffentlicht am 5. September 2010
BGH, Urteil vom 22.04.2010, Az. I ZR 89/08
Art. 6 Abs. 1 lit. b GGVDer BGH hat entschieden, dass für die Ermittlung der Eigenart eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters (zur Abgrenzung gegenüber anderen Designmustern) maßgeblich ist, ob sich die Muster in einem Einzelvergleich mit bereits vorhandenen Mustern hinreichend unterscheiden. Die Eigentümlichkeit und Gestaltungshöhe der Muster seien dagegen nicht Voraussetzungen für den Schutz eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Zitat: (mehr …)
- BGH: Auch die lediglich nationale Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters zieht gemeinschaftsweite Begehungsgefahr nach sichveröffentlicht am 12. August 2010
BGH, Urteil vom 22.04.2010, Az. I ZR 89/08
Art. 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 GGVDer BGH hat entschieden, dass die in einem Mitgliedstaat der Europäische Union begangene Handlung, durch die ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzt wird, in der Regel eine Begehungsgefahr für das gesamte Gebiet der Europäischen Union begründet. Im vorliegenden Fall hatte ein Hersteller für gepanzerte Fahrzeuge eine umgebaute Mercedes-Benz S-Klasse als Gemeinschaftsgeschmacksmuster für sich eintragen lassen; die Daimler AG war hiergegen vorgegangen und hatte einen gemeinschaftsweiten Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Dies folge aus Art. 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 GGV, nach denen das Gemeinschaftsgeschmacksmuster einheitlich sei und sich in den Wirkungen auf die gesamte Gemeinschaft erstrecke. Eine Verletzungshandlung, die in einem Mitgliedstaat begangen werde, begründe in der Regel eine Begehungsgefahr für das gesamte Gebiet der Europäischen Union (vgl. zur Gemeinschaftsmarkenverordnung BGH, Urteil vom 13.09.2007, Az. I ZR 33/05, GRUR 2008, 254 Tz. 39 – THE HOME STORE; öOGH GRUR Int. 2007, 256, 258; GRUR Int. 2007, 433, 434; zur Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung: Ruhl aaO Art. 89 Rdn. 43; Auler: in Büscher/Dittmer/Schiwy, aaO Art. 19 GGV Rdn. 2).
- OLG Frankfurt a.M.: Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt nicht den Schutz einzelner Gestaltungselemente / Art. 10 GGVveröffentlicht am 28. Mai 2010
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.05.2008, Az. 6 U 182/07
Art. 10 Abs.1 GGV, § 4 Nr. 9a UWGDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass sich der Schutzumfang eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach seinem Gesamteindruck richtet. Dagegen lasse sich dem Wortlaut der Gemeinschaftsgeschmacksmuster- verordnung kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass auch für Teile oder Elemente eines eingetragenen Musters isolierter Schutz beansprucht werden könne. Hierfür bestehe auch kein zwingendes Bedürfnis mehr, nachdem durch Art. 3 lit a.) GGV klargestellt sei, dass Teile eines Erzeugnisses bereits als solche Gegenstand eines eingetragenen Geschmacksmusters sein könnten. Unter diesen Umständen könne und müsse im Interesse der Rechtssicherheit vom Anmelder verlangt werden, bereits bei der Anmeldung unzweifelhaft klarzustellen, wofür Musterschutz beansprucht werde. (mehr …)