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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 2. Juli 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 09.05.2012, Az. 26 W (pat) 511/12
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 64 Abs. 6 MarkenG, § 66 Abs. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass dem Begriff „Meisterkoch“ für Waren „Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit nicht in anderen Klassen enthalten“ nicht eintragungsfähig ist. Der angemeldeten Marke fehle im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG jegliche Unterscheidungskraft. Das Wort „MEISTERKOCH“ sei eine geläufige Bezeichnung und bezeichne einen großen Könner seines Fachs, des Kochens. Ein schutzbegründender Überschuss über den Wortsinn hinaus sei nicht erkennbar. Der Begriff selbst sei dem inländischen Durchschnittsverbraucher ohne Weiteres in seiner Bedeutung und insbesondere im Zusammenhang mit Küchenutensilien jeglicher Art geläufig, worauf die Markenstelle zurecht hingewiesen habe. Insbesondere mit Blick auf den durch zahlreiche Fernsehsendungen zum Thema Kochen beflügelten Trend werde der Verkehr den beschreibenden Inhalt im von der Markenstelle zutreffend herausgearbeiteten Sinn sofort erfassen und ihn als bloße Warenanpreisung verstehen, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis. Dies gelte fraglos für die zurückgewiesenen Waren. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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