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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. November 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 27.08.2010, Az. 310 O 197/10
    §§ 935, 940 ZPO

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass in einem urheberrechtlichen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die besondere Dringlichkeit seitens des Antragstellers glaubhaft gemacht werden muss. Im Gegensatz zum Wettbewerbsrechts bestehe im Urheberrecht keine Vermutung der Eilbedürftigkeit. Im vorliegenden Verfahren der GEMA gegen das Online-Videoportal YouTube lehnte das Gericht den Antrag mangels Dringlichkeit ab, da der Antragstellerin schon längere Zeit bekannt gewesen sei, dass durch das Einstellen von Musikvideos konkrete Urheberrechtsverletzungen begangen würden und sogar schon seit über einem Jahr Vertragsverhandlungen geführt würden. Es habe sich für das Gericht nicht glaubhaft dargestellt, dass die GEMA erst wenige Wochen zuvor Kenntnis von den konkreten Rechtsverletzungen erlangt habe. Das einstweilige Verfügungsverfahren sei mehrere Monate vorbereitet worden. Inhaltlich äußerte sich das Gericht dahingehend, dass wohl prinzipiell ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch gegeben sein könne, dies müsse das Hauptsacheverfahren zeigen.

  • veröffentlicht am 3. Mai 2010

    LG Düsseldorf, Urteil vom 28.01.2010, Az. 37 O 1/10 [Kart]
    §§ 935, 940 ZPO; 1, 33 GWB

    Die 7. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf hat entschieden, dass bloße Vermutungen einer Antragstellerin im einstweiligen Verfügungsverfahren, auch wenn sie plausibel sein mögen, nicht zur Glaubhaftmachung einer ihre Rechtsposition begründenden Behauptung ausreichend sind. Die Antragstellerin  im entschiedenen Fall war davon überzeugt, dass die Antragsgegnerin mit einem dritten Unternehmen Absprachen, die eine Verhinderung/Verfälschung des Wettbewerbs zur Folge hätten, getroffen habe. Die Annahme der Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin ihre Leistungen nicht zu kostendeckenden Preisen erbringen werde, begründete sich darauf, dass bereits in der Vergangenheit ein Vorunternehmen defizitär gearbeitet hätte. Eine solche Argumentation reichte dem Gericht nicht aus. Für die Glaubhaftmachung einer Tatsachenbehauptung sei es erforderlich, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass sie wahr sei. Eine bloße Schlussfolgerung der Antragstellerin könne dem Gericht nicht den erforderlichen Grad an Gewissheit verleihen. Auch eine Beweiserleichterung für die Antragstellerin, die sich auf Tatsachenbehauptungen aus dem inneren Geschäftsbereich der Gegnerin stütze, komme hier nicht in Betracht. Angesichts der weitreichenden Folgen der begehrten Unterlassungsverfügung müsse die Antragstellerin mehr als nur die zwingende Logik ihrer Schlussfolgerungen darlegen.

  • veröffentlicht am 2. November 2009

    LG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2009, Az. 2a O 150/08
    §§ 257; 670; 677; 683 BGB; Art. 9 Abs. 1 b, 22 GMVO

    Das LG Düsseldorf hat eine Klage auf Zahlung von Abmahngebühren wegen Vertriebs von gefälschten Markentextilien abgewiesen, nachdem es den Testkäufer, den die Klägerin als Zeugen aufbot, für nicht glaubhaft hielt. Hintergrund des Streits war die Behauptung der Klägerin, sie habe am 10.11.2007 im Geschäft der Beklagten ein weißes Damen-Tanktop erwerben lassen, das weder von Ihr als Markenlizenznehmerin noch von der Markeninhaberin in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt worden sei. Es handele sich vielmehr um eine Fälschung. In dem Etikett, welches in das T-Shirt eingenäht sei, sei die Buchstabenfolge „TU“ eingestickt, welches bei den originalen Etiketten von Waren der fraglichen Marke nicht der Fall sei. Weiter sei die Klägerin ermächtigt , Markenrechtsverletzungen im Geltungsbereich ihrer Lizenz selbstständig zu verfolgen und alle sich hieraus ergebende Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Juli 2009

    BPatG, Beschluss vom 23.04.2009, Az. 30 W (pat) 166/06
    §§ 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass, wer die Benutzung einer Marke im Beschwerdeverfahren nicht von sich aus glaubhaft macht, das Verfahren unter Kostentragung verlieren kann.  Im konkreten Fall hatte die Widersprechende Widerspruch gegen eine neu eingetragene Marke wegen Verwechslungsgefahr erhoben. Dieser Widerspruch wurde mangels Verwechslungsgefahr zurück gewiesen, zugleich wurde durch die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes jedoch klar gestellt, dass die von der Gegenseite erhobene Einrede der Nichtbenutzung der Marke durch die Widersprechende für das weitere Verfahren relevant sei. Im zweiten Beschluss der Markenstelle auf die Erinnerung der Widersprechenden wurde ausdrücklich konstatiert, dass eine Benutzung nicht belegt wurde. In ihrer Beschwerde auf diesen zweiten Beschluss machte die Widersprechende die Benutzung ihrer Marke immer noch nicht glaubhaft und legte keinerlei Unterlagen vor. Aus diesem Grund wies das Gericht die Beschwerde unter Auferlegung der Kosten zurück. Nach Auffassung des Gerichts hätte die Widersprechende ohne weitere Aufforderung Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung vorlegen müssen, da ihr durch die vorherigen Beschlüsse der Markenstelle die Einrede der Gegenseite und deren Relevanz für das Verfahren bewusst gewesen sein müsse. Im Gegenteil sei ein Hinweis des Gerichts nicht zulässig gewesen, da solche nicht erteilt werden dürften „in Fällen, in denen ein solcher Hinweis eine Selbstverständlichkeit wäre, in denen nicht ersichtlich ist, dass dieser Gesichtspunkt übersehen worden ist oder wenn der Hinweis die Stellung der einen Partei stärken und gleichzeitig die der anderen schwächen würde, also zu einer Parteinahme des Gerichts führen würde“.

  • veröffentlicht am 15. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 09.09.2008, Az. 312 O 415/08
    § 24 Abs. 1 MarkenG, Art. 13 GMV

    Das LG Hamburg hat eine einstweilige Verfügung wegen angeblichen Verstoßes gegen „Don Ed Hardy“-Markenrechte aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen, weil sich nach dem Vortrag des Antragsgegners ergeben habe, dass eine Erschöpfung des Markenrechts nach Art. 13 Abs. 1 GMV, § 24 Abs. 1 MarkenG „überwiegend wahrscheinlich eingetreten“ sei. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass die streitgegenständliche Ware ursprünglich von der Markeninhaberin selbst oder mit deren Zustimmung außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr gebracht worden sei. Dies ist eine von mehreren Entscheidungen, in denen ein angeblicher Markenverstoß gegen die Rechte an der Marke „Ed Hardy“ auf Grund unzureichender Beweislage verneint wird (vgl. Link: LG Düsseldorf; Link: LG Frankenthal; Link: LG Koblenz; Link: LG Mannheim). (mehr …)

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