IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. November 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 16.04.2013, Az. 4 U 156/12
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung eines Goldankäufers mit dem Text „bis zu 45,00 € pro Gramm Gold“ nicht irreführend und daher zulässig ist. Die Werbung vermittele nicht den unrichtigen Eindruck, dass die Beklagte nicht nur Feingold, sondern auch Gold geringeren Legierungsgrades zum angegebenen Höchstpreis ankaufe. Dem angesprochenen Verkehr sei nämlich bekannt, dass der Goldwert vom Legierungsgrad abhänge. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. Mai 2012

    OLG Schleswig, Urteil vom 24.04.2012, Az. 6 U 6/11
    § 56 Abs. 1 Nr. 2a GewO; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass ein Goldankauf, der in unregelmäßigen Abständen in einer Bäckerei durchgeführt wird, als unzulässiges Reisegewerbe zu qualifizieren ist. Der Kläger habe ein Ladengeschäft, führe aber darüber hinaus auch Ankaufaktionen an anderen Örtlichkeiten, z.B. einem Bäckereicafé, durch, die er vorher mit Zeitungsanzeigen und Plakaten bewerbe. Für diese Aktionen wurde er von einem Mitbewerber abgemahnt. Das OLG sah die Frage der Wettbewerbswidrigkeit ebenso wie der Mitbewerber und führte aus, dass es sich bei den Ankäufen außerhalb der gewöhnlichen Niederlassung um die Ausübung eines – bei Goldankauf unzulässigen – Reisegewerbes handele. Es bestehe eine Überrumpelungsgefahr für Kunden, die nur anlässlich eines Bäckereibesuchs zufällig auf den Kläger träfen und in Vertragsverhandlungen einträten. Auch solle das Verbot der Tätigkeit im Reisegewerbe beim Handel mit Gold einer potentiellen „Anbieterflüchtigkeit“ vorbeugen. Feste Niederlassungen seien für die behördliche Kontrolle und den Schutz der Kunden Voraussetzung.

  • veröffentlicht am 26. März 2012

    OLG Celle, Urteil vom 08.03.2012, Az. 13 U 174/11
    § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG

    Das OLG Celle hat entschieden, dass ein Goldankäufer, der ausschließlich über das Internet tätig ist, mit einem Goldankäufer, der ausschließlich über ein Ladengeschäft (in W. / Niedersachsen) tätig ist, kein Wettbewerbsverhältnis besteht. Es sei nicht dargelegt und praxisfremd, dass Kunden aus W. und Umgebung, die beabsichtigten, Gold zu verkaufen, zunächst auf den Internetauftritt der Klägerin aufmerksam würden und sich dann auch tatsächlich dazu entschlössen, von diesem Verkaufsweg Gebrauch zu machen. Es sei schon nicht erkennbar, dass potentielle Interessenten aus W. und Umgebung überhaupt auf die Internetseite der Klägerin gelangten. Der Beklagte habe unwidersprochen vorgetragen, dass der Internetauftritt der Klägerin bei einer Sucheingabe bei der Suchmaschine „g.“ jedenfalls nicht auf den ersten drei Trefferseiten erscheine. Dann aber sei schon nicht ersichtlich, wie potentielle Goldverkäufer aus W. und Umgebung überhaupt auf die Internetseite der Klägerin stoßen sollten. Selbst wenn Derartiges aber geschehen würde, würden die wenigsten potentiellen Goldverkäufer aus W. und Umgebung dann auch tatsächlich in Erwägung ziehen, ihr Gold auf dem Postweg an die Klägerin zu versenden. Wie dem Senat aus eigenem Wissen bekannt sei, gebe es heutzutage stationäre Goldankaufstellen in jeder Stadt in größerer Anzahl. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

I