IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 12. April 2010

    Die japanische Tageszeitung Nihon Keizai Shimbun (vulgo: Nikkei) hat genug. Nachdem sie ihr Informationsangebot in ein kostenpflichtiges umgewandelt hat – lediglich Teaser sind kostenlos, im Übrigen kostet der Text aus dem Land der aufgehenden Sonne 32,00 EUR den Monat – erklärt sie nunmehr den vermeintlich schäbigen Bootleggern den Krieg. Links sollen nämlich nach Meldung von Golem verboten sein. Wer dem zuwider handelt, soll sich nach dem Willen der Verleger schon einmal für ihre Schadensersatzforderungen warm machen. Golem erklärt, dass derjenige, der einen huldigen Link auf die Inhalte der Zeitung legen wolle, per E-Mail um Erlaubnis fragen müsse und zu erläutern hätte, warum er die Zeitung verlinken wolle. (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Oktober 2009

    Aus dem Giftschrank von Eolas Technologies ist kürzlich wieder das US-Patent mit der Nr. 5,838,906 entstiegen. In Gebrauch hat es nunmehr der Kollege McKool (sic!), der mit dem Patent nahezu gegen die gesamte namhafte US-Softwareindustrie zu Felde zieht. Seit Anfang Oktober 2009 verklagt McKool’s Kanzlei für Eolas Technologies 23 US-Konzerne, darunter Adobe, Amazon, Apple, eBay, Google, Sun Microsystems, Texas Instruments und Yahoo und beruft sich auf dasselbe Patent und weitere, ähnliche Schutzrechte, die allesamt eine Technologie betreffen, wie der Onlinedienst Golem zu berichten weiß: Ein patentiertes Verfahren zur Einbettung und Anzeige dynamischer Inhalte in Webseiten. Brisant: Bereits im August 2003 war Microsoft von einem Bezirksgericht in Chicago wegen Verletzung des Patents zu einer Zahlung von rund 520 Mio. US-Dollar verurteilt worden. Manch einer wird sich nun ratlos fragen, ob er angesichts der düsteren Nachrichten nicht eine kleinere Reserve zur Prozessfinanzierung auf Seite legen sollte.
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  • veröffentlicht am 2. Juni 2009

    Mit einigem Aufsehen hatte Nokia einen dem iTunes-Store von Apple vergleichbaren „Ovi Store“ gelauncht, dabei aber wohl vergessen, auf die Beta-Version des Vorhabens hinzuweisen und sich somit vermeidbare Kritik der Internetgemeinde eingehandelt in Hinblick auf den Nutzen und die Geschwindigkeit der Suchfunktion, fehlende Erkennbarkeit von JavaApplets / native Symbian-Software oder fehlende Programmkategorien, wie golem berichtet (JavaScript-Link: golem). In dem Ovi-Store sollen sich, so golem in der ursprünglichen Nachricht, neben Symbian-Applikationen auch Videos und Podcasts sowie standortbasierte Dienste finden. Der Shop könne entweder mit einem normalen Webbrowser oder mit einem Symbian-Smartphone besucht werden. Für den Zugriff auf den Softwareshop vom Mobiltelefon aus müsse beim ersten Zugriff auf store.ovi.com eine entsprechende Software auf das Symbian-Smartphone installiert werden. Wie auch beim Apple-Vorbild erhielten die Softwareanbieter 70 Prozent der Umsätze, die übrigen 30 Prozent behalte Nokia als Shopbetreiber ein.

  • veröffentlicht am 16. Dezember 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammNach einer akutellen Meldung von golem.de werden deutsche Verkäufer importierter iPhones von dem Inhaber der Marke „Gmail“, Daniel Giersch, abgemahnt. Dem Vernehmen nach sollen in der Vergangenheit auch der Hersteller Apple sowie die Alleinvertriebsberechtigte T-Mobile von Giersch abgemahnt worden sein und bereits im Sommer 2008 Unterlassungserklärungen abgegeben haben (Golem). Hintergrund ist ein Streit um die Marke „G-mail“. Diese ist für Deutschland auf Herrn Giersch (Update vom 14.05.2010: nunmehr Rosita Giersch) registriert (DPMA-Reg.Nr. 30025697). Google hat seinen E-Mail-Dienst „G-mail“ entsprechend umbenannt in „Google Mail“. Aus dem Ausland stammende iPhones weisen allerdings noch den zumindest dort markenrechtlich unproblematischen Voreintrag „Gmail“ auf. Wird dieser bei einem Vertrieb der iPhones in Deutschland nun nicht abgeändert, soll ein Markenrechtsverstoß vorliegen. Einige Onlinehändler sind bereits dazu übergegangen, die importierten Handys ensprechend „aufzuarbeiten“. Inwieweit hier die Rechte Apples verletzt werden und ob die insoweit mindestens einmal betriebene Ware noch als „neu“ verkauft werden kann steht auf einem anderen Blatt. Angesichts einer jeweils für die Verfahren „Giersch ./. Apple“ und „Giersch ./. T-Com“ behaupteten Rechtsanwaltskostenforderung von „knapp 3.200,00 EUR“ gehen die Rechtsanwälte von Daniel Giersch in diesen markenrechtlich motivierten Verfahren offensichtlich von dem stattlichen Gegenstandswert von 250.000 EUR aus.

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