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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. März 2015

    LG Wuppertal, Urteil vom 12.12.2014, Az. 15 O 7/14
    § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG

    Das LG Wuppertal hat entschieden, dass die Werbung eines Golflehrer, der sich als „Diplom Golflehrer“ bezeichnet, irreführend und daher unzulässig ist, wenn ein entsprechender akademischer Grad nicht erlangt wurde. Unter einem Diplom verstehe der Verkehr den Beleg für eine abgeschlossene Hochschulausbildung, die im streitigen Fall nicht vorliege. Dass mehrere Qualifikationen erworben und hierüber auch entsprechende Urkunden ausgestellt worden seien, genüge nicht zur Verwendung des  Begriffes „Diplom“. Zum Volltext der Entscheidung:

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