Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Wuppertal: Die Bezeichnung als „Diplom-Golflehrer“ ist unzulässigveröffentlicht am 6. März 2015
LG Wuppertal, Urteil vom 12.12.2014, Az. 15 O 7/14
§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWGDas LG Wuppertal hat entschieden, dass die Werbung eines Golflehrer, der sich als „Diplom Golflehrer“ bezeichnet, irreführend und daher unzulässig ist, wenn ein entsprechender akademischer Grad nicht erlangt wurde. Unter einem Diplom verstehe der Verkehr den Beleg für eine abgeschlossene Hochschulausbildung, die im streitigen Fall nicht vorliege. Dass mehrere Qualifikationen erworben und hierüber auch entsprechende Urkunden ausgestellt worden seien, genüge nicht zur Verwendung des Begriffes „Diplom“. Zum Volltext der Entscheidung: