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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. Januar 2016

    LG Köln, Urteil vom 16.09.2015, Az. 28 O 14/14
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG

    Das LG Köln hat entschieden, dass der Betreiber der Suchmaschine Google für Rechtsverletzungen Dritter auf von der Suche erfassten Websites selbst haftet, wenn er über die Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt worden ist und gleichwohl keine geeigneten Maßnahmen ergreift, den Aufruf des Inhalts über die Suchmaschine zu blockieren.  Der Betreiber einer Suchmaschine sei zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, die nach Eingabe eines Suchbegriffs angezeigten Suchergebnisse generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Auch bestehe kein Anspruch auf Einrichtung eines Suchfilters für Suchbegriffe zu rechtsverletzenden Inhalten. Dies würde den Betrieb einer Suchmaschine mit dem Ziel einer schnellen Recherchemöglichkeit der Nutzer unzumutbar erschweren. Eine Verantwortlichkeit komme jedoch dann in Betracht, wenn der Suchmaschinenbetreiber Kenntnis von der Rechtsverletzung erlange, welche durch die eigene Indexierung auffindbar gemacht werde. Weise ein Betroffener den Suchmaschinenbetreiber auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch Dritte hin, könne der Suchmaschinenbetreiber wie ein Hostprovider als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 20. Januar 2016

    Nach eigenen Angaben hat der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) Google erneut wegen zweier nicht rechtskonformer Klauseln in der Datenschutzerklärung abgemahnt (hier). Beanstandet wurde zum einen, dass Google automatisiert Inhalte der Nutzer analysiere, um anhand der dadurch gewonnenen Erkenntnisse individualisierte Werbung zu schalten. Hierunter fallen auch E-Mails mit höchstpersönlichen Daten des jeweiligen Nutzers, aber auch der mit ihm kommunizierenden Dritten. Eine solche „intensive Art der Datenauswertung“ sei von der allgemeinen Einwilligung des Kunden, soweit sie denn vorliege, nicht erfasst. Weiterhin rügten die Verbraucherschützer eine Datenschutzklausel, nach der nur für die Weitergabe „sensibler Kategorien“ von personenbezogenen Daten eine ausdrückliche Einwilligungserklärung notwendig sein soll. Die Frist für die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung läuft am 25.01.2016 ab; danach soll – wie bereits 2012 – vor dem LG Berlin geklagt werden.

  • veröffentlicht am 17. April 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 22.01.2015, Az. 5 U 271/11
    § 4 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 10 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Verwendung einer fremden Marke als sog. Keyword in einer Google AdWords-Anzeige unzulässig ist, wenn ein deutlicher Hinweis darauf fehlt, dass es sich bei dem Werbenden nicht um den Markeninhaber handelt. In diesem Fall werde die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt und die Rechte des Inhabers verletzt. Vorliegend ging es um die Verwendung der Marke „Parship“ durch einen Konkurrenten der bekannten Partnerschaftsvermittlung. Die Verteidigung der Beklagten, es lasse sich nicht mehr nachvollziehen, welche Keywords bei Google gebucht worden seien, wies das Gericht als prozessual unzulässig zurück, da es um eigene Handlungen und Wahrnehmungen der Beklagten gehe, welche die Klägerin nicht kennen könne. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. März 2015

    OLG Celle, Urteil vom 29.01.2015, Az. 13 U 58/14
    § 315 Abs. 3 BGB, § 339 S. 2 BGB

    Das OLG Celle hat entschieden, dass ein vertragliches Unterlassungsgebot bezüglich bestimmter Inhalte im Internet sich nicht nur auf die Webseiten des Schuldners bezieht, sondern auch dazu führen kann, dass der Schuldner Löschungen in Suchmaschinen veranlassen muss. Seien die zu unterlassenden Inhalte noch über die Trefferliste von Google (als meistgenutzter Suchmaschine) aufrufbar, habe der Schuldner einen Antrag auf Löschung im Google-Cache zu stellen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 19. Januar 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Heidelberg, Urteil vom 09.12.2014, Az. 2 O 162/13
    § 10 S.1 TMG

    Das LG Heidelberg hat entschieden, dass Google zur Entfernung von Links verpflichtet ist, die zu Webseiten Dritter mit persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten weiterleiten. Allerdings hafte Google unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung erst nach Mitteilung über die Existenz des rechtswidrigen Links in den Suchergebnissen und Setzung einer angemessenen Prüffrist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. Dezember 2014

    LG Hamburg, Urteil vom 07.11.2014, Az. 324 O 660/12
    § 823 Abs. 2 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch einen Blogeintrag im Internet der Betroffene nicht vorrangig den Autor des streitgegenständlichen Beitrags bzw. den Blog-Hosting-Provider in Anspruch nehmen muss, sondern unmittelbar gegen einen Suchmaschinen-Betreiber vorgehen kann. Die Abmahnung der vorgenannten Unternehmen oder die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen gegen sie sei ebenso wenig erforderlich wie eine Kontaktaufnahme mit dem anonymen Autor der Berichterstattung, selbst wenn dieser über den „About“- Button erreichbar wäre. Eine abgestufte Verantwortlichkeit, die den Betroffenen dazu zwinge, zunächst die Autoren oder Seitenbetreiber in Anspruch zu nehmen, habe der EuGH in seiner Entscheidung vom 13.05.2014 (Az. C-131/12 – Juris Abs. 82) nicht anerkannt. Im Übrigen habe der Kläger die beiden Host-Provider über die von ihm erhobenen Beanstandungen in nicht zu beanstandender Weise – jedoch ohne Erfolg – in Kenntnis gesetzt, so dass er in diesem Fall sogar mehr unternommen hat, als eigentlich erforderlich gewesen wäre. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. September 2014

    LG Berlin, Urteil vom 28.08.2014, Az. 52 O 135/13
    § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass Google die im Impressum angegebene E-Mail-Adresse nicht generell mit einer automatischen Antwort, die auf Hilfeseiten verweist, versehen darf. In diesem Fall tauge die Adresse nämlich nicht – wie im Telemediengesetz vorgeschrieben – zur unmittelbaren Kontaktaufnahme. Eine solche setze eine Möglichkeit zur Kommunikation voraus. Die E-Mails würden jedoch nicht von einem Mitarbeiter zur Kenntnis genommen, sondern per automatischer Antwort abgearbeitet. Zwar müsse nach Auffassung des Gerichts nicht jede einzelne E-Mail von einem Mitarbeiter individuell geprüft und bearbeitet wer­den, es dürfe allerdings auch nicht von vorneherein feststehen, dass keine einzige über die ange­gebene Adresse eingehende E-Mail gelesen werde. Zum Volltext der Entscheidung:

     

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  • veröffentlicht am 2. Juni 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammGoogle hat auf ein aktuelles Urteil des EuGH (hier) als „erste Maßnahme“ mit einem Online-Formular für Löschungsanträge (s. unten) reagiert, nach dem betroffenen Nutzern das Recht eingeräumt wird, von Suchmaschinen die Entfernung von Suchergebnissen zu verlangen, „die ihren Namen enthalten, sofern diese Ergebnisse in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der verstrichenen Zeit, den Zwecken, für die sie verarbeitet worden sind, nicht entsprechen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich sind oder darüber hinausgehen.“ (Zitat Google). (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. April 2014

    OLG Köln, Urteil vom 08.04.2014, Az. 15 U 199/11
    § 823 BGB; § 1004 BGB

    Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches in den Google-Ergebnissen im Rahmen einer „Autocomplete“-Voranzeige mit den Begriffen „Scientology“ und „Betrug“ in Verbindung gebracht wird, nicht ohne Weiteres einen Schadensersatzanspruch für die darin liegende Persönlichkeitsverletzung besitzt. Google habe umgehend reagiert; das Verschulden sei als gering zu bezeichnen. Zur Pressemitteilung des Senats vom 08.04.2014: (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. Februar 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 24.01.2014, Az. 324 O 264/11
    § 823 Abs. 2 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog; § 22 KUG, § 23 KUG; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Betreiberin der Suchmaschine Google untersagt werden kann, bestimmte Bilder im Bereich der BRD auf allen Seiten, die zur Domain von google.de gehören, zu verbreiten. Hierbei ging es um Bilder, die den Kläger bei sexuellen Handlungen mit Prostituierten zeigten. Diese Bilder verletzten die Intimsphäre des Klägers in höchstem Maße, so dass ausnahmsweise allgemein die Bildverbreitung zu untersagen sei. Zur Pressemitteilung vom 24.01.2014:

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