IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. Oktober 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Beschluss vom 08.06.2004, Az. 6 W 59/04
    §§ 1, 3 UWG, 14, 15 MarkenG

    Das OLG Köln sieht eine wettbewerbswidrige Rufausbeutung als gegeben an, wenn der Werbende einen Begriff wählt, der die geschäftliche Bezeichnung eines anderen sowie den prägenden Bestandteil von dessen Wort/Bildmarke darstellt und in der Folge auf der Trefferliste einer Internet- Suchmaschine neben der Anzeige der Markeninhaberin auch – nämlich auf der rechten Bildhälfte – die Werbung der Antragsgegnerin dargestellt wird und diese so gestaltet ist, dass der Internetnutzer zumindest in nicht unerheblicher Zahl anzunehmen hat, es handele sich bei der Werbenden zwar um ein eigenständiges Unternehmen, dieses arbeite aber mit der Markeninhaberin in einer bestimmten, wenn auch nicht näher erkennbaren Form zusammen.

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  • veröffentlicht am 30. September 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 15.01.2008, Az.: 103 O 162/07
    §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3, 15 Abs. 2, Abs. 3 MarkenG

    Das LG Berlin vertritt die Rechtsansicht, dass ein Suchmaschinenbetreiber, auf dessen Fundseiten Google-Anzeigen im Rahmen des Google AdSense-Programms dargestellt werden, die Kennzeichen, welche innerhalb der Google-Anzeigen wiedergegeben werden, selbst nicht kennzeichenmäßig benutzt. Es läge lediglich eine Nennung der Kennzeichen der Klägerinnen vor. Dienstleistung der Beklagten sei die Zurverfügungstellung eines Firmenverzeichnisses im Internet. Dies mache es zwingend notwendig, die Namen der darin aufgeführten Firmen zu nennen, auch wenn es sich insoweit um geschützte Kennzeichen im Sinne von §§ 4, 5 MarkenG handelte. In der Nennung der Namen liege für jedermann erkennbar eine Benennung der Klägerinnen selbst. Ihre eigene Dienstleistung beschreibe die Beklagte damit nicht. Die Google-Anzeigen seien deutlich als von Google stammend gekennzeichnet. Der Internetnutzer wisse, dass die Anzeigen nicht vom Betreiber der Seite verantwortet werden, sondern eben von Google. Die Beklagte habe auch keinen Einfluss darauf, welche Anzeigen auf ihrer Seite generiert werden. Dass es sich dabei um Anzeigen aus dem gleichen Bereich handele, liege im Wesen des Google-AdSense-Programms begründet. Damit betätige sich die Beklagte aber nicht selbst in dieser Wirtschaftssparte.
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  • veröffentlicht am 30. September 2008

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2007, Az. I-20 U 79/06
    § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1, 2 und 4 MarkenG

    Das OLG Düsseldorf hat die Rechtsauffassung vertreten, dass die Verwendung einer fremden Marke in einer Google AdWords-Anzeige nicht die Rechte des jeweiligen Markeninhabers verletzt. Im Einzelnen ist das Oberlandesgericht der Auffassung, dass durch diese Art der Verwendung eines fremden Kennzeichens eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG nicht begründet werde. Zwar bestehe kein Zweifel daran, dass das von der Klägerin vorgegebene AdWord mit dem Unternehmenskennzeichen der Beklagten identisch sei und beide Parteien die gleichen Waren anböten. Eine Verwechslungsgefahr werde im Streitfall aber dadurch ausgeschlossen, dass die als solche klar erkennbare Anzeige der Werbenden deutlich auf sie als werbendes Unternehmen und Anbieterin der von ihr hergestellten Waren verweise, indem sie in der Anzeige ihr eigenes Unternehmenskennzeichen als Internetadresse verwende. Anders als bei der Verwendung eines Zeichens als Metatag werde durch die Eingabe des AdWords nicht als Suchergebnis in der Trefferliste auf das Angebot der Klägerin hingewiesen, sondern in einer optisch deutlich von der Trefferliste getrennten Rubrik unter der Überschrift „Anzeigen“. Bereits durch den Hinweis „Anzeigen“ werde auch dem unerfahrenen Internetnutzer deutlich gemacht, dass es sich bei den in dieser Rubrik aufgeführten Anbietern um Anzeigenkunden des Betreibers der Internetsuchmaschine handelt. Deren Werbung sei grafisch deutlich abgegrenzt von der Liste der Suchergebnisse.

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  • veröffentlicht am 25. September 2008

    OLG Braunschweig, Urteil vom 12.07.2007, Az. 2 U 24/07
    §§ 14 Abs. 1, Abs 2 Nr. 1, Abs 5 Nr. 23 MarkenG

    Das OLG Braunschweig vertritt die Rechtsansicht, dass die Verwendung einer Marke als Schlüsselwort in der  „Adword-Werbung“ von Google einen kennzeichenmäßigen Gebrauch darstellt, weil sich auf diese Weise die Funktion der Suchmaschine zunutze gemacht werde, mittels bestimmter Suchbegriffe Produkte aufzufinden. Auf diese Weise würde gerade die spezifische Lotsenfunktion der verwendeten Marke ausgenutzt, in einem unübersichtlichen Warenangebot die Blickrichtung auf eigene Produkte  zu lenken. Weiterhin wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass trotz anhängiger negativer Feststellungsklage eine Unterlassungsklage erhoben werden könne, da im negativen Feststellungsverfahren nicht die Verjährung eines etwaigen markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs gehemmt werde. Die Unterlassungsklage müsse auch nicht im Wege der Widerklage erhoben werden, sondern könne gleichermaßen an einem örtlich entfernten Gericht erhoben werden.

    Update: Das Urteil wurde im Ergebnis erneuert durch OLG Braunschweig, Urteil vom 10.07.2008, Az. 2 U 33/08.

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  • veröffentlicht am 16. September 2008

    Offensichtlich herrscht weiter Aufregung um den Chrome-Browser. Nachdem Google jeden Chrome-Browser über eine eigene Identifizierungsnummer im Internet auswies – und sich zwischenzeitlich zur Nachbesserung bereit erklärt hatte – hat sich Google wohl auch über die Hintertür der EULA (End User License Agreement) bzw. Allgemeine Nutzungsbedingungen die Rechte an Nutzerinhalten gesichert. Auch diesbezüglich hat man jetzt den Rückzug angetreten. (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. September 2008

    Googles neuer Browser „Chrome“ sendet Daten an Google, worauf Google auch ausdrücklich hinweist ( ? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Anmerkung zum Datenschutz). Bei der Installation erhält jeder Chrome-Browser eine individuelle Nummer zur Identifikation zugeordnet, die mit weiteren Daten an Google gesendet wird.  Dies ist angesichts der dominanten Stellung von Google im Internet (Suchmaschine, Werbeformen, webbasierte Applikationen) bedenklich. Google erhält auf diese Weise theoretisch die Möglichkeit, Nutzerdaten zusammenzuführen ohne dass dies dem Nutzer in dieser Form bewusst ist. Ob sich diese weitere Form der Datenerfassung zukünftig zum Orwell’schen „Big Brother“-Problem auswächst ist abzuwarten. Google überwacht Dateneingaben und -ströme bereits mit den Technologien Analytics oder AdSense. Näheres zum Problem des vielleicht gläsernen Chrome-Nutzers findet sich hier (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Golem).

  • veröffentlicht am 3. September 2008

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2007, Az. I-20 U 10/07
    § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass es keinen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften darstellt, wenn auf eine alte Internetseite  mit unzulässigem Inhalt nur noch mittels der im sog. Cache (Zwischenspeicher) vorgehaltenen Inhalte zugegriffen werden kann.  Im vorliegenden Fall hatte der Abgemahnte die Eingangsseite stillgelegt, um diese überarbeiten zu lassen. Der Abmahner hatte dann über  die Suchmaschine Google jedoch eine alte, im Cache befindliche Seite aufrufen können und hierauf seine Unterlassungsaufforderung gestützt.  Dem erteilte das Oberlandesgericht eine Absage.
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  • veröffentlicht am 15. August 2008

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.9.2007, Az. 6 U 69/07
    §§ 3, 4, 8 UWG, 15 Abs. 3 MarkenG

    Das OLG Karlsruhe hatte sich im Rahmen einer negativen Feststellungsklage mit der Frage auseinanderzusetzen, welche Keywords in Verbindung mit Google Adword-Anzeigen verwendet werden dürfen. Dabei ging es nicht um die Frage, ob es eine kennzeichenmäßige Verwendung darstellt, wenn ein Wettbewerber durch Setzen von Keywords bewirkt, dass eine Suchmaschine bei Eingabe eines Unternehmenskennzeichens als Suchbegriff eine Adword-Anzeige einblendet, die auf ein konkurrierendes Unternehmen verweist (OLG Stuttgart, 09.08.2007, 2 U 23/07, OLG Dresden K&R 2007, 269; OLG Düsseldorf MMR 2007, 247, 248; Ullmann, GRUR 2007, 633, 638). Vielmehr ging es um die allein wettbewerbsrechtlich relevante Frage, ob durch das Setzen der beanstandeten Stichworte / Suchbegriffe Kunden der Gegenseite unlauter abgefangen worden waren. Die streitgegenständliche Adword-Anzeige der Anzeigenstellerin war mit „Stellenmarkt bundesweit“ überschrieben und verwies auf ihre Internet-Adresse, wobei folgende Suchbegriffe verwendet wurden: „stellenangebote, stellenanzeige, stellenanzeigen, stellenmarkt, job, jobs, jobs berlin, jobs frankfurt, jobs münchen, jobs leipzig, jobs dresden, jobs köln, jobs hamburg, jobs stuttgart, Existenzgründer, Rechtsberatung, praktikum, arbeitsagentur.“ Gegen die Anzeigenstellerin ging die Inhaberin der Domain „stellenonline.de“ und „stellen-online.de AG“ vor. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Unterlassungs- ansprüche gegen die Anzeigenstellerin abgelehnt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. August 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Braunschweig, Urteil vom 28.05.2008, Az. 9 O 377/08 (050)
    §§
    4 Nr. 1, 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, 30 Abs. 1, 3 MarkenG

    Das LG Braunschweig ist der Rechtsauffassung, dass ein Verstoß gegen fremde Markenrechte vorliegt, wenn bei Eingabe eines Unternehmens- kennzeichens als Suchbegriff eine Adword-Anzeige einblendet, die auf ein konkurrierendes Unternehmen verweist. Hierdurch entstehe eine Verwechselungsgefahr für den Verbraucher. Im vorliegenden Fall ging es um die Marke „Kosima-Haus“ einerseits und das Suchstichwort „kosima-haus“ andererseits. Der Rechtsansicht des Landgerichts Braunschweig stimmen zu OLG Braunschweig, GRUR-RR 2007, S. 71; OLG Stuttgart, 09.08.2007, 2 U 23/07, OLG Dresden K&R 2007, 269. Abgelehnt wird die Rechtsauffassung vom OLG Düsseldorf MMR 2007, 247, 248 und Ullmann, GRUR 2007, 633, 638. (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Juli 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDem offiziellen Google-Blog zufolge, ist Google zukünftig in der Lage, ohne gesondertes Zutun des Inhabers einer Website auch Flash-Dateien auf Ihren Inhalt hin zu untersuchen und entsprechend zu indizieren. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Gestaltungsmöglichkeiten eines Onlineshops. Für Oniinehändler war bislang eine optimale Auffindbarkeit bei Google mit einer attraktiven, zeitgemäßen Produktpräsentation nicht zu vereinbaren.

    Ron Adler und Janis Stipins verkündeten am 30.06.2008, dass Googles Fähigkeiten, Flash-Dateien zu indizieren, erheblich verbessert worden seien. Googlebot könne nun optimiert Textinhalte von .swf-Dateien (Flash-Dateien) erkennen. Indiziert würden auch technische Spielereien, wie Tasten oder Menüs. Wörter, die in der Flash-Datei verwendet würden, könnten nunmehr dazu verwendet werden, mit Begriffen in Suchanfragen abgeglichen zu werden. Überdies könnten URLs aus Flash-Dateien ausgelesen werden.

    Dem Vernehmen nach nicht indiziert wird ein Text dagegen, wenn er originärer Bestandteil einer Bilddatei ist, also nicht nachträglich über diese gelegt wird; dies könne natürlich auch dazu genutzt werden, bestimmte Texte Google ganz bewusst vorzuenthalten. Auch Flash-Buttons, welche zu einer bestimmten URL führen, ansonsten jedoch keinen verwandten Text enthalten, werden ebenfalls nicht indiziert. Schließlich würden FLV-Dateien übergangen, wie sie für Videos auf der Plattform YouTube verwendet werden, da auch diese keine Textelemente enthielten.

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